Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 48 vom 10.12.1998 Seite 665 bis 684

Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften Vom 24. November 1998
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Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften Vom 24. November 1998

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Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften
Vom 24. November 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

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Artikel 1

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt neu gefaßt:

"Inhaltsverzeichnis

Erster Teil

Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung

Zweiter Teil

Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 a Umgang mit Abfällen

Dritter Teil

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,

Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

§ 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 5a Kommunales Abfallwirtschaftskonzept

§ 5c Abfallbilanzen

§ 6 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände

§ 8 Ausschluß von der Entsorgungspflicht

§ 9 Satzung

Vierter Teil

Lizenz zur Behandlung und Ablagerung von Abfällen

§ 10 Lizenz

§ 11 Lizenzentgelt

§ 12 Erklärungspflicht

§ 13 Berechnung und Fälligkeit

§ 14 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften, Stundung, Erlaß

§ 15 Zweckbindung

Fünfter Teil

Abfallwirtschaftspläne

§ 16 Abfallwirtschaftsplan

§ 17 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes

§ 18 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

§ 19 Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet

Sechster Teil

Abfallentsorgungsanlagen

§ 20 Erkunden geeigneter Standorte

§ 21 Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen und Einwendungen in
Planfeststellungsverfahren

§ 22 Veränderungssperre

§ 23 Enteignung nach Planfeststellung

§ 24 Abfalltechnische Überwachung und Abnahme

§ 25 Selbstüberwachung

§ 26 Betriebsführung

§ 27 Betriebsstörungen

§ 27a Stillegung von Deponien

Siebter Teil

Altlasten

§ 28 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

§ 29 Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen

§ 30 Kataster und Dateien

§ 31 Gefährdungsabschätzung, Sanierung, Überwachung

§ 31a Duldungspflichten; Sachverständige

§ 32 Weitergabe der Erkenntnisse

§ 32a Grundlagenermittlung

§ 33 Verlassene Anlagen

Achter Teil

Vollzug des Abfallrechts

§ 34 Behördenaufbau

§ 35 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis

§ 36 Kosten der Überwachung

§ 37 Aufsichtsbehörden

§ 38 Ermächtigung

§ 39 Zentrale Stelle

§ 40 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

§ 41 Beteiligung

§ 42 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden

§ 42a Sachverständige

Neunter Teil

Verfahren bei Entschädigung

§ 43 Verfahren bei Entschädigung

Zehnter Teil

Bußgeldvorschriften

§ 44 Bußgeldvorschrift

§ 45 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Elfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmung

§ 46 Durchführung des Gesetzes

§ 47 Inkrafttreten

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"§ 1

Ziele des Gesetzes"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen insbesondere:

1. abfallarme Produktion und Produktgestaltung,

2. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,

3. schadstoffarme Produktion und Produkte,

4. Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte,

5. möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,

6. ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle,

7. flächendeckende, getrennte Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten,

8. Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit,

9. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und

10. Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen".

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Beseitigungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des § 1 Abs. 1" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Insbesondere sollen sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

2. aus Abfällen hergestellt sind,

3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,

4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln."

4. In der Überschrift des zweiten Teils wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Abfallentsorgungsplanung" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplanung" ersetzt (zweimal).

d) In Absatz 3 werden die Worte "§ 15 AbfG" durch die Worte "§ 8 KrW-/AbfG" ersetzt.

e)In Absatz 4 werden nach den Worten "Körperschaften des öffentlichen Rechts" die Worte "und Entsorgungsträger" eingefügt.

f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. Zur Überwachung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sind die Abfall-wirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

6. Nach § 4a wird folgender § 4 a eingefügt:

"§ 4 a
Umgang mit Abfällen

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes sind Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.

(2) Stellt die Beseitigung von Abfällen im Vergleich zu ihrer Verwertung die umweltverträglichere Lösung im Sinne von § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG dar, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sicherzustellen.".

7. Der Dritte Teil erhält folgende Überschrift:

"Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,

Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen"

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift erhält folgende Fassung:

"§ 5

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfaßt insbesondere

- das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle,

- Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,

- die Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen

- sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.".

