Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 43 vom 12.11.1998 Seite 593 bis 608

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung Vom 9. Oktober 1998
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung Vom 9. Oktober 1998

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
Vom 9. Oktober 1998

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 und 2 und d59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 14. Dezember 1971 (GV. NW.S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW.1995 S. 28) wird mit Einwilligung des Finanzministeriums verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 1. Februar 1995 (GV. NW.S. 88) wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Satz 1 und in § 3 Satz 1 wird jeweils der Halbsatz "soweit es sich nicht um die Wahrnehmung von Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung handelt" gestrichen.
  2. In § 5 Satz 1 wird das Wort "Hochschulen" durch "Studentenwerke" ersetzt.
  3. In Nr. 2 werden die Worte "bis zu 18 Monate" geändert in "bis zu fünf Jahren".


Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Oktober 1998

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung,

Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele B e h l e r

-GV. NW. 1998 S. #