Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 16 vom 9.6.2023 Seite 271 bis 314

Achte Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
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Achte Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

2022

Achte Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

Vom 11. Mai 2023

Aufgrund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss die folgende Satzung beschlossen:  

Artikel 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015, S. 40, ber. S. 235), die zuletzt durch Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe zu § 6a eingefügt:

„§ 6a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses“.

b) Nach der Angabe zu § 54 wird die folgende Angabe zu § 54a eingefügt:

„§ 54a Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“.

c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren“.

d) In der Angabe zu § 59c werden die Wörter „Optionen zur Zahlung“ durch die Wörter „Ratenweise Tilgung“ ersetzt.

e) Die Angaben zu den §§ 59d bis 54f werden wie folgt gefasst:

„§ 59d Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung

 § 59e Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

 § 59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung“

f) Nach der Angabe zu § 59f werden folgende Angaben zu den §§ 59g und 59h eingefügt:

㤠59g Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

 § 59h Durchführungsvorschriften“

g) In der Angabe zu § 65 werden die Wörter „von Beiträgen, Umlagen, Sanierungsgeldern und Zusatzbeiträgen“ durch die Wörter „der Aufwendungen für die Pflichtversicherung“ ersetzt.

h) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Übergangsregelungen zu den §§ 15a und 15b“

i) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe zu § 79a eingefügt:

 „§ 79a Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im Abrechnungsverband II“

2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen und Inhalte der Einzelversicherungsverhältnisse sowie die Versicherungsleistungen richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K).“

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung und ihre Änderungen,

2. die Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars nach § 8,

3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes, die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

4. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 sowie der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 3 Satz 4,

5. die Verteilung der Überschüsse nach den §§ 66 und 68 sowie Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen nach § 59,

6. Richtlinien zum Vollzug der Satzung,

7. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften,

8. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 3 Nummer 4 fallen,

9. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse nach § 10,

10. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht stattgibt nach § 46 Absatz 7 und

11. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Kassenausschuss muss jährlich einmal tagen. 2Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Mitglieder und die Aufsicht mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 3Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung 17 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per E-Mail versandt wird. 4Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat die Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die ihr/ihm von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses innerhalb einer Frist von 21 Tagen vor der Sitzung vorgelegt werden.“

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende ohne Sitzung in Textform oder auf elektronischem Weg abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. 3Die Vorsitzende/Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Kassenausschusses und die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unverzüglich über das Abstimmungsergebnis. 4Dabei hat sie/er den gleichen Weg wie bei der Abstimmung zu wählen.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a
Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses

(1) 1Sitzungen des Kassenausschusses können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder oder eines Teils der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kassenausschusses im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse.

(2) Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses sollen in Bild und Ton übertragen werden.

(3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 6 Absatz 7 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Im Falle einer hybriden Sitzung gilt entsprechendes für die nach Satz 1 zugeschalteten Mitglieder. 3Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.

(4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.   

(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Kassenausschusses bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufsicht über die Kasse übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Verletzt ein Beschluss des Kassenausschusses das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Kasse den Beschluss zu beanstanden. 2Sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 3§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. 4An die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss.“

7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Im Fall der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen, Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten oder bis zum 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gewährleistet, dass zusammen mit den Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 die Verpflichtungen auf Grund

1. der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 beziehungsweise im Sinne des § 59b Absatz 2 und der verfallbaren Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen und

2. der künftigen Ansprüche und Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen

auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens. 3§ 15 Absatz 5, § 15a Absätze 2 bis 6 beziehungsweise § 59a Absatz 7 und § 59b Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach Ablauf eines mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrundeliegenden versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen. 3Ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 4Scheidet ein Mitglied aus, so ist auf den Ausgleichsbetrag nach § 15a beziehungsweise den Einmalbetrag nach § 59b der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen.“

9. § 12a Absatz 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Ein Mitglied der Kasse, das einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, Personal stellt (zum Beispiel nach § 4 Absatz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer Pflichtversicherungen einen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im selben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, dem auch das Personal stellende Mitglied angehört (zum Beispiel bei einer interkommunalen Zusammenarbeit), oder eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.