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "die entsorgungspflichtige Körperschaft" durch die Worte "der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der entsorgungspflichtigen Körperschaft" durch die Worte "des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger oder nach § 67 BauONW genehmigungsfreier Bauvorhaben, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung erforderlich ist."

cc) In Satz 3 werden die Worte "§ 3 Abs. 3 AbfG" durch die Worte"§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Sätze 1 bis 3 eingefügt:

"Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG und auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, daß der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden. Wenn Verbänden im Sinne von § 17 KrW-/AbfG oder Selbstverwaltungskörperschaften im Sinne von § 18 KrW-/AbfG Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen werden sollen, kann dies von einer Übernahme der Entsorgungsanlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen angemessenes Entgelt oder von einer Beteiligung an dem Verband oder der Einrichtung der Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft abhängig gemacht werden."

Sätze 1 bis 3 (alt) werden Sätze 4 bis 6; in Satz 4 (neu) werden die Worte "entsorgungspflichtigen Körperschaften" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" ersetzt.

g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden.".

h) Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:

"Zur Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, sind - unbeschadet bestehender Erstattungsverfahren - für die Bundesfern- und Landesstraßen die Landschaftsverbände, für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte und für die Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet."

9. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung der Ziele des § 1 auf. Besteht für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen jeweils getrennt darzustellen sind,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

"2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen,"

cc) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nr. 6 angefügt:

"6.die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen),"

dd) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 angefügt.

"7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nr. 1 bis 6."

ee) Nach Nr. 7 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG (Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfassung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen."

Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 5 bis 8.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die entsorgungspflichtige Körperschaft" durch die Worte "der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

10. § 5 b wird gestrichen.

11. § 5c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen getrennt darzustellen."

12. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"§ 6

Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Abs. 7 auch durch Zusammenschluß öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden."

bb) In Satz 4 wird das Wort "gilt" durch die Worte "und § 19 KrW-/AbfG gelten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sowie nach § 17 KrW-/AbfG sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 und nach § 17 KrW-/AbfG sowie über die Einrichtungen nach § 18 KrW-/AbfG führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde.".

13. § 7 wird gestrichen.

14. In § 8 werden die Worte "§ 3 Abs. 3 AbfG" durch die Worte "15 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

15. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muß insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist; hierbei ist darauf zu achten, daß die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Satzung kann nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG den Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben. § 9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der Anschluß- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist auf Verlangen des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluß- und Benutzungszwang anordnen. Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. Überwiegend öffentliche Interessen sind insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde. Für Abfälle im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG kann bestimmt werden, daß der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:

"(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, daß zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, daß diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere

- die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer;

- die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe;

- die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken;

- Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, insbesondere auch die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rücklagen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;

- Lizenzentgelte und Zahlungen an den Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Aufgaben.

Bei der Gebührenbemessung sollen wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden."

bb) Es werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig.Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Soweit einem Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Entsorgungspflichten übertragen worden sind, kann dieser Gebühren entsprechend Absatz 3 erheben. Die Gebührensatzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.".

16. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Wer Abfälle, die nach § 43 Abs. 1 oder 3 KrW-/AbfG der Nachweispflicht unterliegen oder Abfälle zur Beseitigung im Sinne der Anlage zu diesem Gesetz im Gebiet des Landes behandelt oder ablagert, bedarf der Lizenz.".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplänen" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplänen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlage" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Abfälle" die Worte "zur Beseitigung" eingefügt.

17. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KrW-/AbfG gelten sinngemäß.".

18. In § 15 Abs. 1 Ziffer 3 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch das Wort "sowie" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen, nach Ziffer 4 als Satz 2 wieder angefügt und wie folgt geändert:

Das Wort "bestandskräftige" wird gestrichen.

19. Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:

"Abfallwirtschaftspläne"

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Abfallwirtschaftsplan"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch die Worte "Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 KrW-/AbfG" ersetzt.

c) Absatz 2 wird gestrichen. Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3.

d) Absatz 2 (neu) erhält folgende Fassung:

"(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann für bestimmte Abfallarten, insbesondere für Abfallarten nach § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG Rahmenrichtlinien als Verwaltungsvorschrift zu den Abfallwirtschaftsplänen erlassen.".

e) Absatz 3 (neu) erhält folgende Fassung:

"(3) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, die weiteren Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.".

f) Es wird folgender Absatz 4 (neu) angefügt:

"(4) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl.EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.".

