Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 9 vom 4.4.2024 Seite 187 bis 198
Satzung der NRW.BANK |
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Satzung der NRW.BANK
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Satzung der NRW.BANK
Vom 11. März 2024
Die Gewährträgerversammlung der
NRW.BANK hat am 11. März 2024 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des
Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, folgende Fassung der
Satzung der NRW.BANK beschlossen:
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die NRW.BANK ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt
des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes.
(2) Die NRW.BANK hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. Sie kann
Niederlassungen errichten.
(3) Die NRW.BANK führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift „NRW.BANK Düsseldorf/Münster“.
§ 2
Gewährträger, Haftung
(1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Gewährträger stellt sicher,
dass die NRW.BANK ihre Aufgaben
erfüllen kann (Anstaltslast).
(3) Der Gewährträger haftet für die
Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn
eine Befriedigung aus dem Vermögen der
NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der
Gewährträger haftet unmittelbar für die von der NRW.BANK aufgenommenen Darlehen
und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten
Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der NRW.BANK ausdrücklich
gewährleistet werden.
§ 3
Eigenkapital
(1) Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17 Milliarden Euro
ausgestattet. Am Stammkapital ist ausschließlich der Gewährträger beteiligt.
(2) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend -
aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am
Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.
(3) Stammkapital und Rücklagen
bilden das Eigenkapital der NRW.BANK.
(4) Das Eigenkapital ist
unbefristet und darf außer im Fall der Liquidation der NRW.BANK oder außer im Fall der Verlustverrechnung nur nach
vorheriger Erlaubnis der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde zurückgezahlt
oder in anderer Weise verringert
werden. Ein im Fall der Liquidation entstehender Eigenkapitalrückgewähranspruch
des Gewährträgers steht im Rang hinter sämtlichen Ansprüchen aller
gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger.
(5) Zuwendungen darf die NRW.BANK nur gewähren, soweit ihr die
dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger erstattet werden. Aus eigenen Mitteln darf sie Zuwendungen nur gewähren, wenn der festgestellte
Jahresabschluss eine hierfür vorgesehene Reserve enthält und die Einhaltung der
Vorgaben des Absatzes 4 sichergestellt ist. Eine Gewährung aus eigenen Mitteln
erfolgt grundsätzlich in Form eines Tilgungsnachlasses. Die NRW.BANK darf Zuwendungen zur Auszahlung im Rahmen der Erfüllung
ihres staatlichen Auftrags, insbesondere der Unterstützung der Transformation
in NRW, nur für Initial- oder Begleitkosten einer Fördermaßnahme gewähren, die
im Zusammenhang mit banküblichen Finanzierungen stehen.
§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger
Ausgeschiedene
Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus
§ 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur
Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.
§ 5
Förderauftrag, Geschäfte
(1) Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine
kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben,
insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und
dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen
und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags
wird die NRW.BANK in folgenden
Förderbereichen tätig:
a) Mittelstand und Existenzgründung,
b) öffentliche Wohnraumförderung, Wohnungswirtschaft und
Wohneigentum,
c) Bereitstellung von Risikokapital,
d) Entwicklung der Städte und
Gemeinden,
e) Infrastruktur,
f) Land- und Forstwirtschaft,
ländlicher Raum,
g) Umwelt- und Klimaschutz,
Klimafolgenanpassung,
h) Technologie, Innovation und
Digitalisierung,
i) Soziales,
j) Bildung, Kultur, Sport und
Wissenschaft sowie
Die Einzelheiten
bezüglich der Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung gemäß Satz
1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden
Fassung und den förderrechtlichen Vorgaben des
Landes geregelt.
(3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere
Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche
Zweckverbände gewähren und sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse
beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen
europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.
(4) Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen
Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren,
Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen sowie
Zuwendungen gewähren. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben
berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu
beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel
nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der
Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten
beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
darf die NRW.BANK die Geschäfte und
Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem
Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management
und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital
aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe, Kommunalobligationen und
sonstige Schuldverschreibungen begeben, Finanzinstrumente anschaffen und
veräußern sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das
Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als
sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(6) Der NRW.BANK können einzelne Geschäfte zugewiesen werden, an denen
ein dringendes staatliches Interesse des Landes besteht. Soweit der NRW.BANK
nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, einzelne Geschäfte zugewiesen werden,
hat die vorgesehene Unterrichtung der Gewährträgerversammlung durch die
NRW.BANK zu erfolgen.
