Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 35 vom 9.9.1998 Seite 503 bis 510

Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen (Kabelbelegungssatzung)
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Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen (Kabelbelegungssatzung)

2251

Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Grundsätze der Kanalbelegung
für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen
(Kabelbelegungssatzung)

Vom 19. Juni 1998

Auf der Grundlage des § 41 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1998 (GV. NW. S. 240) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Belegung von Kabelkanälen mit Rundfunkprogrammen in solchen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestellen in Nordrhein-Westfalen betrieben werden.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Programme in Gebäuden oder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über eine Kabelanlage mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten verfügen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von elektrischen oder elektromagnetischen Signalen zu Rundfunkzwecken durchgeführt wird.

(2) Kabelanlagenbetreiber sind die Deutsche Telekom AG oder andere Unternehmen.

(3) Grenzüberschreitende Programme sind Rundfunkprogramme, die von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens nach Nordrhein-Westfalen terrestrisch einstrahlen und im versorgten Gebiet der Kabelanlage terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar sind.

(4) Grenznahe Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen Programme nach Absatz 3 empfangbar sind.

§ 3
Terrestrisch empfangbare Programme

(1) Ein Programm ist terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar, wenn es aufgrund von repräsentativen Messungen in dem von der Kabelanlage versorgten Gebiet für die Mehrheit der dort lebenden Bevölkerung mit einer durchschnittlichen Hausantennenanlage nach dem Stand der Technik zu empfangen ist.

Den Messungen nach Satz 1 werden folgende technische Kriterien zugrunde gelegt:

1. Als durchschnittlicher Antennenaufwand gelten Antennensysteme, deren Antennengewinn, bezogen auf einen Halbwellendipol, folgende Werte aufweist:

a) UKW-Bereich: 4 dBd

b) VHF-Band III: 6 dBd

c) UHF-Band IV: 8 dBd

d) UHF-Band V: 10 dBd

2. Für die Nutzfeldstärke werden folgende Mindestwerte festgelegt:

a) UKW-Bereich: 51 dB (µV/m)

b) VHF-Band III: 57 dB (µV/m)

c) UHF-Band IV: 66 dB (µV/m)

d) UHF-Band V: 68 dB (µV/m)

(2) Als erhöhter Antennenaufwand gelten alle Antennensysteme, bei denen die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Werte überschritten werden.

§ 4
Allgemeine Belegungsgrundsätze

(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 LRG NW.

(2) Bei der Belegung der Kanäle ist darauf zu achten, daß die vorhandenen Kanalkapazitäten optimal ausgenutzt werden. Programmen, denen nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NW ein Vorrang vor anderen Programmen zukommt, sind grundsätzlich reichweitenstärkere Kanäle zuzuweisen als nachrangigen Programmen. Zur Erreichung einer zuschauerfreundlichen und möglichst kontinuierlichen Kanalbelegung sollen die den Programmen zugewiesenen Kanäle grundsätzlich beibehalten werden, es sei denn, daß durch eine Verlegung eine verbesserte technische Nutzung der vorhandenen Kanalkapazitäten im Sinne von Satz 1 erreicht wird.

(3) Sofern die Übertragungskapazität einer Kabelanlage ohne die im Hyperband für Fernsehprogramme in Pal-Norm ausgewiesenen Kanäle nicht ausreicht, sollen die Kanäle im Hyperband mit Programmen belegt werden, für die in anderen Frequenzbereichen keine Einspeisemöglichkeit besteht.

(4) Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in § 41 Abs. 2 LRG NW genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

§ 5
Vorrangig einzuspeisende Programme

(1) Die aufgrund des WDR-Gesetzes, des ZDF-Staatsvertrags und des Rundfunkstaatsvertrags veranstalteten öffentlich-rechtlichen Programme sowie die aufgrund einer Zulassung der LfR terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme und die von der LfR zugelassenen Offenen Kanäle sind vorrangig in die Kabelanlagen einzuspeisen. Gleiches gilt für die lokalen Rundfunkprogramme im jeweiligen Verbreitungsgebiet. Liegt der Betriebsbereich der Kabelanlage in mehreren Verbreitungsgebieten, sind die lokalen Rundfunkprogramme für die betroffenen Verbreitungsgebiete vorrangig einzuspeisen.