(3) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages in aller Regel absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für denjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem das Personal stellende Mitglied angehört, verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit

1. das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme aller Beschäftigten des Mitglieds jeweils bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen oder

2. das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten - gemessen in Vollzeitäquivalenten –

in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt um nicht mehr als 5 Prozent und in einem zweiten Betrachtungszeitraum um nicht mehr als jeweils 1 Prozent in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt. 3Der erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach.  4Der zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von weiteren fünf Jahren. 5Eine von dem das Personal stellenden Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 6Werden die Regelungen dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. 

(4) Mitglieder, die von einer Personalgestellung Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über Alternativen beanspruchen.

(5) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen zur Ermittlung des Abgeltungsbetrages nach Absatz 1 trägt das Mitglied.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werden den Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem anderen Arbeitgeber vorgenommen werden, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung wie das Mitglied, bei dem die notwendigen werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen entfallen, ist, und die Neu- oder Ersatzeinstellungen dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

„6. der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, und

7. der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt.“

b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) die Auflösung oder Überführung in eine andere juristische Person und“

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Mitglied ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Aufwendungen nach § 61 fristgemäß zu entrichten.“

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

1Die jeweiligen Meldungen müssen der Kasse spätestens sechs Wochen nach Anforderung zugehen. 2Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro - insgesamt maximal 1000 Euro - von dem Mitglied fordern. 4Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden konkreten Schadens auf Grund der verspäteten Meldung bleibt der Kasse unbenommen. 5Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 6Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadenersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüberhinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen.“

11. § 14 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I, richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu zahlende finanzielle Ausgleich nach den §§ 15 bis 15b. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 15c.

(7) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu zahlende finanzielle Ausgleich nach den §§ 59a bis 59h. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband II zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 59e.

(8) 1Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 6 trägt das Mitglied nach § 15d. 2Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 7 trägt das Mitglied nach § 59g.“ 

12. § 15 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollendeten Monate.“

13. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen. 4Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprüchen und Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell finanziert worden ist.“

b) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchst-zinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln, die in den in § 15a Absatz 6 benannten Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zu verwenden. 5Auf Verlangen in Textform stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln, die in den in § 15a Absatz 6 benannten Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.

(4) 1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und von der Verantwortlichen Aktuarin/von dem Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Die Kasse stellt ihrerseits dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung.

(5) 1Die Kasse fordert den Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied in Textform an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.

(6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern, den Barwertfaktorentabellen sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff., 59a ff. abschließend.“

14. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Wählt das ausgeschiedene Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 1 das Erstattungsmodell, hat es über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 4 und einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2 Prozent des jährlichen Erstattungsbetrags zu leisten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Erstattungsmodell nur dann wählen, wenn sie innerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeitraums ein Sicherungsmittel in Höhe des nach § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibringen. 2Hierzu zählen

1. eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

2. eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

3. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts

oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit vergleichbares Sicherungsmittel. 3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizubringen, falls erst während des Erstattungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Sicherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds in Textform erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeitraums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

15. Die §§ 15c und 15d werden wie folgt gefasst:

㤠15c
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übergegangenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen finanziellen Ausgleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übergegangenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.

§ 15d
Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach den §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied zu tragen. 2Die Kosten einer durch die Kasse nach § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.“

16. § 22a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für Pflichtversicherte, die nach § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind, können für die Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, für die bei bestehender Pflichtversicherung Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 nicht entrichtet worden sind, diese Aufwendungen nachentrichtet werden. 2Für die Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die für die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu legen.“

17. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Kasse ist berechtigt, zur Information der Versicherten/des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher Angebote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verarbeiten: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung, Berufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Widerspricht die Versicherte/der Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verarbeitung nach Satz 1, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.“

18. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf Antrag in Textform. 2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Der Antrag ist bei Pflichtversicherten über das Mitglied einzureichen, bei dem die Pflichtversicherte/der Pflichtversicherte zuletzt in dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. 4Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten ab dem 01. Januar 2023 elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 5Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 6Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 insoweit fort. 7Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung.“

19. § 46 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Gegen Entscheidungen der Kasse ist auch der Einspruch zulässig. 2Er ist in Textform oder zur Niederschrift der Kasse einzureichen und zu begründen. 3Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.“

20. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

㤠54a
Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Kasse werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

1. der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung gegliedert,

2. auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung wird verzichtet,

3. der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Leiterin/dem Leiter der Kasse und von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten.“

21. Die §§ 55 bis 58 werden wie folgt gefasst:

㤠55
Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren

(1) 1Für die Pflichtversicherung werden ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist.

