Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 7 vom 15.3.2024 Seite 113 bis 162

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen

202
2021
2022
2023
641

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im
Land Nordrhein-Westfalen

(3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im
Land Nordrhein-Westfalen

(3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW)

Vom 5. März 2024

2023

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind.“

b) In Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Jahresüberschüsse erhöhen, soweit sie nicht für den Haushaltsausgleich verwendet werden, die Ausgleichsrücklage. Im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses können aus der Ausgleichsrücklage Beträge in die allgemeine Rücklage umgebucht werden.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung ein Jahresfehlbetrag vorgetragen oder eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „gem. § 95 Abs. 3“ durch die Wörter „nach § 95 Absatz 5“ und jeweils das Wort „Fehlbetrag“ durch das Wort „Jahresfehlbetrag“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „wieder herzustellen“ durch das Wort „wiederherzustellen“ ersetzt.

f) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird.“

2. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „wieder hergestellt“ durch das Wort „wiederhergestellt“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „eines Haushaltsjahres“ durch die Wörter „des Planjahres“ ersetzt.

ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 95 Absatz 3“ durch die Wörter „nach § 95 Absatz 5“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind im Haushaltssicherungskonzept Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau des kommunalen Eigenkapitals darzustellen.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Haushaltssicherung steht der Wahrnehmung und Finanzierung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, dem Grunde nach nicht entgegen. Dies gilt auch für die Aufnahme von Krediten nach § 86 und das Tätigen zwingend erforderlicher Investitionen zur Wahrnehmung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist.“

3. In § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ausgleichsrücklage“ die Wörter „, des Vortrages eines Jahresfehlbetrages“ eingefügt.

4. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Kann der Ausgleich des Jahresergebnisses trotz Ausnutzung von Spar- und Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden, kann im Ergebnisplan eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen veranschlagt werden (globaler Minderaufwand); anstelle oder zusätzlich kann die Ausgleichsrücklage verwendet werden. Soweit ein Ausgleich des Jahresergebnisses nach Satz 1 nicht erreichbar ist, kann ein verbleibender Jahresfehlbetrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden; § 84 ist zu beachten. Bei einer geplanten Verringerung der allgemeinen Rücklage ist § 75 Absatz 4 und § 76 zu beachten. Für die Deckung eines Jahresfehlbetrages im Jahresabschluss des Planjahres gilt § 95.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. sich zeigt, dass ein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,“

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Investitionen“ die Wörter „oder Investitionsfördermaßnahmen“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf

1. geringfügige Investitionen, Instandsetzungen an Bauten oder Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,

2. Umschuldung von Krediten und

3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben.

Für Verwaltungsvorfälle nach Satz 1 Nummer 1 kann der Rat eine Wesentlichkeitsschwelle festlegen.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. § 82 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen.“

7. § 84 wird wie folgt gefasst:

§ 84
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. Sie ist mit der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(2) Soll in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Ausgleich eines geplanten Jahresfehlbetrages durch Vortrag erreicht werden, bedarf es dazu der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 75 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten, wenn die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Absatz 1 Satz 1 nicht gesichert erscheint.“

8. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Investitionen“ die Wörter „und Investitionsfördermaßnahmen“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung gelten.“

9. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 77 Absatz 4 nur für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn

1. die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden kann, oder

2. ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Aufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite nach § 76 Absatz 2 Satz 5 vorbehalten hat.“

10. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im Rahmen des Jahresabschlusses ist durch Bereinigung sicherzustellen, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen verwendet werden. § 86 Absatz 2 gilt entsprechend.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so bedarf der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2025 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.“

11. § 95 wird wie folgt gefasst:

§ 95
Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und hat klar und übersichtlich zu sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Ein Jahresfehlbetrag im Jahresabschluss soll unverzüglich gedeckt werden. Er soll im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden. Ein danach verbleibender Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen, soweit er nicht mit Jahresüberschüssen in einem vorangehenden Haushaltsjahr gedeckt werden kann. Die allgemeine Rücklage darf nicht negativ sein.