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "nach § 6" die Worte "und nach § 17 KrW-/AbfG" eingefügt und das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Abfallentsorgungspläne" durch das Wort "Abfallwirtschaftspläne" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungspläne" durch das Wort "Abfallwirtschaftspläne" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungspläne" durch das Wort "Abfallwirtschaftspläne" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Abfallentsorgungspläne, die aufgrund von § 6 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) außer Kraft getreten durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2646), aufgestellt worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 1999 fort, soweit sie nicht durch einen Abfallwirtschaftsplan ersetzt werden.".

f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

"(5) Die Abfallwirtschaftspläne werden mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Die Abfallwirtschaftspläne sind bis spätestens 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.".

22. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgungsplanes" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplanes" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die obere Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung die Festlegungen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Dies gilt auch für Abfallentsorgungspläne im Sinne von § 17 Abs. 4. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Landes-oberbergamt, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfälle erstreckt, die in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb entsorgt werden sollen. Die Rechtsverordnung und die ordnungsbehördliche Verordnung können hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungs-pflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. Sie kann außerdem Bestimmungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Enthält ein Abfallwirtschaftsplan eine verbindliche Bestimmung, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich ein Beseitigungspflichtiger zu bedienen hat und kommt eine Einigung über die Höhe des für die Entsorgung zu entrichtenden Entgelts zwischen den Beteiligten nicht zustande, wird dieses durch die zuständige Behörde festgesetzt."

d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"§ 19

Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wer Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung oder die ordnungsbehördliche Verordnung nach § 18 Abs. 1 soll bestimmen, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.".

c) In Absatz 2 wird das Wort "Abfallentsorgungsplanung" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplanung" ersetzt.

24. § 19 a wird gestrichen

25. § 20 erhält folgende Fassung:

"§ 20
Erkunden geeigneter Standorte

(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG.

(2) Der Ersatzanspruch nach § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.

(3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zustande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG entsprechend.".

26. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" und die Worte "§ 7 Abs. 3 AbfG" durch die Worte "§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "§ 7 Abs. 2 AbfG" durch die Worte "§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

27. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen.".

28. In § 23 Abs. 1 werden die Worte "entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" ersetzt.

29. In § 24 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" und die Worte "§ 7 AbfG" durch die Worte "§ 31 KrW-/AbfG" ersetzt.

30. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlage" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:

"Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen beauftragt werden, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben wurden.".

Sätze 4 bis 6 (alt) werden Sätze 5 bis 7.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der Untersuchung von Abfällen, die in der Anlage verwertet werden sollen, eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 zu beauftragen, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.".

c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Regelungen zu treffen über

1. Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachungen und der Untersuchungen,

2. die Art der Anlagen- und Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,

3. den Umfang und die Form der Aufzeichnungen sowie die Verpflichtung, Unterlagen den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen.

d) In Absatz 4 werden die Worte "§ 7 AbfG" durch die Worte "§ 31 KrW-/AbfG" und die Worte "§ 9 AbfG" durch die Worte "§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlagen" und in Satz 2 das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Abfallbeseitigungsanlage" ersetzt.

31. § 25a wird gestrichen.

32. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Überwachungsbehörde" durch die Worte "für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "§ 7 AbfG" durch die Worte "§ 31 KrW-/AbfG" und die Worte "§ 9 AbfG" durch die Worte "§ 35 KrW-/AbfG" ersetzt.

33. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:

"§ 27 a
Stillegung von Deponien

Die für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG zuständige Behörde stellt den Zeitpunkt der Stillegung fest. Ist eine andere Behörde für die Anordnung der Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG oder für die Überwachung nach festgestellter Stillegung zuständig, ist diese über die Anzeige der beabsichtigten Stillegung sowie über die festgestellte Stillegung einer Deponie zu unterrichten. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt Einzelheiten über die Feststellung der Stillegung in einer Verwaltungsvorschrift.".

34. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Entsorgungsverband" durch die Worte "Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Entsorgungsverband" durch die Worte "Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG oder durch solche Abfälle hervorgerufene schädliche Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen.".

d) In Absatz 5 werden die Worte "§ 11 Abs. 5 AbfG" durch die Worte "§ 40 Abs. 4 KrW-/AbfG" ersetzt.

35. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln auf der Grundlage ihrer Kataster den zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der in § 32 a Abs. 1 genannten Aufgaben sowie die für sonstige Zwecke des Landes benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse .".

b)Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

"Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann in Verwaltungsvorschriften bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Form die in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu übermitteln sind.".

36. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden hinter dem Wort "Kosten" die Worte "sowie Angaben über das Einbringen von entnommenem Material" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Erdreich" durch das Wort "Material" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"Auch soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Plan, auch unter Abänderungen und mit Nebenbestimmungen versehen, für verbindlich erklären.".

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "§ 10 Abs. 2 AbfG" durch die Worte "§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG" ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

37. § 31 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 11 Abs. 4 und 5 AbfG" durch die Worte "§ 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG" und die Worte "des Abfallgesetzes" durch die Worte "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen nach § 31 Abs. 2 und 4 durch eine von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Untersuchungsstelle und die Begutachtung dieser Untersuchungen von Sachverständigen im Sinne von § 42a durchzuführen sind.".

38. In § 32 a Abs. 2 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "sie unterstützen die Behörden des Landes, soweit diese Aufgaben nach § 31 wahrzunehmen haben.".

39. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 10 Abs. 2 AbfG" durch die Worte "§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG" ersetzt.

40. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis".

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefaßt:

"(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den aufgrund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der Gemeindeordnung bleiben unberührt.".

c) Absatz 1 (alt) wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Worte "Vorschriften des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes" werden durch die Worte "in Absatz 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Worte "dem Abfallgesetz und diesem Gesetz" durch die Worte "den in Absatz 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

41. In § 36 Satz 1 werden nach dem Wort "Auflagen" die Worte "und Anordnungen" und nach dem Wort "erfüllt" die Worte "oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen zur Überwachung" eingefügt.

42. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

"§ 39
Zentrale Stelle

(1) Das Landesumweltamt hat als Zentrale Stelle Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Überwachung von nachweispflichtigen Abfällen im Sinne von §§ 42, 43, 45 und 46 KrW-/AbfG sowie von notifizierungspflichtigen Abfällen im Sinne von § 4 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung und die Überwachung von Abfallströmen entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, abzugleichen, zu erheben, aufzubereiten und weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Nachweise und Genehmigungen nach §§ 41 bis 49 KrW-/AbfG, nach der EG-Abfallverbringungsverordnung und nach dem Abfallverbringungsgesetz. Sie kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit der Zentralen Stelle die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse hierfür nicht unmittelbar zuzuleiten sind, haben ihr die für den Vollzug der Verfahren nach der Nachweisverordnung, nach der Transportgenehmigungsverordnung und nach der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu melden. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben, soweit ihnen die weiterzugebenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen, diese nachzuerfassen und diese, ebenso wie anderweitig nachträglich erlangte Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der Zentralen Stelle nachzumelden. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Meldungen in einer Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf Anforderung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Sie teilt anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen, den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihr vorliegende Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Zentrale Stelle unterrichtet auch die Betroffenen über die ihr insoweit vorliegenden Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse.

(4) Soweit die Zentrale Stelle Erkenntnisse über ihr vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(5) Der Austausch von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zwischen den für die Überwachung zuständigen Behörden und der Zentralen Stelle soll im Wege eines einzurichtenden Datenverbundes erfolgen. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Einführung und Ausgestaltung des Datenverbundes zu treffen. Die Verordnung kann auch Regelungen über die Art und Weise treffen, in welcher sich Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer und Abfallentsorger im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nachweisverordnung an dem Datenverbund zu beteiligen haben.".

43. § 41 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Worte "des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen" durch die Worte "der in § 35 Abs. 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

b)In Satz 2 werden die Worte "§ 11 Abs. 4 AbfG" durch die Worte "§ 40 Abs. 2 KrW-/AbfG" und die Worte "§ 15 AbfG" durch die Worte

"§ 8 KrW-/AbfG" ersetzt.

44. Es wird folgender § 42a eingefügt:

"§ 42a
Sachverständige

(1) Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen sowie mit der Überprüfung von Entsorgungsfachbetrieben im Rahmen des § 52 KrW-/AbfG beauftragt werden, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen festzulegen, soweit dies nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder nach § 52 Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt ist.