(7) Das jeweils für die Förderbereiche nach Absatz 2 zuständige
Ministerium kann im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem für Finanzen
zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss
des Landtags durch Rechtsverordnung der NRW.BANK Aufgaben und Geschäfte im
Sinne der Absätze 2 und 6 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Die
Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden
soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Die
NRW.BANK kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Geschäfte geeigneter
Dritter bedienen.
(8) Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den
Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten
Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich
selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an
denen die NRW.BANK mehrheitlich
beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere
Leistungen der NRW.BANK an solche
Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die
Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser
Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt,
für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den
31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus
der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005
vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei
deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die
Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen
des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen
der NRW.BANK dieser Art auf Grund
eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart
und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch
eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als
Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
(9) Die Geschäfte der NRW.BANK sind nach kaufmännischen
Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von
Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
§ 6
Deckung der Schuldverschreibungen
Die im Umlauf
befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen
Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, fallen, müssen den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.
§ 7
Organe
(1) Organe der NRW.BANK
sind
a) die Gewährträgerversammlung,
b) der Verwaltungsrat und
c) der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe haben
über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der NRW.BANK, namentlich Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der
NRW.BANK bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht
bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
Die Genehmigung,
abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder
außergerichtlichen Verfahren auszusagen,
erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und
des Vorstands die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Der oder
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats
erteilt die oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende die Genehmigung. Die Befugnis des Vorstands,
die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen
Erklärungen im Interesse der NRW.BANK abzugeben, bleibt unberührt.
(3) Die Organmitglieder dürfen an
der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren
Entscheidung ihnen selbst, ihnen nahe stehenden Unternehmen oder Personen oder
diesen nahen stehenden Unternehmen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person oder eines
Unternehmens einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann, oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind. Satz 1
gilt nicht, wenn die Mitwirkung von Organmitgliedern bei der Beschlussfassung
nach bundesaufsichtsrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.
Vertreterinnen
und Vertreter des Gewährträgers gelten bei Entscheidungen über Organkredite an
den Gewährträger im Verhältnis zu diesem nicht als befangen.
Bei Zweifeln, ob
Befangenheit vorliegt, entscheidet das Organ unter Ausschluss des Betroffenen.
§ 8
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung setzt
sich zusammen aus:
a) dem für Finanzen zuständigen
Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
b) dem für Wirtschaft zuständigen
Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen
zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und
d) zwei weiteren Mitgliedern, die
von dem Gewährträger entsandt werden.
Die in Satz 1
Buchstabe d genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Verwaltungsrats sein.
(2) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung
sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und
Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK
zu fördern.
(3) Die oder der Vorsitzende und die oder der
stellvertretende Vorsitzende der
Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
bis c. Die oder der Vorsitzende wird
im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gemäß
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c vertreten.
(4) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung
bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital.
Soweit die NRW.BANK eigene Anteile
hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu.
(5) Das Stimmrecht des
Gewährträgers wird einheitlich durch eine der Vertreterinnen oder einen der Vertreter
aus dem Kreis der Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d
ausgeübt.
(6)
Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, die Mitglied der
Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13
Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung ausgezahlt. Den diese
Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken
zu.
§ 9
Sitzungen der Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung ist
von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen,
wenn es der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die
oder der Vorsitzende leitet die
Gewährträgerversammlung.
(2) Die Gewährträgerversammlung
soll in Textform unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist
abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die
Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.
(3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand
nach § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 11 bis
13 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand
Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung
mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung,
im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten
Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen, bleibt unberührt.
(4) Der Vorstand der NRW.BANK nimmt
an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil. Die Gewährträgerversammlung
kann auch ohne den Vorstand tagen.
(5) Die Gewährträgerversammlung
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Aufgaben der Gewährträgerversammlung
Die
Gewährträgerversammlung beschließt über
1. die Änderung der Satzung,
2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach
dem Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.
