Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 43 vom 12.11.1998 Seite 593 bis 608

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung Vom 5. Oktober 1998
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Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung Vom 5. Oktober 1998

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Verordnung
zur Neufassung der Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe
und zur Änderung der Kooperationsverordnung
Vom 5. Oktober 1998

Aufgrund der §§ 5 Abs. 5 und 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 426 und S. 430), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Artikel 2 Änderung der Kooperationsverordnung

Artikel 3 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Artikel 1
Verordnung
über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt)

Inhalt
Erster Teil
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

§ 2 Dauer des Bildungsganges

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

§ 4 Auslandsaufenthalte

§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen

2. Abschnitt

Bestimmungen für den Unterricht

§ 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen

§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

§ 8 Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase)

§ 9 Versetzung in die Jahrgangsstufe 12

§ 10 Nachprüfung/Zusatzprüfung für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12

§ 11 Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase)

§ 12 Wahl der Abiturfächer

3. Abschnitt
Leistungsbewertung

§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung

§ 14 Beurteilungsbereich "Klausuren"

§ 15 Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

§ 16 Notenstufen und Punkte

§ 17 Besondere Lernleistung

§ 18 Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse,

Konferenzen in den Jahrgangsstufen 12 und 13

§ 19 Rücktritt und Wiederholung in den Jahrgangsstufen 11 bis 13

Zweiter Teil
Ordnung der Abiturprüfung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Zweck der Prüfung

§ 21 Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung

§ 22 Prüfungsanforderungen

§ 23 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

§ 24 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 25 Zentraler Abiturausschuss

§ 26 Fachprüfungsausschüsse

§ 27 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

3. Abschnitt
Gesamtqualifikation

§ 28 Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation

§ 29 Gesamtqualifikation

4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

§ 30 Zulassung zur Abiturprüfung

§ 31 Verfahren bei Nichtzulassung

§ 32 Fächer der schriftlichen Prüfung

§ 33 Aufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 34 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 35 Fächer der mündlichen Prüfung

§ 36 Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach

§ 37 Verfahren bei der mündlichen Prüfung

§ 38 Gestaltung der mündlichen Prüfung

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung

§ 39 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

§ 40 Weitere Berechtigungen

§ 41 Wiederholung der Abiturprüfung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 42 Niederschriften

§ 43 Widerspruch und Akteneinsicht

Erster Teil
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

(2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.

(3) Die gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 11 bis 13) besteht aus der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13). Am Ende der Jahrgangsstufe 13 finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den anrechenbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.

§ 2
Dauer des Bildungsganges

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(3) Eine Vorversetzung (§ 28 Abs. 2 ASchO) in die Jahrgangsstufe 11 und in die Jahrgangsstufe 12/I ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe ist der an Schulen der Sekundarstufe I oder II erworbene Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(2) Außerdem können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europäischen Schule oder einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und die hinreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können. Aufgenommen werden können auch Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Nichtschülerprüfung zur Erlangung des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - nach der Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S I) bestanden und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhalten haben.

(3) In die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.

(5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in das darauffolgende. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze entsprechend Absatz 3 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 4
Auslandsaufenthalte

(1) Während der Jahrgangsstufen 11 und 12 können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 10 ASchO beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Jahrgangsstufe 13 kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11/II beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.

§ 5
Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen

(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Oberstufenkoordination und die für die Jahrgangsstufe zuständige Lehrkraft (Beratungslehrerin oder Beratungslehrer) nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.

2. Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6
Grundstruktur der Unterrichtsorganisation
und allgemeine Belegungsbedingungen

(1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) wird der Unterricht in Grundkursen, in der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) in Grund- und Leistungskursen erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr.

(2) Grund- und Leistungskurse werden den Schülerinnen und Schülern in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Belegungsmöglichkeit von Religionslehre ist sicherzustellen.

(3) Die Schule ist verpflichtet, gemäß § 9 Abs. 1 KVO das größtmögliche Differenzierungsangebot zu machen. Die drei Aufgabenfelder sind bei der Einrichtung der Leistungskurse möglichst differenziert zu berücksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Kooperation mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, sind gegebenenfalls an einer Schule zentral einzurichten. Unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörde soll insgesamt durch Kooperation oder durch Zuordnung bestimmter Fächer zu einzelnen Schulen ein breites Fächerangebot gesichert werden; soweit Belange von Schulträgern berührt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

(4) Mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(5) Die zu belegenden Fächer der gemeinsamen Grundbildung (§ 11) und die Abiturfächer (§ 12) sind grundsätzlich von der Jahrgangsstufe 11 an durchgehend in jedem Halbjahr entsprechend der jeweiligen Dauer der Pflichtbindungen zu belegen. Diese Fächer werden als Folgekurse unterrichtet.