(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 sowie technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG einer besonderen Bekanntgabe bedürfen. In der Rechtsverordnung können das Verfahren und die Voraussetzungen für die Bekanntgabe, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde, festgelegt und Befristung, Widerruf und Rücknahme der Bekanntgabe sowie das Verfahren zur Überprüfung und Überwachung der Sachverständigen geregelt werden.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, Sachverständige sowie Stellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 31a Abs. 3 Satz 1 bekanntzugeben.".

45. In § 43 werden die Worte "§ 3 Abs. 5 Satz 2 AbfG" durch die Worte "§ 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG", die Worte "§ 3 Abs. 7 Satz 3 AbfG" durch die Worte "§ 28 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG" und die Worte "§ 8 Abs.  4 Satz 2 AbfG" durch die Worte "§ 32 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG" ersetzt.

46. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen" durch die Worte "der in § 35 Abs. 1 genannten Vorschriften" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "§ 11 Abs. 2 und 3 AbfG" durch die Worte "§§ 42, 43, 45 und 46 KrW-/AbfG" und die Worte "§ 11 Abs. 2 AbfG" durch die Worte "§ 48 KrW-/AbfG" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Worte "§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG" durch die Worte "§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG" ersetzt.

d) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG von der Gemeinde verfolgt und geahndet.".

47. Die Anlage zum Landesabfallgesetz wird wie folgt neu gefaßt:

"Anlage

Die Kennzeichnung von Abfällen nach § 10 LAbfG ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 EAK-

Schlüssel

EAK - Bezeichnung 

 EAK - Kapitelüberschrift

010303

Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

010399

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

010403

Grob- und Feinstäube

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

010404

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

010499

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

010501

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

010502

bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

010503

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle

Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden

020101

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020201

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020303

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020304

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

020399

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

030102

Sägemehl

Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln

030103

Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren

Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln

030302

Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge)

Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln

030303

Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche

Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln

030307

Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe

Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln

030399

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe, Platten und Möbeln

040102

Äschereiabfälle

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040104

chromhaltige Gerbbrühe

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040105

chromfreie Gerbbrühe

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040106

chromhaltige Schlämme

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040107

chromfreie Schlämme

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040199

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040209

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040212

halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

040213

Farbstoffe und Pigmente

Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie

050301

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

050302

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

050501

schwefelhaltige Abfälle

Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

050699

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

050702

schwefelhaltige Abfälle

Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

050799

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

050899

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

060301

Carbonate (außer 0204 02 und 1910 03)

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060302

Salzlösungen, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060303

feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060304

Salzlösungen, die Chloride, Fluoride und Halogenide enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060305

feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060306

Salzlösungen, die Phosphate und verwandte feste Salze enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060307

Phosphate und verwandte feste Salze

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060308

Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060309

feste Salze, die Nitride (Metallnitride) enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060310

feste Salze, die Ammonium enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060312

Salze und Lösungen, die organische Bestandteile enthalten

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060399

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060401

Metalloxide

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060601

schwefelhaltige Abfälle

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060799

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060801

Abfälle aus der Herstellung von Silicium und Siliciumverbindungen

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060901

Phosphorgips

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

060902

phosphorhaltige Schlacke

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

061001

Abfälle aus der Stickstoffchemie und Herstellung von Düngemitteln

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

061101

Gips aus der Titandioxidherstellung

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

061199

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

061201

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

061202

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

061399

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen

070105

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070106

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070199

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070205

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070206

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070305

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070306

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070405

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070406

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070499

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070505

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070506

verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070599

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070605

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070606

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070699

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070705

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070706

andere verbrauchte Katalysatoren

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

070799

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

080103

Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080104

Farben in Pulverform

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080108

wäßrige Schlämme, die Farbe oder Lack enthalten

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080109

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung (außer 0801 05 und 0801 06)

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080199

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080202

wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080203

wäßrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080303

Abfälle von wassermischbaren Druckfarben

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080304

getrocknete Druckfarben

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080307

wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080308

wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080399

Abfälle a.n.g.