I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist,
3. die Feststellung des
Jahresabschlusses, die Verwendung des
Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,
4. die Entlastung der Mitglieder
des Verwaltungsrats und des Vorstands,
5. die Bestellung der
Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüferin oder
des Prüfers im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie der Prüferin oder
des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
354) geändert worden ist,
6. die Bestellung von Prüferinnen
und Prüfern in besonderen Fällen,
7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz
2,
8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der
Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner
Ausschüsse und der Beiräte,
9. die Grundsätze der Geschäfts-,
Förder- und Risikopolitik,
10. die Zustimmung zum Erwerb und
zur Veräußerung von Beteiligungen und
zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach
Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von
geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der
Portigon AG,
11. die Zustimmung zum Abschluss
der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe k des Gesetzes über die NRW.BANK
zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,
12. die Änderung des Public
Corporate Governance Kodex der NRW.BANK
und
13. den Abschluss oder die Änderung
einer D&O-Versicherung für die Mitglieder
der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands.
Die
Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11
Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung
Die Stimmrechte
der NRW.BANK in der Hauptversammlung der Portigon AG dürfen von der NRW.BANK in
ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Portigon AG nur ausgeübt werden, wenn
zuvor die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hierzu ihre Zustimmung erteilt
hat.
§ 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich
zusammen aus 15 Mitgliedern und zwar
b) dem für Wirtschaft zuständigen
Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen
zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
d) sieben weiteren Mitgliedern, die
von dem Gewährträger entsandt werden und
e) weiteren Mitgliedern als
Vertreterinnen oder Vertretern der
Beschäftigten.
Die Zahl der
Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten beträgt die
Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a bis d. Diese werden von
der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die
Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen.
Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten
sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine
Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3.
Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316)
geändert worden ist.
Nimmt ein Mitglied
der Landesregierung mehrere der in Satz 1 Buchstabe a bis c genannten
Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in Satz 1 Buchstabe a, b oder c
genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der NRW.BANK nicht einzeln
wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein
zusätzliches Mitglied nach Satz 1 Buchstabe d in den Verwaltungsrat zu
entsenden.
(2) Die Mitglieder des
Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im
Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin
oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind
berechtigt, diese Vertreterin oder
diesen Vertreter zu den Sitzungen
hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Für die Mitglieder des
Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Mitglied der Landesregierung sind,
wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der
Nebentätigkeitsverordnung ausgezahlt. Sofern eine Mitgliedschaft in mehreren
Organen besteht, wird die Summe der Vergütungen mit dem Betrag der
Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung verglichen. Den diese
Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken
zu.
§ 13
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
(1) Die Amtszeit der Mitglieder
gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf
der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen
Verwaltungsrats weiter aus.
(2) Die Mitgliedschaft im
Verwaltungsrat erlischt
a) bei einem Mitglied gemäß § 12
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich
ist und
b) bei einem Mitglied gemäß § 12
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. Die §§ 25 und 26 des
Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.
(3) Die Nachfolge eines vorzeitig
ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e regelt sich
entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
§ 14
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hält auf
Einladung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden
Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung Sitzungen ab, so oft es die Lage der
Geschäfte erfordert.
Er muss
einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstands oder sofern
mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die oder der Vorsitzende der
Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats als dessen
Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.
Sitzungen des
Verwaltungsrats können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder der oder des
stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung auch im Wege von
Telefon- oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische
Kommunikationsmedien abgehalten werden; ein Widerspruchsrecht der Mitglieder
besteht nicht.
(2) Die Einladung hat in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung
zu erfolgen. Sie soll den Mitgliedern in
der Regel spätestens zwei Wochen vor
der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch
mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist
und sich hierunter auch die oder der Vorsitzende
oder die oder der stellvertretende Vorsitzende
befindet. Mitglieder, die durch Telefon-
oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische
Kommunikationsmedien an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend und
erschienen.
(4) Ist der Verwaltungsrat nicht
beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen mit
einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine
neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der
zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der
Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.