(6) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.

(7) Im selben Fach dürfen Grund- und Leistungskurse nicht belegt werden.

(8) Abiturfächer, die zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 als Leistungskurs und zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 als Grundkurs geführt werden, werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bis zur Abiturprüfung fortgesetzt.

(9) Eine neu einsetzende Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Kurs eingerichtet und fortgeführt.

(10) Für bilinguale Bildungsgänge trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde besondere Regelungen.

(11) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die in der Oberstufe unterrichteten Fächer werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:

1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Niederländisch, Italienisch, Lateinisch, Griechisch, Hebräisch;

2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geschichte, Erdkunde, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie;

3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Technik.

Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.

(3) Die Einrichtung des Leistungsfaches Sport bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Sport kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung erprobt werden.

(4) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer für die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, die außer in der deutschen in einer anderen Sprache aufwachsen, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Pflichtbedingung in den Fremdsprachen weitere Fremdsprachen zulassen.

§ 8
Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase)

(1) Die Aufgabe der Jahrgangsstufe 11 besteht darin, die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationssphase vorzubereiten. In der Jahrgangsstufe 11 beträgt die Schülerwochenstundenzahl in der Regel 30 Unterrichtsstunden, davon sind 24 dem Pflichtbereich und sechs dem Wahlbereich zugeordnet. Drei weitere Wochenstunden stehen für Angleichungsmaßnahmen und für die Erfüllung zusätzlicher Fremdsprachenbedingungen zur Verfügung.

(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend acht Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik), Religionslehre und Sport. Im Rahmen der Schwerpunktbildung einer Schule (§ 6 Abs. 4) kann bei entsprechender inhaltlicher Abstimmung die Verpflichtung zur Belegung eines naturwissenschaftlichen Faches auch durch die Koppelung eines zweistündigen naturwissenschaftlichen Faches und eines weiteren zweistündigen Faches aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld erfüllt werden, die in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend zu belegen sind.

(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 11 Abs. 3 ASchO von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teilnahme nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.

(4) Im Wahlbereich sind in beiden Kurshalbjahren durchgehend zwei weitere Kurse zu belegen, von denen die Schule einen aus den fremdsprachlichen, den mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, den gesellschaftswissenschaftlichen oder den künstlerischen Fächern festlegen kann (§ 6 Abs. 4). Im Rahmen der Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus an weiteren Kursen teilnehmen.

(5) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer in der Jahrgangsstufe 9 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen.

§ 9
Versetzung in die Jahrgangsstufe 12

(1) Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 richtet sich nach § 27 ASchO. Die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als Fachlehrkräfte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.

(2) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den acht Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und in zwei Kursen des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die in der Jahrgangsstufe 11/II seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen, tritt dieser Kurs an die Stelle eines Kurses des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4. Die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.

(3) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache müssen durch eine befriedigende Leistung in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Anstelle einer mindestens befriedigenden Leistung in einem Fach der vorgenannten Fächergruppe kann auch eine schriftliche und mündliche Zusatzprüfung in einem der übrigen Fächer mit Ausnahme der Fächer Kunst, Musik und Sport abgelegt werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

(4) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 3 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind.

(5) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden.

(6) Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 27 Abs. 8 ASchO, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.

(7) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Abs. 1.

§ 10
Nachprüfung/Zusatzprüfung für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12

(1) Die Nachprüfung für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 richtet sich nach § 29 Abs. 1 ASchO. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Jahrgangsstufe 11 bereits wiederholt wurde.

(2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht der Jahrgangsstufe 11/II zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer gestellt.

(3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.

(4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss (Absatz 3) vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.

(5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Prüfungsfach.

(6) Für das Verfahren bei Versäumnis der Prüfung gilt § 23, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 24 entsprechend.

(7) Nicht versetzte abgehende Schülerinnen und Schüler, die von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.

(8) Im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 4 kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note "befriedigend" erreicht wird. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 11
Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase)

(1) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt die Schülerwochenstundenzahl je nach Schullaufbahn in der Regel 28 bis 31 Unterrichtsstunden. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den in der Jahrgangsstufe 11 belegten Fächern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei Fächer als Leistungskurse und mindestens sechs Fächer als Grundkurse. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer (§ 12) sind bei der Belegung zu beachten.

