Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 4 vom 8.2.2024 Seite 75 bis 86
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz |
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Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Neunte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in
Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Vom 26. Januar 2024
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), dessen Satz 2 durch § 179 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Februar 2022 (GV. NRW. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit oder ohne Hauptverhandlungshaft nach § 127b der Strafprozeßordnung gemäß den §§ 417 bis 420 der Strafprozeßordnung beantragt wird, ist zuständig im Landgerichtsbezirk Essen für die Amtsgerichte Essen-Steele und Essen-Borbeck das Amtsgericht Essen.
Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt.“
2. In § 3 Satz 2 wird nach der Angabe „2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Januar 2024
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2024 S. 85