(6) In eiligen Fällen kann die oder
der Vorsitzende einzelne
Verhandlungsgegenstände ohne Sitzung zur Beschlussfassung stellen
(Umlaufverfahren). Die Beschlussfassung im Wege
des Umlaufverfahrens ist zulässig, wenn nicht innerhalb von fünf
Arbeitstagen die oder der Vorsitzende, eine
stellvertretende Vorsitzende oder
ein stellvertretender Vorsitzender oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder mündliche Beratung der Angelegenheit
verlangen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt mit der Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen.
(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Verwaltungsrat kann auch ohne den
Vorstand tagen.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§ 15
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht
die Geschäftsführung des Vorstands der
NRW.BANK, insbesondere auch im
Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen
Regelungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist
insbesondere zuständig für
a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß
§ 9 Absatz 3,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie
die Bestimmung eines
Vorstandsmitglieds zur oder zum Vorsitzenden
des Vorstands und eines
weiteren Vorstandsmitglieds zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c) den Abschluss, die Änderung und
die Kündigung der Anstellungsverträge mit den
Vorstandsmitgliedern,
d) die Grundsätze für die
Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
e) die Richtlinien für die nach der
Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,
f) die Bezeichnung der
Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
g) Richtlinien für die
Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung
festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
h) die Richtlinien zum
gesellschaftlichen Engagement sowie anderen Leistungen,
i) den Erlass von
Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat, für die von ihm gebildeten
Ausschüsse und für die Beiräte
sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und
j) die ihm nach dem
Kreditwesengesetz obliegenden Aufgaben.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für
a) die Errichtung von bankeigenen
Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung
von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung
von Verlusten freihändig oder
im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom
Verwaltungsrat festzulegenden Betrag
unterschreitet,
b) die Errichtung und Auflösung von
Niederlassungen und
c) die (Teil-)Vermietung des
Gebäudes der NRW.BANK auf dem Grundstück der Haroldstraße 5 in Düsseldorf oder
einer für dieses Grundstück vergebenen Folgeadresse.
§ 16
Ausschüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus
seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse
müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen haben.
(3) Mindestens ein Mitglied eines
jeden in den §§ 17 bis 20 genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse angehören.
§ 17
Präsidial- und Nominierungsausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet einen
Präsidial- und Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) den Mitgliedern des
Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die oder
der Vorsitzende des Verwaltungsrats
als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und
b) einem Mitglied, das von den
Vertreterinnen oder den Vertretern der
Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder
der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den
Sitzungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des §
14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus
dem Kreis der Mitglieder einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht
aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs
Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den
Vertreterinnen oder den Vertretern der
Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus
seiner Mitte die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden und die
stellvertretende Vorsitzende oder
den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Prüfungsausschuss hält
mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Er hat insbesondere das
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten
und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt,
ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht,
Sachverständige hinzuzuziehen. Weitere Einzelheiten
regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die
Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 19
Risikoausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus
dem Kreis der Mitglieder einen Risikoausschuss.
(2) Der Risikoausschuss besteht aus
neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs
Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den
Vertreterinnen oder den Vertretern der
Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Der Risikoausschuss wählt aus
seiner Mitte die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden und die
stellvertretende Vorsitzende oder
den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Risikoausschuss hält
quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf Sitzungen ab. Er überwacht die
Geschäftsführung des Vorstands im
Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik, die Risikostrategie
sowie die Risikoberichterstattung. Der Risikoausschuss trifft die nach dem
Kreditwesengesetz durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen.
Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale
verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten
regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Risikoausschusses teil. Die
Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 20
Vergütungskontrollausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis
der Mitglieder einen Vergütungskontrollausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) den Mitgliedern des
Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender
des Vergütungskontrollausschusses,
b) zwei Mitgliedern, die von den
Vertreterinnen oder den Vertretern der
Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt werden und
c) einem weiteren vom Gewährträger
entsandten Mitglied.
(2) Der Vergütungskontrollausschuss
hält mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Er hat insbesondere die ihm nach dem
Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vergütungskontrollausschusses.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder
der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den
Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz
7 Satz 2 gilt entsprechend. Vorstandsmitglieder dürfen nicht an der Sitzung des
Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten wird.