(2) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.

2. Eine in der Sekundarstufe I begonnene und in der Jahrgangsstufe 11 fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt. Diese Bedingung kann auch durch eine in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende Fremdsprache, die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 als Leistungskurs fortgeführt wird, oder durch einen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 belegt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 eine Feststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Klasse 10 an der Feststellungsprüfung gemäß § 6 Abs. 13 AO-S I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache.

3. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ihre gemäß § 8 Abs. 5 in der Jahrgangsstufe 11/I begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II fortsetzen.

4.

In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. Anstelle eines künstlerischen Faches können auch zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur in den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt werden.

(3) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Das aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 belegt.

2. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich zwei zweistündige Grundkurse in Sozialwissenschaften.

3. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich zwei zweistündige Grundkurse in Geschichte.

4. Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Regel in der Jahrgangsstufe 13 zusätzlich je zwei zweistündige Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.

5. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Jahrgangsstufe 11 mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 fortführen, erfüllen damit die zusätzliche Belegungsverpflichtung gemäß Nummern 2 bis 4 für dieses Fach.

(4) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:

1. Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.

2.

Das aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführte naturwissenschaftliche Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt. Gegebenenfalls ist die Fächerkombination gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 durchgehend zu belegen.

(5) Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Abs. 3 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt.

(6) Sport wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.

(7) Sofern die in Grundkursen der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen zu vermittelnden grundlegenden Kompetenzen in Grundkursen anderer Fächer curricular abgesichert und systematisch ausgewiesen sind, können für Schülergruppen im Rahmen der Profilbildung einer Schule mit vorheriger Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde je Fach höchstens zwei, insgesamt höchstens bis zu vier solcher Kurse auf die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden (Substitution). Bei Abiturfächern ist keine Substitution möglich.

§ 12
Wahl der Abiturfächer

(1) Die Abiturprüfung wird in vier Fächern abgelegt, mit denen die drei Aufgabenfelder (§ 7) erfasst werden müssen. Das sprachlich-literarischkünstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.

(2) Unter den vier Abiturfächern muss Deutsch oder Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache sein.

(3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 bestimmten beiden Leistungsfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 zwei Grundkursfächer festgelegt. Abiturfächer müssen in der Jahrgangsstufe 11 in Grundkursen und spätestens von der Jahrgangsstufe 12/I an als Fächer mit Klausuren belegt sein.

(4) Das erste Leistungsfach (erstes Abiturfach) muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, muss Mathematik oder eine Fremdsprache unter den vier Abiturfächern sein.

(5) Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 11 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.

(6) Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.

3. Abschnitt
Leistungsbewertung

§ 13
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Im Kurssystem der Jahrgangsstufen 11 bis 13 ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" (§ 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" die Kursabschlussnote.

(2) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen der Jahrgangsstufe 13/II wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekanntgegeben.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 21 Abs. 7 ASchO).

(4) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 21 Abs. 6 ASchO).

(5) Für die Leistungsbewertung gilt im Übrigen § 21 ASchO.

(6) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe.

§ 14
Beurteilungsbereich "Klausuren"

(1) In der Jahrgangsstufe 11 sind in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein bis zwei Klausuren zu schreiben. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren wählen.

(2) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind in den zwei Leistungsfächern und in mindestens zwei von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Grundkursfächern Klausuren zu schreiben. Die Wahlbedingungen für die Abiturfächer (§ 12) sind hierbei zu berücksichtigen. In den Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I sind in den Abiturfächern und in den in der Jahrgangsstufe 11 neu begonnenen Fremdsprachen je zwei Klausuren, in der Jahrgangsstufe 13/II je eine Klausur zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen sein. Sofern diese Fächer keine Abiturfächer sind, sind Klausuren bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/I, in den in der Jahrgangsstufe 11 neu begonnenen Fremdsprachen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II, zu schreiben.

(3) In der Jahrgangsstufe 12 wird nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt.

(4) In einer Woche dürfen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden.

(5) Für die Klausuren gelten im Übrigen § 22 ASchO und die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.

§ 15
Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

(1) Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Abs. 3.

(2) Die Formen der "Sonstigen Mitarbeit" richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.

§ 16
Notenstufen und Punkte

(1) Die in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 und in der Abiturprüfung erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 25 Abs. 1 ASchO bewertet. Den Noten wird gegebenenfalls die Notentendenz beigefügt.

