Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 34 vom 11.12.2023 Seite 1243 bis 1250

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer

203013

Fünfte Verordnung zur Änderung der
Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer

Vom 30. November 2023

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer vom 3. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 873), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (GV. NRW. S. 824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Zulassung zur Qualifizierung

Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, bei der letzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 das Gesamturteil 5 oder 4 Punkte oder in der Besoldungsgruppe A 9 das Gesamturteil 5, 4 oder 3 Punkte erhalten haben und in mindestens zwei Einsatzgebieten in der Finanzverwaltung mit einer Verweildauer von jeweils zwei Jahren eingesetzt waren, können bei ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung stellen. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026 kann von dem Erfordernis, dass Bewerberinnen und Bewerber sich in zwei Einsatzgebieten in der Finanzverwaltung bewährt haben, abgesehen werden. Die geforderten Voraussetzungen müssen zu Beginn der Qualifizierung vorliegen. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Nummer“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist“ durch die Wörter „Anlage 5 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909)“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Grundlagen für die Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluss der Einweisungszeit mit 10 Prozent, die Punktzahl der sonstigen Lehrgangsnote mit 20 Prozent, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent sowie die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.“

5. § 7 Satz 3 wird aufgehoben.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Zeile 2 wird die Angabe „115“ durch die Angabe „105“ ersetzt.

b) in Zeile 3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2023

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

GV. NRW. 2023 S. 1244