Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 54 vom 29.12.1998 Seite 737 bis 748

Siebte Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) Vom 22. Dezember 1998
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Siebte Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) Vom 22. Dezember 1998

20320

Siebte Verordnung
zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung
(TEVO)
Vom 22. Dezember 1998

Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember (GV. NRW. S. 738), und des § 18. des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (TEVO) vom 29. April 1988 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1996 (GV. NW. 1997 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "§ 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung" ersetzt durch die Worte "§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung".

  1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Tage- und Übernachtungsgeld" ersetzt durch die Worte "Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung".
  2. Folgender Satz 3 wir eingefügt:

Wird dem Anspruchsberechtigten seines Amtes wegen Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, wird ihm vom 1. Aufenthaltstag an Trennungstagegeld (Absatz 2) gewährt.

cc. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 wird als Trennungsentschädigung Trennungstagegeld wie folgt gewährt:

1. Der Anspruchsberechtigte, der in häuslicher Gemeinschaft lebt mit

a) seinem Ehegatten oder

b) einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend ganz oder überwiegend Unterkunft und Unterhalt gewährt oder

c) einer Person, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält 24,00 DM.

2. Der Anspruchsberechtigte, der seine Wohnung beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält 15,00 DM.

3. Der Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält 12,00 DM.

§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 LRKG gelten entsprechend.

3.§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Bei Dienstreisen und Dienstgängen eines Empfängers von Trennungsreisegeld werden auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld die vor Anwendung des § 7 Abs. 2 LRKG zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand angerechnet sowie bei Gewährung der Übernachtungskostenerstattung oder unentgeltlicher Unterkunft anstelle der im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungspauschale die notwendigen Auslagen für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft ersetzt. Bei Dienstreisen und Dienstgängen eines Empfängers von Trennungstagegeld entfällt bei einer Reisedauer von mindestens 24 Stunden das Trennungstagegeld; für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft wird ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt.

4. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "§ 6 Abs. 3 Satz 1 LRKG" durch die Worte "§ 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG" ersetzt.

5. § 5a Satz 3 erhält folgende Fassung:

Wird aus triftigen Gründen ein privates Kraftfahrzeug benutzt, wird eine Wegstreckenentschädigung von 38 Pfennig je Kilometer gewährt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Als Fahrkostenerstattung werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschläge erstattet. Wird aus triftigen Gründen ein privates Kraftfahrzeug benutzt, wird eine Wegstreckenentschädigung von 38 Pfennig, bei Benutzung eines privaten Fahrrades von 10 Pfennig je Kilometer, gewährt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "§ 6 Abs. 3 Satz 1 LRKG" jeweils ersetzt durch die Worte "§ 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG".

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "§ 12 LRKG" ersetzt durch die Worte "§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 LRKG".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "§ 6 Abs. 3 Satz 1 LRKG" ersetzt durch die Worte "§ 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG".

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

Außerdem werden Tagegeld und Übernachtungskostenpauschale nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften - gekürzt um 25 v.H. - gewährt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 letzter Halbsatz werden die Worte "§ 6 Abs. 3 Satz 1 LRKG" ersetzt durch die Worte "§ 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG".

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Ist der Beamte aus triftigen Gründen auf die Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels angewiesen, gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend".

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Klammer in Satz 2 erhält folgende Fassung:

(§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 und § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 -GV. NW.S. 924 ).

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

Bei Zuweisung zu einer Wahlstelle im Ausland sind Tagegeld und Übernachtungspauschale nach Absatz 2 Satz 3 nach den für Inlandsreisen geltenden Regelungen zu bemessen.

cc) In Satz 5 werden die Worte " § 6 Abs. 3 Satz 1 LRKG" ersetzt durch die Worte "§ 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG".

8. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einem Jahr" ersetzt durch die Worte "sechs Monaten".

Artikel II

In Artikel II Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung vom 19. Juli 1991 (GV. NW.S. 342), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung vom 27. Dezember 1996 (GV. NW. 1997 S. 2), wird die Jahreszahl "1998" durch die Jahreszahl "2002"ersetzt.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Dezember 1998

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz S c h l e u ß e r

-GV. NRW. 1998 S. 743