Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 34 vom 31.8.1998 Seite 487 bis 502

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1998/99
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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1998/99

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1998/99

Vom 19. August 1998

Aufgrund des § 8, des § 10 Abs. 2 und des § 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassunggesetz NW - HZG NW) vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

  1. Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 1998/99 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
  2. Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zugrundeliegenden Daten wesentlich ändern, wird die Ministerin für Schule, und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 2

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Vergabeverordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 33 und 34 der Vergabeverordnung NW vom 18. November 1997 (GV. NW. S. 435).

§ 3

  1. Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 1999 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten an der Universität-Gesamthochschule Essen fortsetzen.
  2. Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studierende, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 33 Abs. 2 der Vergabeverordnung.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. August 1998

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele B e h l e r

Die Anlagen 1 und 2 sind nur in der gedruckten Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes einzusehen

-GV. NW.1998 S. 490