Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 15 vom 30.5.2023 Seite 255 bis 270
Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung
20320
Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung
Vom 16. Mai 2023
Auf Grund des § 68 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Erleidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall und ist infolgedessen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert, ist für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher außerhalb des Dienstes im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird oder wenn sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Vor der Anerkennung als Dienstunfall können auf Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Vergütung kann nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten auf Antrag nach Absatz 1 weiter gewährt werden.“
2. In § 6 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „, 3 und 4“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. Mai 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2023 S. 256