Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 51 vom 22.12.1998 Seite 695 bis 708

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung-BKVO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung-BKVO)

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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung-BKVO)

Vom 17 . Dezember 1998

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 1998 (GV. NRW. S. 705), wird nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung-BKVO) vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 7 und 8" eingefügt.

b. Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Abweichend von Absatz 1 gelten für den Einsatz des Personals in Kinder-

gartengruppen im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 erster Spiegelstrich die in der Ta-

belle (Anlage) aufgeführten einrichtungsbezogenen Fachkraftstunden (FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) einschließlich der Verfügungszeiten als Obergrenze. Ab der fünften Kindergartengruppe sind den Tabellenwerten für jede weitere Gruppe 30 FK und 26 EK hinzuzurechnen. Das Stundenkontingent zur Abdeckung der Verfügungszeiten ist unabhängig von FK und EK im Rahmen des Gesamtbudgets der Einrichtung auf das pädagogisch tätige Personal zu verteilen. In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Genehmigung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können ausnahmsweise höhere FK und EK berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten, in denen am Nachmittag bis zu vier Kinder in die Einrichtung zurückkehren, soweit weder eine Berufspraktikantin noch ein Berufspraktikant zusätzlich eingesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Vereinbarung). In Einzelfällen, die von den in der Tabelle beschriebenen Betreuungssituationen nicht erfaßt werden, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Träger, dem überörtlichen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen. Werden in einer Einrichtung bis zu neun Kinder aus Kindergartengruppen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich (Kindergartengruppen) regelmäßig über Mittag betreut, sollen insgesamt bis zu 7,5 FK und EK zusätzlich berücksichtigt werden, FK jedoch erst ab der dritten Gruppe. Im Rahmen von Erprobungen nach § 21 GTK werden in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich zwei Kindergartengruppen bis zu sechs FK und in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich drei Kindergartengruppen bis zu neun FK für Leitungstätigkeit berücksichtigt.

(8) Maßstab für die Bemessung des Personaleinsatzes gemäß Absatz 7 ist bis zum 31. Dezember 2001 die auf der Grundlage der Meldebogenstatistik für Tageseinrichtungen für Kinder (Stichtag 31.12.1997) ermittelte Zahl der Kinder im Jahresdurchschnitt, die am Nachmittag die Kindergartengruppen der Einrichtung besuchen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Personaleinsatzes wird die Zahl der in die Einrichtung zurückkehrenden Kinder erst dann berücksichtigt, wenn rechnerisch in den Kindergartentagesstättengruppen sowie in den großen und kleinen Altersgemischten Gruppen 70 v. H. der in § 3 Abs.1 festgelegten Gruppenstärken erreicht sind. Verändert sich dauerhaft die Zahl der zurückkehrenden Kinder und wird dadurch die maßgebende Stundenzahl überschritten, ist der Träger berechtigt, wird sie unterschritten, ist er verpflichtet, das Personal anzupassen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Als Grundpauschale werden für Einrichtungen nach § 1 GTK für die erste Gruppe 25000 DM und für jede weitere Gruppe 18750 DM anerkannt. Für jede Tagesstättengruppe im Sinne von § 3 Abs. 3 wird eine zusätzliche Pauschale von 6000 DM anerkannt. Soweit die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtiger ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, wird zusätzlich für die erste Gruppe einer Einrichtung nach § 1 GTK eine Erhaltungspauschale von 8000 DM und für jede weitere Gruppe von 5000 DM anerkannt. Steht eine Einrichtung nach § 1 GTK in der Trägerschaft einer Elterninitiative, kann bis zum 31. Dezember 2000 für die zweite Gruppe eine Pauschale von 3000 DM zusätzlich anerkannt werden. In diesen Fällen sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen abweichend von § 2 a Nachweise für die Verwendung der Grundpauschale vorzulegen. "

b. In Absatz 3 Satz 2 wird das Zitat "Satz 2" durch das Zitat "Satz 3" ersetzt.

c. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Pauschalen für Sachkosten" durch das Wort "Erhaltungspauschalen" und das Wort "dort" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt.

d. In Absatz 4 werden

d a) nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz 2 Satz 3 betragen. Überschießende Beträge sind mit dem Betriebskostenzuschuß zu verrechnen."

und

d b) in Satz 4 (neu) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"sie sind einrichtungsbezogen nachzuweisen."

e. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Die Grundpauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für den Monat September des Vorjahres angepaßt.

(7) Die Erhaltungspauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) für das vorletzte Jahr angepasst."

3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

"§ 2 a
Verwendungsnachweis

Die zweckentsprechende Verwendung der Erhaltungspauschalen sowie die Höhe und die Verwendung der Rücklage sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachzuweisen."

4. An § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist werden im Fall eines Trägerwechsels die Mietzahlungen für mit Landesmitteln errichtete und unterhaltene Tageseinrichtungen für Kinder in der Regel nicht bezuschusst. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

  1. § 5 Abs.1 erhält folgende Fassung:

"(1) Hat der Träger nach den Betriebskostenverordnungen vom 30. April 1992 (GV. NRW. S. 280) und vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144) eine Rücklage gebildet, so ist diese in die Rücklage nach § 2 Abs. 4 zu überführen. Soweit die danach gebildete Rücklage am 1. Januar 2001 die Höchstgrenze der Rücklage im Sinne von § 2 Abs. 4 überschreitet, ist der überschießende Betrag zurückzuzahlen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr.1 Buchstabe b , der zum 1. August 1999 in Kraft tritt, am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den

Die Ministerin für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r

Anlage zu § 1 Abs. 7 BKVO

Anzahl der Kindergartengruppen in der Einrichtung

Anzahl der am Nachmittag in die Einrichtung in Kinder-gartengruppen zurückkehrenden Kinder

1

eingruppige mehrgruppige

Einrichtung Einrichtung

2

3

4

bis 4

FK

58

30

60

90

120

EK

28

52

78

104

5 bis 11

FK

73,5

38,5

77

107

137

EK

35

52

78

104

12 bis 15

FK

77

38,5

77

107

137

EK

38,5

58

84

110

16 bis 22

FK

77

107

137

EK

64

90

116

23 bis 26

FK

107

137

EK

96

122

27 bis 33

FK

115,5

145,5

EK

103

129

34 bis 37

FK

145,5

EK

129

-GV. NRW. 1998 S. 708