§ 21
Förderausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus
dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.
(2) Der Förderausschuss besteht aus
neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs
Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den
Vertreterinnen oder den Vertretern der
Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Der Förderausschuss wählt aus
seiner Mitte die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden und die
stellvertretende Vorsitzende oder
den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Förderausschuss hält
quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf Sitzungen ab. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik
einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen
Förderbereiche, die Förderstrategie sowie die Förderberichterstattung. Weitere Einzelheiten regelt die
Geschäftsordnung des Förderausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die
Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22
Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat kann aus dem
Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse
bilden.
(2) Zusammensetzung und
Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil.
Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23
Beirat für Wohnraumförderung
(1) Der Beirat für
Wohnraumförderung besteht aus
a) dem für das Wohnungswesen
zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied,
b) je einer Vertretung
aa) des für
Finanzen zuständigen Ministeriums,
bb) des für
Wirtschaft zuständigen Ministeriums,
cc) des für
Soziales zuständigen Ministeriums,
c) neun Mitgliedern des Landtages,
d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,
e) je eine Vertreterin oder einem Vertreter
aa) der kreisfreien Städte,
bb) der Kreise,
cc) der
kreisangehörigen Städte,
dd) der übrigen
kreisangehörigen Gemeinden,
f) einer Vertreterin oder einem Vertreter
der Mieterseite und
g) einer Vertreterin oder einem Vertreter
der Architektenschaft.
(2) Die oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete
oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.
(3) Die Mitglieder zu Absatz 1
Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem
Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis g werden
durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der
im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser
Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtags.
(4) Der Beirat für
Wohnraumförderung ist von seiner oder seinem Vorsitzenden
bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder
des Beirats für Wohnraumförderung die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.
Beschlussfassungen des Beirats für Wohnraumförderung erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Verwaltungsrat gibt dem
Beirat für Wohnraumförderung eine Geschäftsordnung.
(6) An den Sitzungen nehmen das
zuständige Vorstandsmitglied sowie die Leitung der für die Wohnraumförderung verantwortlichen Organisationseinheit
der NRW.BANK teil.
(7) Die Mitglieder des Beirats für
Wohnraumförderung sind nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 24
Aufgaben des Beirats für Wohnraumförderung
(1) Der Beirat für
Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK
bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das
Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.
(2) Der Beirat für
Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit
Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen
Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige
hinzuziehen.
§ 25
Beirat der NRW.BANK
(1) Zur sachverständigen Beratung
der NRW.BANK bei der Wahrnehmung
ihrer Geschäfte und zur Förderung des
Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der
Beirat der NRW.BANK gebildet werden.
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Ministerpräsidentin oder den
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der
Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.
(2) Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK
führt das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung des
Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Der Beirat ist mindestens
einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die Mitglieder des Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 26
Parlamentarischer Beirat
(1) Die Zahl der
Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der
Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtages.
(2) Die Mitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der
Landtag bei der Wahl seiner
Ausschüsse anwendet. Die Mitgliedschaft endet mit der Wahlperiode oder der Wahl eines neuen Mitglieds.
(3) Der Parlamentarische Beirat
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und die
stellvertretende Vorsitzende oder
den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Parlamentarischen Beirats
teil. Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen
Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK. Der Parlamentarische Beirat
nimmt den Bericht des Vorstands zur Kenntnis.
(5) Der Parlamentarische Beirat ist
mindestens zweimal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden
einzuberufen sowie bei Bedarf oder wenn der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Parlamentarischen
Beirats die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.
Beschlussfassungen des Parlamentarischen Beirats erfolgen mit einfacher
Mehrheit.
(6) Der Verwaltungsrat gibt dem
Parlamentarischen Beirat eine Geschäftsordnung.
(7) Die Mitglieder des
Parlamentarischen Beirats der NRW.BANK sind
entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 27
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der
NRW.BANK.
(2) Er besteht aus der erforderlichen Anzahl
von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann
stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen, die stellvertretenden
Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Zustimmung der
staatlichen Aufsicht auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine
wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Über die
Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands
ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der
jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat kann die
Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied
widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich
grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der
Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung
innerhalb des Vorstands entscheidet
die oder der Vorsitzende des Vorstands.
