Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 43 vom 12.11.1998 Seite 593 bis 608

Bekanntmachung der Genehmigungen von Teilen des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland Vom 8. April 1998,
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Bekanntmachung der Genehmigungen von Teilen des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland Vom 8. April 1998,

Bekanntmachung
der Genehmigungen von Teilen des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
Vom 8. April 1998,

24. Juli 1998,

16. September 1998

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seinen Sitzungen am 2. Dezember 1996 die Aufstellung des Sachlichen Teilabschnittes "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft" des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, am 9. Juni 1997 die Aufstellung der "Ergänzung der bislang von der Fortschreibung ausgenommenen Flächen (Teutoburger Wald)" des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland und am 1. Dezember 1997 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland beschlossen.

Die Aufstellung des Sachlichen Teilabschnittes "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft" des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland habe ich mit Erlass vom 16. September 1998 - VI B 1 - 60.80.02 -, die Aufstellung der "Ergänzung der bislang von der Fortschreibung ausgenommenen Flächen (Teutoburger Wald)" des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland habe ich mit Erlass vom 24. Juli 1998 - VI B 1 - 60.80.03 - und die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland habe ich mit Erlass vom 8. April 1998 - VI B 1 - 60.80  - mit Maßgaben gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S.  474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland (Stand 21. September 1998) wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei allen Kreisen und Gemeinden des Teilabschnitts Münsterland zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der o.g. Genehmigungen zum Gebietsentwicklungsplan im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münsster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 20. Oktober 1998

Ministerium

für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. P i e t r z e n i u k

-GV. NW. 1998 S. #