(3) Der Jahresabschluss besteht aus

1. der Ergebnisrechnung,

2. der Finanzrechnung,

3.den Teilrechnungen und

4. der Bilanz.

Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses nach Satz 1 eine Einheit bildet. Am Schluss des Anhangs sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Mitglieder des Rates, die Beigeordneten und die Kämmerin oder der Kämmerer, auch wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Darüber hinaus hat die Gemeinde einen Lagebericht aufzustellen.

(4) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen

1. ein Anlagenspiegel,

2. ein Forderungsspiegel,

3. ein Eigenkapitalspiegel,

4. ein Verbindlichkeitenspiegel und

5. eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsermächtigungen.

(5) § 80 Absatz 1 gilt sinngemäß. § 80 Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den von ihr oder ihm bestätigten Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuleitet. § 80 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“

12. § 96 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 96 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Verwendung des Jahresüberschusses oder“ gestrichen.

b) In § 96 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 80 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“

13. § 97 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3 sind § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 und 7, die §§ 84 bis 90, § 92 Absatz 3 und die §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.“

14. In § 101 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „, des § 103 Absatz 2 Satz 2 oder des § 103 Absatz 5“ gestrichen.

15. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In Fällen des Satzes 1 soll ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers erfolgen, wenn diese oder dieser fünf aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse oder Gesamtabschlüsse geprüft hat, sofern nicht Gründe für einen früheren Wechsel vorliegen.“

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. § 321 und § 322 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, gelten entsprechend.“

16. § 103 wird wie folgt gefasst:

§ 103
Örtliche Prüfung der

Eigenbetriebe

(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.“

17. In § 105 Absatz 9 werden die Wörter „§ 92 Absatz 3 oder nach“ sowie die Wörter „, § 103 Absatz 1“ gestrichen.

18. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn

1. bei Unternehmen (§ 107 Absatz 1) die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 gegeben sind und bei Unternehmen im Bereich der energiewirtschaftlichen Betätigung die Voraussetzung des § 107a Absatz 1 gegeben ist,

2. bei Einrichtungen (§ 107 Absatz 2) ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt,

3. eine Rechtsform gewählt wird, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,

4. die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit steht,

5. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,

6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,

7. das Unternehmen oder die Einrichtung durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstiges Organisationsstatut auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet wird,

8. bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft wird, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung gelten; § 286 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden,

9. bei Unternehmen der Telekommunikation einschließlich von Telefondienstleistungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Gesellschaftsvertrag die unmittelbare oder im Rahmen einer Schachtelbeteiligung die mittelbare Haftung der Gemeinde auf den Anteil der Gemeinde oder des kommunalen Unternehmens am Stammkapital beschränkt ist.

In Fällen des Satzes 1 Nummer 9 darf die Gemeinde für diese Unternehmen zur Wahrnehmung gleicher Wettbewerbschancen weder Kredite nach Maßgabe kommunalwirtschaftlicher Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen noch Bürgschaften und Sicherheiten nach § 87 leisten. Die Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der Nummern 3 und 5 in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt gemacht werden und der Jahresabschluss bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden; sofern ein Lagebericht nach Nummer 2 zu erstellen ist, erstreckt sich dieses auch auf den Lagebericht,“

bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2. in dem Lagebericht, sofern dieser in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu erstellen ist, oder in Zusammenhang damit zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen wird,

3. in dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach Nummer 2 darauf eingegangen wird, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird, und“

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 a) und b) sowie Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

19. In § 114 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und geprüft.“ ersetzt.

20. § 114a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften oder die Satzung gelten; § 286 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden.“

21. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Entscheidung über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft gilt Entsprechendes, wenn ein Beschluss des Rates nach § 108 Absatz 5 oder § 111 Absatz 2 zu fassen ist.“

22. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „, Lageberichte“ durch die Wörter „einschließlich etwaig erstellter Lageberichte“ ersetzt.