(6) Die oder der Vorsitzende des Vorstands unterrichtet die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats und dessen beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder
Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der
Vorstand erteilt der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen
beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem
Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.
§ 28
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis
(1) Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer
Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse
werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.
(2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen,
sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht
auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften
im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wohnungsbauförderungsanstalt
ausgestellten und mit Siegel der Wohnungsbauförderungsanstalt versehenen
Urkunden sind öffentliche Urkunden.
§ 29
Jahresabschluss und Finanzbericht
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung
des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.
(3) Die NRW.BANK veröffentlicht jährlich einen Finanzbericht.
(4) Die NRW.BANK veröffentlicht entsprechend § 65a Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des
Verwaltungsrats, der Gewährträgerversammlung sowie der Beiräte unter
Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen
Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung im Anhang des
Jahresabschlusses. Satz 1 gilt auch für:
a) Leistungen,
die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten
Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden
sind, mit ihrem Barwert sowie den von der NRW.BANK
während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten
Betrag,
c) während des Geschäftsjahres
vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren
Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden
sind.
(5) Die NRW.BANK wirkt entsprechend § 65a Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie
mehrheitlich beteiligt ist, darauf hin, dass die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung,
des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer
ähnlichen Einrichtung entsprechend Absatz 4 im Anhang des Jahresabschlusses
gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang
zu erweitern, wirkt die NRW.BANK auf
eine gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin.
(6) Ist die NRW.BANK nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25
Prozent an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf
eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 5 hinwirken. Dies gilt nicht, soweit sie Beteiligungen an
privatwirtschaftlichen Unternehmen in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die NRW.BANK
eingeht.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten
entsprechend für die an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der
Gewährträgerversammlung, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung
gewährten Vorteile für persönlich
erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(8) Der Vorstand und der Verwaltungsrat haben jährlich im Rahmen des
Berichts zur Public Corporate Governance oder an einer anderen durch Gesetz
oder Verordnung vorgegebenen Stelle
zu erklären, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK entsprochen wurde und werde. Die
Erklärung ist Teil des
Finanzberichts der NRW.BANK.
§ 30
Gewinnverteilung
Aus dem
Jahresüberschuss der ab dem 1. Januar 2010 endenden Geschäftsjahre der NRW.BANK
sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31.
Dezember 2010 ausschließlich die im auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden
Jahr fällig werdenden Zinsbeträge zu zahlen, die das Land auf Grund der
Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues und der
Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in
der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat. Der verbleibende
Jahresüberschuss ist den Rücklagen zuzuführen.
§ 31
Auflösung der NRW.BANK
(1) Die NRW.BANK kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Soweit nicht
durch Gesetz abweichend bestimmt, ist im Falle der Auflösung der NRW.BANK die Liquidation einzuleiten. Das
nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen
fällt dem Gewährträger zu.
(2) Das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der NRW.BANK ist unzulässig.
§ 32
Aufsichtsbehörde
(1) Die staatliche Aufsicht über
die NRW.BANK führt das für Inneres zuständige
Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen
Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen
zuständigen Ministerium ausgeübt.
(2) Für die in § 3 Absatz 2, § 5
Absatz 4 Satz 2, § 10 Satz 1 Nummer 1, 2 und 10, sowie § 15 Absatz 2 Buchstabe
b in Verbindung mit § 27 Absatz 3
bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich.
(3) Die durch Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung,
entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK.
Der Ersatz der Kosten für die staatliche Aufsicht nach § 11 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK bleibt unberührt.
§ 33
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen
(1) Die Satzung und deren
Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren
Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.
§ 34
Sonstige Bekanntmachungen
Soweit nach den
gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung
der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben,
genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
§ 35
Dienstherreneigenschaft
Beamtinnen und
Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren
Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen
Vorschriften durch Satzung getroffen werden.
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der
NRW.BANK vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882) außer Kraft.
Das
Ministerium des Innern hat die Fassung am 12. März 2024 genehmigt.
ppa. Dr.
Peter S t e m p e r ppa. Simone M
e r k
GV. NRW. 2024 S.