(2) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note Punkte je nach Notentendenz

15

sehr gut 14

13

______________________________________________________________________________

12

gut 11

10

______________________________________________________________________________

9

befriedigend 8

7

______________________________________________________________________________

6

ausreichend 5

4

______________________________________________________________________________

3

mangelhaft 2

1

______________________________________________________________________________

ungenügend 0

______________________________________________________________________________

§ 17
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 29) kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.

(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 26) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird auf Grund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.

(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.

(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (§ 29 Abs. 2 und 5).

§ 18
Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse,
Konferenzen in den Jahrgangsstufen 12 und 13

(1) Am Ende des Schulhalbjahres wird in den Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegungsbedingungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten wird hierbei hingewiesen.

(2) Wer aus der Jahrgangsstufe 12 oder 13 abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten ohne Angaben zum Schulbesuch.

(3) Am Ende des Schulhalbjahres findet in den Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Für die Zusammensetzung und Leitung der Konferenz gilt § 9 Abs. 1. Die Konferenz berät über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegungsnotwendigkeiten fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß § 19.

§ 19
Rücktritt und Wiederholung in den Jahrgangsstufen 11 bis 13

(1) Wer in der Jahrgangsstufe 12 nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12/I auf Antrag in die Jahrgangsstufe 11 zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang in den Jahrgangsstufen 11 und 12/I und die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 werden unwirksam. Am Ende der Jahrgangsstufe 11/II wird erneut über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 entschieden.

(2) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder der Schulhalbjahre 12/II und 13/I ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig:

1. Wer am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder am Ende der Jahrgangsstufe 13/I in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die Jahrgangsstufe 12 oder die Schulhalbjahre 12/II und 13/I wiederholen.

2. Wer am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder am Ende der Jahrgangsstufe 13/I in drei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung oder am Ende der Jahrgangsstufe 13/I im Leistungskursbereich nicht insgesamt wenigstens 70 Punkte (§ 29 Abs. 5 Nr. 4) erreicht hat, muss die Jahrgangsstufe 12 oder die Schulhalbjahre 12/II und 13/I wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.

3. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der Jahrgangsstufe 12 oder 12/II und 13/I werden unwirksam.

(3) Wer nach der Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 nicht wenigstens in zwei der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende der Jahrgangsstufe 13/I feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.

Zweiter Teil
Ordnung der Abiturprüfung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 20
Zweck der Prüfung

Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.

§ 21
Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung findet an den öffentlichen und den als Ersatzschulen genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

(2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.

(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung.

(4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.

(5) Den jährlichen Terminrahmen für die schriftliche Abiturprüfung bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 22
Prüfungsanforderungen

(1) In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe entsprechen.

(2) Soweit es die Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen.

§ 23
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird die Jahrgangsstufe 13 gemäß § 31 wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.

§ 24
Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 3.

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 25
Zentraler Abiturausschuss

(1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.

(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:

1. die oder der Vorsitzende;

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter;

3. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator oder die Vertreterin oder der Vertreter oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft;

4. die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer des Prüflings oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft.

(3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für die Schule zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.

(4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(5) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz wahr.

(6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 26
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse. Bei Kursen, die schulübergreifend angeboten werden, wird der Fachprüfungsausschuss an der Schule gebildet, an der der Kurs stattfindet.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden;

2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer;

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe 13/II unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.

(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.

(6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 25 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

§ 27
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß § 25 und § 26 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG) entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

(6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(7) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei der mündlichen Prüfung zuhören. Mit Zustimmung der Prüflinge kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 als Gäste zulassen.

(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.

3. Abschnitt
Gesamtqualifikation

§ 28
Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation

(1) In der Qualifikationsphase ist die Belegung von 24 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt; sie sind nicht anrechenbar.

(2) In den vier Abiturfächern sind jeweils vier Kurse in die Gesamtqualifikation einzubeziehen.

(3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 11 Abs. 3 bis 5 belegt werden müssen, werden in die Gesamtqualifikation einbezogen, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind. In den Fällen, in denen die naturwissenschaftliche Pflichtbelegung (§ 11 Abs. 4 Nr. 2) durch eine Fächerkombination gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt wird, sind vier Kurse in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik und zwei Kurse des weiteren naturwissenschaftlich-technischen Faches aus der Jahrgangsstufe 13 einzubringen.