(2) Der Abrechnungsverband I wird im Umlageverfahren geführt.

(3) 1Der Abrechnungsverband II wird im Wege der Hybridfinanzierung geführt, das heißt in Form einer Kombination aus Umlageverfahren (nicht kapitalgedeckten Finanzierung über Umlagen) und Kapitaldeckungsverfahren (kapitalgedeckten Finanzierung über Pflichtbeiträge), wobei auch ausschließlich Umlagen oder ausschließlich Pflichtbeiträge erhoben werden können. 2Die Umlagen ergeben sich durch Anwendung des Umlagesatzes, die Pflichtbeiträge durch Anwendung des Pflichtbeitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 3Der Finanzierungssatz im Abrechnungsverband II ergibt sich als Summe aus Umlage- und Pflichtbeitragssatz. 4Der Kassenausschuss beschließt insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen und künftig erwarteten Kapitalmarktsituation und Entwicklung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte über den Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze nach § 60a nach billigem Ermessen. 5Das Vermögen des Abrechnungsverbandes II untergliedert sich in einen Teil, der ausschließlich zur Finanzierung der kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche verwendet werden darf (Deckungsvermögen), und einen verbleibenden Teil, der der Finanzierung von nicht kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen dient (Puffervermögen). 6Deckungsvermögen und Puffervermögen werden innerhalb des Abrechnungsverbandes II getrennt voneinander geführt, verwaltet und fortentwickelt. 7Die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Pflichtbeiträge fließen dem Deckungsvermögen zu, die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Umlagen dem Puffervermögen. 8Weitere Einzelheiten zu den Sätzen 5 bis 7 regelt der Technische Geschäftsplan.

(4) 1Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II und umgekehrt wechseln. 2§ 14 Absatz 3 und 5 bis 8 gelten entsprechend. 3Der finanzielle Ausgleich ist dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen.

(5) Der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt.

(6) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet. 2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt. 3Die Übertragung von Mitteln von einem Abrechnungsverband in einen anderen Abrechnungsverband ist ausschließlich nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 Satz 3 zulässig und bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses sowie der Genehmigung der Aufsicht. 4Die Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen.

§ 56
Versicherungstechnische Rückstellungen

(1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Absatz 1 werden in der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt.

(2) 1Für die umlagefinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die so zu bemessen ist, dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch ausgeglichen wird (Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen). 2Um den schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu ermöglichen, kann für den Abrechnungsverband I eine Teildeckungsrückstellung zum Aufbau eines Kapitalstocks gebildet werden, dem zweckgebundene Zusatzbeiträge nach § 64 zugeführt werden. 3Die Teildeckungsrückstellung geht zusammen mit der Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen in der Deckungsrückstellung auf, sobald beide Rückstellungen zusammen den Barwert der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung ergeben.

(3) 1Für die hybridfinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung in Höhe der versicherungsmathematischen Barwerte der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung für kapitalgedeckte Verpflichtungen) zu bilden. 2Für nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen wird unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 Satz 1 eine weitere Rückstellung auf Basis einer gesonderten Bilanz ermittelt.

(4) Für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ist nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu bilden.

(5) 1Die für die Ermittlung der Deckungsrückstellung nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des Technischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.

§ 57
Verlustrücklage

(1) 1Soweit in der hybridfinanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu erfüllen sind, kann eine Verlustrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen gebildet werden. 2Über die Zuführung von Überschüssen zu dieser Verlustrücklage entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen, bis diese einem Stand von 10 Prozent der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach § 56 Absatz 3 Satz 1 erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. 

(2) 1Zur Deckung von Fehlbeträgen im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 Prozent des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.

(3) Der Kassenausschuss kann im Hinblick auf die Kapitalausstattung in der hybridfinanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung weitere Vorgaben zur Dotierung der jeweiligen Verlustrücklage beschließen.

§ 58
Rückstellung für Überschussbeteiligung

(1) 1Für kapitalgedeckt geführte Anwartschaften im Abrechnungsverband II und für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung wird jeweils eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet. 2Diese dient jeweils der Finanzierung von Leistungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht, und im Abrechnungsverband II der Entlastung von Mitgliedern in diesem Abrechnungsverband, soweit diese als Arbeitgeber Pflichtbeiträge von mehr als 4 Prozent der zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelte geleistet haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in Bezug auf eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I).

(2) 1Im Abrechnungsverband II entspricht die bilanzierte Rückstellung für die Überschussbeteiligung dem Betrag, um den das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. 2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I).

(3) Der Überschuss, der sich nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ergibt, wird in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.

(4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars.“

22. § 59 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ergibt sich auf der Grundlage der nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans aufgestellten versicherungstechnischen Bilanz für die kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II oder für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung vor Entnahmen aus der jeweiligen Verlustrücklage oder der jeweiligen Rückstellung für Überschussbeteiligung ein Verlust (Jahresfehlbetrag), können zu deren Deckung die dem jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige, noch nicht für die einzelvertragliche Zuteilung gebundene Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden.

(2) 1Verbleibt im Abrechnungsverband II nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung nach Absatz 1 für kapitalgedeckt geführte Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Einschätzung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars auf der Grundlage der nach § 60a getroffenen Annahmen zur Finanzierung im Deckungsabschnitt voraussichtlich nicht ausgeglichen werden kann, beschließt der Kassenausschuss auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars geeignete Maßnahmen nach § 60a Absatz 5, durch die der bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung hergestellt wird. 2Im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages nach § 64 im Abrechnungsverband I kann die Kasse zur Deckung von Fehlbeträgen den Zusatzbeitrag erhöhen. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Verbleibt im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung nach Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung nach § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden entsprechend den Vorgaben des Technischen Geschäftsplans zuzuordnen. 2Weist ein Gewinnverband einen bilanziellen Fehlbetrag aus, können nach Maßgabe der für den Vertrag gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Anwartschaften und Ansprüche herabgesetzt werden. 3Ansonsten kann der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 6 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen werden.”

23. § 59a wird wie folgt gefasst:

㤠59a
Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II

(1) 1Die Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs nach § 60a werden zugunsten der Mitglieder auf Grundlage bester Schätzwerte und damit ohne zusätzliche Sicherheiten bestimmt. 2Dem daraus resultierenden Unterfinanzierungsrisiko wird bei fortbestehender Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II durch Maßnahmen nach § 60a Absatz 5 begegnet. 3Scheidet ein Mitglied hingegen aus, kann es für die Zukunft nicht mehr zum Ausgleich einer im Abrechnungsverband II eintretenden Unterfinanzierung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen herangezogen werden, so dass zusätzliche Sicherheiten zu berücksichtigen sind. 4Im Hinblick auf die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen ist ein Deckungskapital ohnehin nicht vorhanden. 5Folglich hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erbringen.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich setzt sich zusammen aus einem Teil für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und einem Teil für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen. 2Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sowie den §§ 59b bis 59d und 59g. 3Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Regelungen der §§ 15 bis 15b. 

(3) 1Der finanzielle Ausgleich für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen ist entweder in Form des Einmalbetrags nach § 59b oder durch ratenweise Tilgung nach § 59c zu leisten. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann sich beim Einmalbetrag oder der ratenweisen Tilgung auch für die nachträgliche Neuberechnung nach § 59d entscheiden. 3Die Berechnung des Einmalbetrags sowie der Tilgungsraten für die Tilgungszeiträume erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgebenden Barwertfaktorentabellen nach § 59b Absatz 4 Satz 1 beigefügt sind. 4Die für die Ermittlung des finanziellen Ausgleichs erforderlichen Bestandsdaten übermittelt die Kasse an die Verantwortliche Aktuarin beziehungsweise den Verantwortlichen Aktuar. 5Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absätze 3 und 6 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich zu übermitteln. 6Die Kasse stellt dem ausgeschiedenen Mitglied ihrerseits auf in Textform mitgeteiltes Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. 7Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 5 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach Absatz 3 Satz 3 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen.

(4) 1Die Kasse übermittelt dem ausgeschiedenen Mitglied das Gutachten und fordert es in Textform auf, sich bis spätestens sechs Monate nach dessen Zugang für eine Form des Ausgleichs nach Absatz 3 Satz 1 zu entscheiden. 2Geht der Kasse innerhalb der Frist keine Entscheidung zu, gilt dies als Wahl des Einmalbetrags ohne die Möglichkeit der nachträglichen Neuberechnung. 3Wählt das ausgeschiedene Mitglied die ratenweise Tilgung, geht der Kasse jedoch innerhalb der Frist keine Entscheidung über den konkreten Tilgungszeitraum zu, gilt ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 4Das ausgeschiedene Mitglied hat innerhalb der Frist auch in Textform mitzuteilen, ob es die nachträgliche Neuberechnung nach § 59d wählt und hierbei anzugeben, für welchen Zeitraum die Neuberechnung erfolgen soll. 5Unterbleibt die Angabe des Zeitraums, gilt auch insoweit ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 6Die Kasse wird das ausgeschiedene Mitglied mit der Aufforderung nach Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2, 3 und 5 hinweisen.

(5) 1Mit Übersendung des Gutachtens nach Absatz 3 Satz 3 fordert die Kasse den sich aus dem Gutachten ergebenden Einmalbetrag bei dem ausgeschiedenen Mitglied für den Fall an, dass es innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 1 nicht die ratenweise Tilgung wählt. 2Der Einmalbetrag ist dann spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 zu zahlen.

(6) 1Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Einmalbetrag nach § 59b und die prognostizierten Beträge nach § 59c Absatz 1 errechnen zu lassen. 2Die für die Berechnung erforderlichen Bestandsdaten werden von der Kasse an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar übermittelt.

(7) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(8) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind (aufnehmende Mitglieder), im Abrechnungsverband II fortgesetzt werden.“

24. § 59b Absatz 2 bis 6 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes und Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen

1. Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie

2. Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften. Eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.

2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.

(3) 1Die Verpflichtungsbarwerte sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Diese/r errechnet den Verpflichtungsbarwert für die Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgebenden Barwertfaktorentabelle nach Absatz 4. 3Die Berechnung des Verpflichtungsbarwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 4Für Betriebsrentner/innen beziehungsweise Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ oder „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 5Das versicherungsmathematische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird beziehungsweise wurde.

(4) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln, die in den in § 59h benannten Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zu verwenden. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln, die in den § 59h benannten Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.“

25. Die §§ 59c bis 59f werden wie folgt gefasst:

㤠59c
Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages

(1) Entscheidet sich das ausgeschiedene Mitglied nach § 59a Absatz 3 Satz 1 für die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages, hat es den Einmalbetrag nach § 59b zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des bei Ausscheiden geltenden Zinssatzes nach § 59b Absatz 4 Satz 3 in maximal 20 gleichen Jahresraten zu tilgen.

(2) 1Die erste Jahresrate ist mit Ablauf der Frist nach § 59a Absatz 4 Satz 1 zur Zahlung fällig. 2Die weiteren Jahresraten sind jeweils vorschüssig ein Jahr nach der jeweils zuvor fällig gewordenen Rate zu zahlen und werden von der Kasse per Mitteilung in Textform angefordert. 3Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds in Textform oder soweit es mehr als drei Monate mit den Tilgungsraten in Verzug ist, ist die ratenweise Tilgung vorzeitig zu beenden. 4Die noch ausstehenden Tilgungsraten werden als Einmalbetrag abzüglich der Verzinsung der auf die ausstehenden Tilgungsraten entfallenden Verzinsung sofort fällig und sind an die Kasse innerhalb eines Monats zu zahlen. 5Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung nach § 59f Absatz 1 auf den Betrag der Restschuld beschränkt wird.

(3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstaben a, b, und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend, solange, bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.

§ 59d
Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung

(1) 1Wählt das ausgeschiedene Mitglied die nachträgliche Neuberechnung des Einmalbetrages nach § 59b oder der ratenweisen Tilgung nach § 59c, können sowohl das ausgeschiedene Mitglied als auch die Kasse innerhalb des Neuberechnungszeitraums nach Absatz 2 nach jeweils fünf Jahren (Neuberechnungsstichtage) durch Erklärung in Textform einen Monat vor dem Neuberechnungsstichtag verlangen, dass der gezahlte Einmalbetrag auf Grundlage der dann nach § 59b maßgebenden Berechnungsparameter neu berechnet wird. 2Dafür ist der Verpflichtungsbarwert unter Berücksichtigung der Bestandsentwicklung des ausgeschiedenen Mitglieds zum Neuberechnungsstichtag neu zu berechnen. 3Im Anschluss ist ein Vergleichswert dadurch zu ermitteln, dass der bisher zugrunde gelegte Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent um die seitdem erzielte jährliche Nettoverzinsung im Abrechnungsverband II erhöht und um die für das ausgeschiedene Mitglied seitdem erbrachten Rentenzahlungen zuzüglich einer auf sie entfallenden Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent sowie die für Überleitungen geleisteten Barwertzahlungen vermindert wird. 4Bei einer ratenweisen Tilgung nach § 59c ist der Vergleichswert nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften nach § 59h unter Berücksichtigung der bis zum Neuberechnungsstichtag geleisteten Tilgungsraten zu ermitteln.

(2) Der Zeitraum, in dem Neuberechnungen verlangt werden können (Neuberechnungszeitraum), umfasst maximal 20 Jahre und beginnt mit dem in § 59a Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) 1Ist im Falle des Einmalbetrages der neu ermittelte Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent geringer als der Vergleichswert, hat die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied den Differenzbetrag zu erstatten. 2Im umgekehrten Fall ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag an die Kasse zu zahlen. 3Die Zahlung nach Satz 1 hat innerhalb eines Monats nach Zugang der nachträglichen Neuberechnung beim ausgeschiedenen Mitglied zu erfolgen. 4Im Falle der ratenweisen Tilgung ist die Höhe der Tilgungsraten mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, der dem jeweiligen Neuberechnungsstichtag folgt, unter Berücksichtigung des Differenzbetrages für den verbleibenden Tilgungszeitraum nach § 59c neu festzusetzen.

 

(4) 1Zum Ablauf des Neuberechnungszeitraums ist von der Kasse eine Schlussrechnung entsprechend der Regelungen des Absatz 1 für das ausgeschiedene Mitglied in Textform zu erstellen. 2Die in ihr ausgewiesene Schlusszahlung der Kasse oder des ausgeschiedenen Mitglieds ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Betrages als Einmalzahlung zu leisten.

§ 59e
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband II Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen finanziellen Ausgleich nach den §§ 59b, 59c oder 59d zu zahlen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat.

§59f
Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung

(1) 1Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages nach § 59c Absatz 1 nur wählen, wenn sie bis zu dem in § 59a Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Sicherungsmittel in Höhe des Einmalbetrags nach § 59b zuzüglich der in § 59b Absatz 4 Satz 3 geregelten Verzinsung beibringen. 2Sicherungsmittel sind

1. eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

2. eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

3. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts

oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit vergleichbares Sicherungsmittel. 3Wenn während der ratenweisen Tilgung nach § 59c Absatz 1 Insolvenzfähigkeit eintritt, hat das ausgeschiedene Mitglied binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit eine den Sätzen 1 und 2 entsprechende Absicherung in Höhe des nach § 59b berechneten finanziellen Ausgleichs oder, soweit eine Neuberechnung nach § 59d zu dem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, des neu berechneten finanziellen Ausgleichs beizubringen. 4Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Einmalbetrag nach § 59b zu verlangen. 5Er ist vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der Mitteilung in Textform über die Forderung mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.

(2) 1Soweit eine Neuberechnung nach § 59d Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Sicherungsbetrag auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird.“

26. Nach § 59f werden die folgenden §§ 59g und 59h eingefügt:

㤠59g
Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach den §§ 59a bis 59e hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise das Mitglied zu tragen. 2Die Kosten des Gutachtens einer durch die Kasse veranlassten Neuberechnung nach § 59d Absatz 1 Satz 1 trägt die Kasse.

§ 59h
Durchführungsvorschriften

Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Berechnungsmethode

1. des Einmalbetrags nach § 59b,

2. der ratenweisen Tilgung nach § 59c und

3. der nachträglichen Neuberechnung nach § 59d

regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. abschließend.“

27. Die §§ 60 und 60a werden wie folgt gefasst:

㤠60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I

(1) 1Die Finanzierung der Verpflichtungen aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die Kasse Umlagen nach § 62 und Sanierungsgeld nach § 63.

(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und Sanierungsgeld gedeckt wird, ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ein gleichbleibender Finanzierungssatz als Prozentsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nach § 62 Absatz 2 für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Das Vermögen im Abrechnungsverband I soll am Ende des Deckungsabschnitts verbraucht sein. 4Darüber hinaus soll am Ende des Kalenderjahres innerhalb des Deckungsabschnitts das Vermögen die für das dann folgende Kalenderjahr zu erwartenden Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten.

(3) 1Die Berechnungsparameter für den Deckungsabschnitt, deren Annahmen sich im Zeitablauf nach Absatz 5 ändern können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im Technischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Rechnungsgrundlagen, Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter und zu den künftigen Verwaltungskosten.

(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf zu überprüfen (periodische Überprüfung) und über den Finanzierungssatz nach Absatz 2 auf Grundlage eines Vorschlags der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars erneut durch den Kassenausschuss zu beschließen.

(5) 1Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Finanzbedarfs nach Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung der Finanzlage der Kasse nach § 8 Absatz 1 hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung der Annahmen zu den Berechnungsparametern, denjenigen des Technischen Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen, geändert haben, hat sie beziehungsweise er darzulegen, welche Änderung der Annahmen zu den Berechnungsparametern sie/er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für erforderlich hält. 3Hierzu hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 4Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der Finanzbedarf anders entwickelt, als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss entscheidet. 5Soweit eine Anpassung der Annahmen erfolgt, ist auch der Technische Geschäftsplan entsprechend zu ändern.

(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers nach § 55 Absatz 6 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage und an dem Zusatzbeitrag bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs nach Absatz 2.

§ 60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II

(1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten Grundsätze.

(2) 1Soweit die Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (umlagefinanziert geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen nach § 61 Nummer 1. 2Der Umlagesatz ist nach den in § 60 Absatz 2 für die Ermittlung des gleichbleibenden Finanzierungssatzes festgelegten Grundsätzen zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat von dem aus Pflichtbeiträgen nach Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.

(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden (kapitalgeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge nach § 61 Nummer 4. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars so festzusetzen, dass die in dem nach Absatz 1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit dem aus den Pflichtbeiträgen nach § 55 Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.

(4) Grundlage für die Festsetzung der Finanzierungsätze für die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im Technischen Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3 gelten.

(5) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen, (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze), vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

(6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und der Pflichtbeitragssatz beziehungsweise der Umlagesatz oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaß-nahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die daraus resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.“

28. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Umlage in den Abrechnungsverbänden I und II sowie der Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II werden als Prozentsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach Absatz 2 festgelegt. 2Der Umlagesatz im Abrechnungsverband I ist anzupassen, sobald eine der beiden Bedingungen für die Erhebung des pauschalen Sanierungsgeldes nach § 63 Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.“

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder der Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 Prozent von der nach § 34 Absatz 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. 2Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Mitglieder bei Vorliegen einer betrieblichen oder überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustimmung der Kasse. 3Entsprechend der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für die Mitglieder insoweit die zu tragende Umlagebelastung beziehungsweise der zu zahlende Beitrag an die Kasse. 4Die Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauer hinaus verlängert werden.“

29. § 63 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der zum Jahresende bestehenden Altverpflichtungen ist auf die geschäftsplanmäßigen Berechnungsparameter für die Ermittlung der fiktiven Deckungsrückstellung im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz nach § 66 abzustellen.“

30. § 65 wird wie folgt gefasst:

㤠65
Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung

1Die Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. 2Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes geltenden Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.“

31. § 66 Absätze 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz für die Pflichtversicherung werden die Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr jeweils getrennt für den Abrechnungsverband I und den Abrechnungsverband II festgestellt. 2Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge berücksichtigt. 3Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen nach dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der versicherungstechnischen Bilanz jeweils aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt. 4Näheres regelt der Technische Geschäftsplan.

(2) Soweit Mittel aus dem Abrechnungsverband I zur Deckung eines bilanziellen Fehlbetrages nach § 59 Absatz 3 Satz 3 in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung überführt werden, sind diese Mittel dem Abrechnungsverband I bei der Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz als fiktives Vermögen nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans hinzuzurechnen, um die Versicherten bezogen auf die Feststellung der Überschüsse im Ergebnis so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte.

(3) Über die Zuteilung von Bonuspunkten sowie die Entlastung von Mitgliedern, soweit diese im Abrechnungsverband II Arbeitgeberpflichtbeiträge von mehr als 4 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben, entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars.

(4) 1Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlagemonaten beziehungsweise Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2§ 32 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt würden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.“

32. § 79 wird wie folgt gefasst:

㤠79
Übergangsregelungen zu den §§ 15a und 15b

Für die zwischen dem 19. Juli 2019 und dem 11. Mai 2023 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15a und 15b in der Fassung der 7. Satzungsänderung vom 18. Juli 2019, jedoch mit der Maßgabe, dass die Regelung zur Verzinsung des finanziellen Ausgleichs nach § 15a Absatz 4 Satz 4 entfällt und im Hinblick auf die möglichen Sicherungsmittel § 15b Absatz 2 Satz 2 in der Fassung der 8. Satzungsänderung vom 11. Mai 2023 gilt.“

33. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

㤠79a
Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung
im Abrechnungsverband II

(1) 1Die Kasse hat zum 01. Januar 2024 durch die 8. Satzungsänderung vom 11. Mai 2023 eine hybride Finanzierung im Abrechnungsverband II eingerichtet. 2Zum 01. Januar 2024 wird die Kasse einen Umlageanteil erheben, soweit die ausdrückliche Zustimmung einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bestimmenden ausreichend großen Zahl von Mitgliedern vorliegt. 3Für die Mitglieder, die in diesem Fall der Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung im Sinne einer Erhebung eines Umlageanteils zum 01. Januar 2024 nicht fristgerecht in Textform zugestimmt haben, wird innerhalb des Abrechnungsverbandes II ein eigenes Versichertenkollektiv mit eigenem Vermögensstock eingerichtet, soweit die Zahl dieser Mitglieder nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ausreichend groß ist. 4Ist die Zahl der Mitglieder, die ihre Zustimmung zur Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht abgegeben haben, zu klein ist, gelten die Sätze 1 und 2 auch für diese Mitglieder, sofern diese nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Gebrauch gemacht haben.

(2) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 3 gilt für die dort genannten Mitglieder diese Satzung mit den folgenden Besonderheiten. 2Abweichend von § 55 Absatz 3, § 60a und § 62 schuldet das Mitglied für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2024 ausschließlich Pflichtbeiträge, die sich durch Anwendung eines Pflichtbeitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte ergeben. 3Umlagen nach § 60a Absatz 2 werden also nicht erhoben. 4Bei der durch den Kassenausschuss nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin beziehungsweise des Verantwortlichen Aktuars vorzunehmenden Festsetzung sind § 60a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 dementsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur das eigene Versichertenkollektiv sowie der eigene Vermögensstock nach Absatz 1 Satz 3 einbezogen wird. 5§ 60a Absatz 5 Satz 1 findet für Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung einer Umlage auch in diesem Fall nicht in Betracht kommt.

(3) Wenn und soweit innerhalb des ausschließlich im Wege der kapitalgedeckten Finanzierung geführten Versicherungskollektivs die Risikotragfähigkeit so weit absinkt, dass eine Kalkulation der Pflichtbeiträge nach besten Schätzwerten nicht mehr den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, können nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars zusätzliche Sicherheiten  bei der Kalkulation der Pflichtbeiträge für dieses Versicherungskollektiv berücksichtigt werden.“

34. Die Anlage „Durchführungsvorschriften zu §§ 15ff., 59a ff. kvw- Satzung" erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.

Münster, 11. Mai 2023

Z w i c k e r

Vorsitzender des Kassenausschusses

GV. NRW. 2023 S.