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080403

Abfälle von wassermischbaren Klebstoffen und Dichtungsmassen

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

080407

wäßrige Schlämme, die Klebstoff und Dichtungsmassen enthalten

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben

100101

Rost- und Kesselasche

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100102

Flugasche aus Kohlefeuerung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100103

Flugasche aus Torffeuerung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100105

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100106

andere feste Abfälle aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100107

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100108

andere Schlämme aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100110

verbrauchte Katalysatoren, z.B. aus der NOx-Entfernung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100111

wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100112

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100201

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100202

unverarbeitete Schlacke

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100203

feste Abfälle aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100204

Schlämme aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100205

andere Schlämme

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100206

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100305

Aluminiumstaub

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100306

verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100314

Schlämme aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100408

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100504

andere Teilchen und Staub

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100507

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100601

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100604

andere Teilchen und Staub

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100608

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100701

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100703

feste Abfälle aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100704

andere Teilchen und Staub

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100705

Schlämme aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100706

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100801

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100802

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100804

andere Teilchen und Staub

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100805

feste Abfälle aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100806

Schlämme aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100807

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100899

Abfälle a.n.g.

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100901

Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100902

Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100903

Ofenschlacke

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

100904

Ofenstaub

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101001

Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101002

Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101003

Ofenschlacke

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101004

Ofenstaub

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101101

verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101108

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101205

Schlämme aus der Gasreinigung

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101207

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101303

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101304

Abfälle aus der Calzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

101308

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen

120102

andere eisenhaltige Teilchen

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen

120103

NE-metallhaltige Späne und Abschnitte

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen

120201

verbrauchter Strahlsand

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen

120202

Schleif-, Hon- und Läppschlämme

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen

120203

Polierschlämme

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen

150101

Papier und Pappe

Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterial und Schutzkleidung (An.N.G)

150103

Holz

Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterial und Schutzkleidung (An.N.G)

150105

Verbundverpackungen

Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterial und Schutzkleidung (An.N.G)

150106

gemischte Materialien

Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterial und Schutzkleidung (An.N.G)

150201

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterial und Schutzkleidung (An.N.G)

160101

aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren, die Edelmetalle enthalten

Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind

160102

andere aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren

Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind

160105

Shredderrückstände von Fahrzeugen

Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind

160205

andere gebrauchte Geräte

Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind

160208

Shredderabfälle

Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind

160501

Industriegase in Hochdruckgastanks, Flüssiggasbehälter und industrielle Aerosole (einschließlich Halone)

Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind

160604

Alkalibatterien

Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind

170101

Beton

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170102

Ziegel

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170103

Fliesen und Keramik

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170104

Baustoffe auf Gipsbasis

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170201

Holz

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170301

Asphalt, teerhaltig

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170302

Asphalt, teerfrei

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170401

Kupfer, Bronze, Messing

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170403

Blei

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170404

Zink

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170406

Zinn

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170407

gemischte Metalle

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170501

Erde und Steine

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170602

anderes Isoliermaterial

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

170701

gemischte Bau- und Abbruchabfälle

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)

180102

Körperteile und Organe einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven

Abfälle aus der ärztlichen und tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

180105

gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte

Abfälle aus der ärztlichen und tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

190101

Rost- und Kesselaschen und Schlacken

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung

190109

verbrauchte Katalysatoren, z.B. aus der NOx-Wäsche

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung

190202

vorgemischte Abfälle zur Ablagerung

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung

190804

Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung

190902

Schlämme aus der Wasserklärung

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung

190903

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung

190906

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung

200101

Papier und Pappe

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200105

Kleinmetall (Getränkedosen usw.)

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200107

Holz

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200108

organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschließlich Frittieröl und Küchenabfällen aus Kantinen)

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200109

Öle und Fette

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200116

Waschmittel

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200120

Batterien

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200122

Aerosole

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

200202

Erde und Steine

Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

790

Artikel 2

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 382), wird wie folgt geändert:

§ 6 a wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbeseitigung" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 1. Halbsatz werden die Worte "entsorgungspflichtigen Körperschaften" durch die Worte "einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "der entsorgungspflichtigen Körperschaft" durch die Worte "des einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgers" ersetzt.

610

Artikel 3

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 18. Dezember 1996 (GV. NW. S. 586), wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.".

2. Sätze 2 und 3 (alt) werden Sätze 4 und 5; in Satz 4 (neu) wird das Wort "dazu" durch die Worte "zu den Kosten" ersetzt.".

Artikel 4

Neubekanntmachung des Landesabfallgesetzes

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragraphenfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.

"Artikel 5

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. November 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Justiz
Heinz S c h l e u ß e r

Der Minister für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n

-GV. NRW. 1998 S. 666