(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der von ihnen gewählten Schullaufbahn und der sich daraus ergebenden Pflichtbelegungen mehr als 24 Grundkurse in die Gesamtqualifikation einbringen müssten, insgesamt nur vier der gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 und § 11 Abs. 5 zu belegenden sechs Grundkurse in die Gesamtqualifikation einbringen.

(5) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache erfüllen, müssen einen der beiden in der Jahrgangsstufe 13 belegten Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache in die Gesamtqualifikation einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).

(6) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgeführte erste Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 abschließen, müssen die vier Halbjahreskurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 der in der Jahrgangsstufe 11 begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).

(7) Aus dem Sportunterricht können höchstens drei Grundkurse angerechnet werden. Ist Sport zweites Abiturfach, werden nur die vier Leistungskurse eingebracht.

(8) Im dritten und vierten Abiturfach können im Rahmen der 24 Grundkurse gemäß Absatz 1 bis zu sechs Grundkurse einem Fach angehören.

(9) In den übrigen Grundkursfächern - außer Sport - können bis zu fünf Kurse einem Fach angehören. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur angerechnet werden.

(10) Inhaltsgleiche Kurse können nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 29
Gesamtqualifikation

(1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation wird das Punktsystem gemäß § 16 Abs. 2 angewendet.

(2) Als Gesamtqualifikation sind höchstens 840 Punkte erreichbar, und zwar höchstens 330 Punkte einfacher Wertung im Grundkursbereich, 210 Punkte in zweifacher Wertung im Leistungskursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich. Der Abiturbereich umfasst die vier Kurse der Prüfungsfächer im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 in einfacher und die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung erbracht (§ 17), werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern dreifach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich. Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.

(3) Für den Grundkursbereich gelten folgende Bedingungen:

1. Die Leistungen in 22 Grundkursen werden gemäß § 28 angerechnet. Zu den anzurechnenden Grundkursen zählen nicht die beiden Grundkurse aus der Jahrgangsstufe 13/II im dritten und vierten Abiturfach. Diese Kurse werden im Abiturbereich angerechnet.

2. In 16 der 22 anrechenbaren Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.

3. In der Gesamtheit der im Grundkursbereich anzurechnenden 22 Kurse müssen mindestens 110 Punkte erreicht sein.

(4) Für den Leistungskursbereich gelten folgende Bedingungen:

1. Jeder Schülerin und jedem Schüler werden im ersten und zweiten Abiturfach die Leistungen in jeweils drei Leistungskursen aus den Halbjahren 12/I, 12/II und 13/I gemäß § 28 angerechnet. Die Leistungskurse im ersten und zweiten Abiturfach aus der Jahrgangsstufe 13/II werden im Rahmen des Abiturbereichs angerechnet.

2. In vier der anzurechnenden sechs Leistungskurse müssen wenigstens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3. Die in den beiden Leistungskursen in der Jahrgangsstufe 13/I erreichte Punktzahl der Kursabschlussnote wird dem entsprechenden Leistungsfach in einfacher Wertung zugerechnet.

4. In der Gesamtheit der im Leistungskursbereich anzurechnenden sechs Leistungskurse müssen einschließlich der Regelung gemäß Nummer 3 mindestens 70 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

(5) Für den Abiturbereich gelten folgende Bedingungen:

1. Kein Kurs der vier Prüfungsfächer in der Jahrgangsstufe 13/II darf mit der Punktzahl Null abgeschlossen worden sein.

2. Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, im Abiturbereich (dem Kurshalbjahr 13/II der Prüfungsfächer in jeweils einfacher und der Prüfung in jeweils vierfacher Wertung) mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein.

3. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, im Abiturbereich (dem Kurshalbjahr 13/II der Prüfungsfächer in jeweils einfacher und der Prüfung in jeweils dreifacher Wertung) mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.

4. Im Abiturbereich gemäß Absatz 2 müssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht sein.

4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung,
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

§ 30
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz.

(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß §§ 28, 29 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 erfüllt.

§ 31
Verfahren bei Nichtzulassung

(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt die Jahrgangsstufe 13, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.

(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam.

§ 32
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Leistungsfächern viereinviertel und im dritten Abiturfach drei Zeitstunden.

(3) Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

§ 33
Aufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge müssen aus dem Unterricht in der Qualifikationsphase erwachsen sein. Sie müssen sich auf die Inhalte mindestens zweier Kurshalbjahre beziehen und unterschiedliche Sachgebiete umfassen.

(2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahestehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert.

(3) Für Art und Zahl der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge für die schriftliche Prüfung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.

