Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 35 vom 9.9.1998 Seite 503 bis 510

Bekanntmachung der Genehmigung der 76. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
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Bekanntmachung der Genehmigung der 76. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Bekanntmachung
der Genehmigung der 76. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Vom 7. Juli 1998

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 26. März 1998 die Aufstellung der 76. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Bereich der Stadt Rheinberg beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 7. Juli 1998 - VI B 1 - 60.41.95 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 76. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), beim Kreis Wesel sowie bei der Stadt Rheinberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 21. August 1998

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

R i n g e l

-GV. NW.1998 S. 508