Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 9 vom 4.4.2024 Seite 187 bis 198

Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung
der Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung

Vom 20. März 2024

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3, 4 und 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung vom 11. Mai 2018 (GV. NRW. S. 271), die durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorschlagsberechtigt sind zum einen ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), DBB Beamtenbund und Tarifunion (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied) und zum anderen Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. Agv MoVe (ein ordentliches Mitglied), Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied) und Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied).“

2. § 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Beschlussfassung

Der Ausschuss gibt begründete Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss der anwesenden Mitglieder über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen in Textform festzuhalten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. März 2024

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2024 S. 188