(2) Die Pflicht zur vorrangigen Einspeisung besteht auch bei denjenigen grenzüberschreitenden Programmen, die aufgrund einer Rangfolgeentscheidung der LfR gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NW weiterverbreitet werden.

(3) Vorrangig können auch bis zu zwei weitere fremdsprachige Programme in solchen Kabelanlagen für ausländische Bürgerinnen und Bürger eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet die ausländischen Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen. Die Auswahl nach Satz 1 trifft die LfR unter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Nr. 2 LRG NW genannten Auswahlgrundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 6
Rangfolgeentscheidung

(1) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39 LRG NW), aufgrund einer Zulassung (§ 4 LRG NW) verbreiteten und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage empfangbaren Programme einzuspeisen, trifft die LfR eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Satz 2 LRG NW genannten Grundsätze.

(2) In die Rangfolgeentscheidung nach Absatz 1 sind terrestrische Programme, die im versorgten Gebiet der Kabelanlage nur mit erhöhtem Antennenaufwand zu empfangen sind, einzubeziehen, wenn der Anbieter des Rundfunkprogramms oder der Betreiber der Kabelanlage dies der LfR angezeigt hat.

(3) Zur Ermittlung der Akzeptanz des Programms sind die Veranstalter verpflichtet, der LfR die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit Veranstalter nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.

§ 7
Ausnahmen

(1) Für Modellversuche bestimmte Übertragungskapazitäten in Kabelanlagen dürfen nicht zur Weiterverbreitung nach dem 9. Abschnitt des LRG NW genutzt werden.

(2) Für die in § 32 und § 33 LRG NW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der Rangfolge nach § 41 Abs. 2 und 3 LRG NW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.

§ 8
Mitteilungen der Betreiber der Kabelanlagen

(1) Der Kabelanlagenbetreiber hat der LfR für jede von ihm betriebene Kabelanlage folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine Aufstellung der verfügbaren Kanäle, wobei Nutzungseinschränkungen kenntlich zu machen sind,

2. eine kartographische Darstellung des durch die Kabelanlage versorgten Gebietes,

3. eine Aufstellung der an der Empfangsstelle der Kabelanlage für die Einspeisung terrestrisch empfangenen Programme mit genauer Angabe der Lage der Empfangsstelle, der Spezifikation der verwendeten Antennenanlage, insbesondere Antennengewinn, Antennenhöhe und Standorthöhe, sowie der Nutzfeldstärke in Antennenhöhe und des Störabstandes,

4. eine Aufstellung der zusätzlich weiterverbreitbaren Programme, verbunden mit der Mitteilung, für welche dieser Programme Einspeisungsverträge abgeschlossen wurden,

5. im Falle des § 7 Abs. 2 das Ergebnis der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 2 Satz 2 durchgeführten Ermittlung.

(2) Der Kabelanlagenbetreiber hat der LfR jede Änderung der Tatsachen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 mitzuteilen.

§ 9
Entscheidung

(1) Die Rundfunkkommission der LfR entscheidet über die in den Kabelanlagen durchzuführende Belegung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in der Regel alle 18 Monate getroffen, sofern nicht wichtige Gründe für eine frühere Entscheidung sprechen.

(3) Sie entscheidet im Benehmen mit den Kabelanlagenbetreibern über die technische Belegung der Kabelkanäle. Hinsichtlich der Rundfunkprogramme des WDR, des Deutschlandradios oder des ZDF stellt die LfR das Benehmen mit diesen her.

(4) Die LfR setzt für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung fest. Die Übergangsfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn dem Veranstalter eine kürzere Fristsetzung wirtschaftlich zumutbar ist. §§ 48 und 49 VwVfG NW finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern und Betreibern von Kabelanlagen durch eine rechtmäßige Rangfolgeentscheidung und deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.

(5) Die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung wird sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Veranstaltern mitgeteilt.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Grundsätze der Kabelbelegung für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1996 (GV. NW. S. 100) außer Kraft.

Düsseldorf, den 19. Juni 1998

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
Dr. Norbert S c h n e i d e r

-GV. NW. 1998 S. 504