(4) Die Vorschläge macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Jahrgangsstufe 13/II gegebenenfalls unter Beteiligung der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft, ob die Vorschläge vollständig sind und mit den Prüfungsanforderungen (§ 22 Abs. 1) übereinstimmen.

(5) Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde prüft, ob die Vorschläge den Prüfungsanforderungen (§ 22 Abs. 1) entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen angemessen und vergleichbar sind und wählt die den Schülerinnen und Schülern zu stellenden Aufgaben aus.

(6) Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent kann, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit der Schulleitung und der Fachlehrkraft, in den Vorschlägen Aufgaben ändern, sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für die Schülerin oder den Schüler zusammenstellen.

(7) Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent bildet zur fachlichen Vorprüfung der Vorschläge einen Fachausschuss.

§ 34
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note bewertet, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Bei Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form gilt § 13 Abs. 6.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft korrigiert. Diese schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte anderer Schulen mit der Zweitkorrektur beauftragen.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Bewertungsnote einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird sodann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

(4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungsfach (§ 21 Abs. 3) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.

§ 35
Fächer der mündlichen Prüfung

Das von der Schülerin oder dem Schüler gewählte vierte Abiturfach ist verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung. Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung können Fächer der mündlichen Prüfung sein.

§ 36
Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach

(1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.

(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen:

1. wenn die Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten sich um 4,00 oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheiden, die der Prüfling in den für die Gesamtqualifikation verbindlichen Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 erreicht hat;

2. wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Abs. 5 nicht erfüllt sind.

(3) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.

(4) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, wird von der mündlichen Prüfung befreit. Der Prüfling kann sich jedoch zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Der Prüfling kann jedoch auf eigenen Wunsch geprüft werden.

§ 37
Verfahren bei der mündlichen Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, für die gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist. Sie können jedoch auf eigenen Wunsch in den übrigen zur Prüfung angesetzten Fächern geprüft werden.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein; andernfalls gilt § 23 Abs. 3.

(3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Anteil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

(4) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen (§ 22 Abs. 1) sowie mit § 38 Abs. 1 und 3 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses.

(5) Bis zu drei Prüflingen kann - insbesondere im vierten Abiturfach - dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 26 Abs. 4) durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

§ 38
Gestaltung der mündlichen Prüfung

(1) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.

(2) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben.

(3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 27 Abs. 4).

5. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung

§ 39
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 29.

(2) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 29 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuß die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

(3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.

(4) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 40
Weitere Berechtigungen

(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt.

(2) Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann nach Jahrgangsstufe 11 und nach Jahrgangsstufe 12 zuerkannt werden.

(3) Die Bedingungen für die Zuerkennung der Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

§ 41
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder -jahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach einem Jahr statt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine Wiederholung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Abiturprüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird.

(4) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die im vorherigen Durchgang der Jahrgangsstufe 13 erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 42
Niederschriften

(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Niederschriften sind ferner über die Beschlüsse und den Verlauf aller sonstigen Konferenzen und Prüfungen in der gymnasialen Oberstufe anzufertigen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

(3) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 43
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden (§ 50 Abs. 4 ASchO); hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.

(3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für die gymnasiale Oberstufe zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

(4) Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Artikel 2

Änderung der Kooperationsverordnung

Die Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (Kooperationsverordnung - KVO) vom 24. März 1995 (GV. NW. S. 360) wird in § 9 wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 8 APO-GOSt)" ersetzt durch "(§ 6 APO-GOSt)".

2. In Absatz 2 werden im Klammerzusatz "(§ 26 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt)" die Wörter "Satz 3" gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

2. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und Gesamtschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 und 13 fortsetzen, gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997) mit folgenden Änderungen fort:

a) In § 6 Abs. 4 wird der Klammerzusatz "(in der Regel sechsstündig)" ersetzt durch "(fünfstündig)".

b) § 39 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Dabei sind die Note für die praktische Prüfung und die Note für den mündlichen Prüfungsteil im Verhältnis 1 : 1 zu gewichten."

3. Für Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe und des entsprechenden Bildungsganges im Berufskolleg gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997) in der gemäß Nummer 2 geänderten Fassung übergangsweise fort, bis durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Berufskolleg eine andere Regelung getroffen wird (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes - Berufskolleggesetz - vom 25. November 1997, GV. NW. S. 426).

Düsseldorf, den 5. Oktober 1998

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung,

Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele B e h l e r

-GV. NW.1998 S. #