Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 5.12.2024 Seite 909 bis 924

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

26

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

Vom 26. November 2024

Auf Grund

- des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist,

- des § 15a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 5 und 6, des § 23 Absatz 1, des § 24 Absatz 4 Satz 2 und des § 71 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, und

- des § 22 Absatz 2 Satz 1, des § 46 Absatz 5, des § 50 Absatz 2 und des § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen“.

2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Erstaufnahmeeinrichtungen“ die Angabe „und von den Erstaufnahmeeinrichtungen in die Zentralen Unterbringungseinrichtungen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bezirksregierung Arnsberg ist unter Beteiligung der obersten Ausländerbehörde landesweit zuständig für die Identifikation, Ausarbeitung und Etablierung einheitlicher Prozesse sowie die Überarbeitung bestehender Prozesse innerhalb der Aufnahme und Unterbringung im Landessystem."

cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „das Verfahren der Überprüfung der Unbedenklichkeit des Personals im Sicherheitsdienst der Aufnahmeeinrichtungen im Zusammenwirken mit den anderen Bezirksregierungen sowie“ gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet über das Vorliegen einer Wohnverpflichtung nach § 47 des Asylgesetzes. Sie bestimmt diejenigen Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen die ausländische Person nach § 47 des Asylgesetzes zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg trifft diese Bestimmung auch für Ausländerinnen und Ausländer, die von einem Beschluss nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfasst werden. Für Personen im Sinne des § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes trifft die Bezirksregierung Arnsberg diese Bestimmung im Einvernehmen mit der obersten Ausländerbehörde.“

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Sie trifft diese Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Ausländerbehörde.“

e) Die Absätze 6 bis 10 werden die Absätze 5 bis 9.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Asylantrag“ die Angabe „gemäß § 14 Absatz 1 oder § 71 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Asylgesetzes“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Prüfung der Identität der Asylbegehrenden nach § 16 Absatz 1a des Asylgesetzes,

2. Verteilung der Asylbegehrenden gemäß § 45 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes,

3. Registrierung der Asylbegehrenden zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 in Verbindung mit § 63a Absatz 3 des Asylgesetzes und die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, zu speichernden und zu pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben und

4. Verwahrung, Weitergabe und Sicherstellung von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes.

Darüber hinaus kann die Landeserstaufnahmeeinrichtung die Identität eines anderen Ausländers, der in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne von § 44 des Asylgesetzes untergebracht und versorgt wird und für den gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Zentrale Ausländerbehörde zuständig ist, durch erforderliche Maßnahmen sichern.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

5. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten der Asylbegehrenden in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend,“

6. Die §§ 14 und 15 werden durch die folgenden §§ 14 bis 15a ersetzt:

„§ 14
Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden

(1) Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder ist die ausländische Person dazu verpflichtet, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist.

In Fällen der Wohnsitzauflage ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person zu wohnen hat. Örtlich zuständig ist ansonsten die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt.

(2) Befindet sich die ausländische Person aufgrund richterlicher Anordnung in Haft, Sicherungsverwahrung oder im Maßregelvollzug, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Person zu wohnen verpflichtet ist oder, wenn eine Wohnsitzverpflichtung nicht besteht, sie sich zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. Besteht keine Wohnsitzverpflichtung und ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Unterbringungseinrichtung befindet; dies gilt jedoch nicht für den Fall der Unterbringung in einer Einrichtung für Ausreisepflichtige. In diesen Fällen ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsorts zuständig. Schließt sich einer Strafhaft unmittelbar eine Abschiebungshaft oder ein Ausreisegewahrsam an, bleibt die nach den Sätzen 1 oder 2 begründete Zuständigkeit bestehen.

(3) Eine nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn die ausländische Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird.

(4) Kommt die ausländische Person mit der Ausreise ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nach oder wird der Aufenthalt auf Grund der Durchsetzung der Ausreisepflicht beendet, ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde bei Wiedereinreise der ausländischen Person nach den gesetzlichen Regelungen neu zu bestimmen.

(5) Soweit keine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig, im Übrigen die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerrechtliche Maßnahme ergibt.

(6) § 72 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.

(8) