Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 18 vom 29.6.2023 Seite 349 bis 388

Dritte Verordnung zur Änderung der Personalverordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Personalverordnung

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Dritte Verordnung zur Änderung der Personalverordnung

Vom 30. Mai 2023

Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Personalverordnung vom 4. August 2020 (GV. NRW. S. 726), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „ (GV. NRW. S. 894)“ durch die Wörter „ (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist,“ ersetzt.

b) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824)“ ersetzt.

c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Personen, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 10 Absatz 2 bis 4 oder 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und 3 in der am 31. Dezember 2030 geltenden Fassung eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiterhin und dauerhaft auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden angerechnet werden. Personen, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses während des vorangehenden Kalenderjahres nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und 3 in der am 31. Dezember 2030 geltenden Fassung eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiterhin und dauerhaft auf Fachkraftstunden angerechnet werden.“

2. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Personen, die nach § 7 Absatz 2 oder 3 im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten können.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Personen, die ihre Qualifikation in einem anderen Staat erworben haben, gilt ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Absatz 2 entsprechend.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Dies“ durch die Wörter „Die Ausnahmeregelung nach den vorstehenden Sätzen“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können neben den in § 2 genannten Personen die in den folgenden Absätzen genannten Personen auf Fachkraftstunden beziehungsweise Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Einsatzmöglichkeit nach diesem Absatz besteht nicht für Personen, welche das Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung endgültig nicht bestanden haben.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Religionspädagogik“ die Wörter „, Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik, Psychologie“ eingefügt.

d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso eingesetzt werden können Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen."

6. In § 13 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Mai 2023

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2023 S. 386