Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 35 vom 9.9.1998 Seite 503 bis 510
Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 1999 (TSK-BeitragsVO 1999) Vom 26. Juni 1998 |
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Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 1999 (TSK-BeitragsVO 1999) Vom 26. Juni 1998
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Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 1999 (TSK-BeitragsVO 1999)
Vom 26. Juni 1998
Aufgrund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird verordnet:
§ 1
(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 1999 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:
1. Ziegen
Beiträge für Ziegen werden nicht erhoben.
2. Pferde
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren je Bestand = 10,00 DM
4 und mehr Tieren je Tier = 3,00 DM
3. Rinder
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren je Bestand = 10,00 DM
4 bis 50 Tieren je Tier = 2,75 DM
51 bis 100 Tieren je Tier = 2,70 DM
101 und mehr Tieren je Tier = 3,15 DM
4. Schweine
Beiträge in Beständen mit
1 bis 2 Tieren je Bestand = 10,00 DM
3 bis 50 Tieren je Tier = 5,20 DM
51 bis 300 Tieren je Tier = 5,25 DM
301 bis 500 Tieren je Tier = 5,55 DM
501 bis 750 Tieren je Tier = 5,65 DM
751 und mehr Tieren je Tier = 5,90 DM
5. Schafe
Beiträge in Beständen mit
1 bis 9 Tieren je Bestand = 10,00 DM
10 und mehr Tieren je Tier = 1,10 DM
6. Geflügel
a) Hühner
Beiträge für Hühner
je angefangene hundert Tiere = 1,50 DM
b) Gänse, Enten, Truthühner
Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner
je Tier = 0,06 DM
(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.
§ 2
(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.
(2) Beim Geflügel werden Beiträge unter 10,00 DM nicht erhoben.
(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als zwei Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden bezogen werden.
b) Zuchtbetriebe (Vermehrungsbetriebe, Ferkelerzeuger)
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden.
c) Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe), die insbesondere auch beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände haben dürfen.
d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtung muß bis zum 31.01.1999 (Datum des Poststempels) erfolgen. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
(4) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 1999.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 1998 vom 8. August 1997 (GV. NW. S. 322) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 1998 anzuwenden.
Düsseldorf, den 26. Juni 1998
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
-GV. NW.1998 S. 507