Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 9 vom 4.4.2024 Seite 187 bis 198
Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung
der Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung
Vom 20. März 2024
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3, 4 und 8 des Tariftreue-
und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172)
verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Die
Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung vom 11. Mai 2018 (GV. NRW. S. 271), die durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorschlagsberechtigt sind zum einen ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches
und ein stellvertretendes Mitglied), DBB Beamtenbund und Tarifunion (ein
ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Eisenbahn- und
Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied)
und zum anderen Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (ein
ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. Agv MoVe (ein ordentliches
Mitglied), Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein
ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied) und Arbeitgeberverband
Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied).“
2. § 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die
Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3
Beschlussfassung
Der Ausschuss gibt begründete Empfehlungen an das für Arbeit
zuständige Ministerium ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss der anwesenden
Mitglieder über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher
Darstellung der unterschiedlichen Positionen in Textform festzuhalten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. März 2024
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2024 S. 188