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

c) Absatz 8 wird Absatz 7.

d) Absatz 9 wird Absatz 8 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss; § 96 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.“

2022

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 56 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Kreisumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen.“

2. § 56a wird wie folgt gefasst:

§ 56a
Ausgleichsrücklage

§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

3. In § 56b Absatz 2 werden die Wörter „oder steht die Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor“ gestrichen.

4. § 56c wird wie folgt gefasst:

§ 56c
Sonderumlage

Der Kreis kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 sowie § 56 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

2022

Artikel 3

Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Landschaftsumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen.“

2. § 23a wird wie folgt gefasst:

§ 23a
Ausgleichsrücklage

§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

3. In § 23b Absatz 2 werden die Wörter „oder steht die Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor“ gestrichen.

4. § 23c wird wie folgt gefasst:

§ 23c
Sonderumlage

„Der Landschaftsverband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 22 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

5. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

(Experimentierklausel)

Für die Landschaftsverbände findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.“

2021

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:

„§ 26a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)“.

2. In § 19 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Verbandsumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen.“

3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

4. In § 20a Absatz 2 werden die Wörter „oder steht die Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor“ gestrichen.

5. § 20b wird wie folgt gefasst:

§ 20b
Sonderumlage

Der Verband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 19 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

(Experimentierklausel)

Für den Verband findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.“

641

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Verbandsumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen.“

2. § 19a wird wie folgt gefasst:

§ 19a
Ausgleichsrücklage

§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

641

Artikel 6
Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betriebsausschuss setzt unbeschadet der Vorschrift des § 4 die allgemeinen Lieferbedingungen fest und erteilt die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrauszahlungen nach den §§ 15 und 16.“

2. In § 9 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 103 Absatz 2 GO NRW findet entsprechende Anwendung“ durch die Wörter „§ 21 findet entsprechende Anwendung“ ersetzt.

3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Buchführung, das Inventar und die Aufbewahrung finden die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.“

4. § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21
Aufstellung des Jahresabschlusses und Prüfung

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit sich aus dieser Verordnung oder der Betriebssatzung nichts anderes ergibt.

(2) Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss beauftragen. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 102 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß. Wird die Buchführung des Eigenbetriebs nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften geführt, so kann abweichend dazu auch die örtliche Rechnungsprüfung mit der Prüfung beauftragt werden. Im Falle der Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung gilt § 102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(3) Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist die Anwendung des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, zu beauftragen. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ferner darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Jahresabschlussprüfung auch auf diesen.

(4) Die Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.“

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

6. § 25 wird aufgehoben.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „und den Lagebericht“ durch die Wörter „nach § 21“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 21 sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in seine Beratung einbeziehen.

(3) Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Sofern ein Lagebericht Gegenstand des Jahresabschlusses und seiner Prüfung ist, nimmt er diesen zur Kenntnis. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages.

(4) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 21 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss ist danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Satz 2 gilt entsprechend für einen Lagebericht nach Absatz 3 Satz 2.“

8. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „§§ 21 bis 23 sowie 25“ durch die Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.

641

Artikel 7
Änderung der Kommunalunternehmensverordnung

Auf Grund des § 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW.S. 490) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Kommunalunternehmensverordnung vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor der Umwandlung eines Regiebetriebs in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, aufzustellen.“

2. § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22
Aufstellung des Jahresabschlusses und Prüfung

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit sich aus dieser Verordnung oder aus der Unternehmenssatzung nach § 5 nichts anderes ergibt.

(2) Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist die Anwendung des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, zu beauftragen. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ferner darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Jahresabschlussprüfung auch auf diesen.

(3) Die Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung trägt das Unternehmen.“

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. 

4. § 26 wird aufgehoben.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27
Rechenschaft“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und den Lagebericht“ durch die Wörter „nach § 22“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und der Lagebericht sind“ durch die Wörter „nach § 22 ist“ ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 22 sind öffentlich bekannt zu machen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“

Artikel 8
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 in Kraft.

(2) Für bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen gilt das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht fort.

(3) § 102 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Beauftragungen, die nach Verkündung dieses Gesetzes vorgenommen werden.

Düsseldorf, den 5. März 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2024 S. 136