Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 35 vom 9.9.1998 Seite 503 bis 510

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Wahlverordnung - WahlVO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Wahlverordnung - WahlVO)

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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Wahlverordnung - WahlVO)

Vom 12. August 1998

Aufgrund § 3a Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. S. 1030), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I

S. 529), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. 1995
S. 22) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Wahlverordnung) vom 8. Juni 1995 (GV. NW. S. 586), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1996 (GV. NW. S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

" Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Kursmakler oder Kursmaklerinnen, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind,

andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften, die Anleger oder Anlegerinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Industrie- und Handelskammer vertreten. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzugewählt; es sollen mindestens drei Bewerber vorgeschlagen werden."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

Wählergruppen bilden

1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken;

2. die Kursmaklerinnen und Kursmakler;

3. die an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen;

4. Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind;

5. andere Emittenten, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind;

6. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"Die Wählergruppe nach Absatz 1 Nr. 5 besteht aus den Untergruppen

- Emittenten, die nach den Angaben im letzten festgestellten Jahresabschluß vor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigten

- sonstige Emittenten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "in Absatz 1 und 2" durch die Worte "in den Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Weiterhin gehören dem Börsenrat an:

2 Mitglieder aus dem Kreis der Kursmakler und Kursmaklerinnen,

2 Mitglieder aus dem Kreis der an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Versicherungs-

unternehmen,

1 Mitglied aus dem Kreis der anderen Emittenten,

1 Mitglied aus dem Kreis der anderen Emittenten, die weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Anleger oder Anlegerinnen,

1 Mitglied aus dem Kreis der Industrie- und Handelskammern,

1 Mitglied aus dem Kreis der Kapitalanlagegesellschaften; sofern diese Wählergruppe nicht an der Wahl teilnimmt, fällt der für sie bestimmte Sitz an den Kreis der sonstigen Emittenten."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 2 Abs. 1 und 2)" durch die Angabe "(§ 2 Abs. 1 bis 2a)" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird jeweils bei der Angabe "(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)" nach der Zahl 3 ein Komma sowie die Angabe "Nr. 6" angefügt.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. August 1998

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz S c h l e u ß e r

-GV. NW. 1998 S. 505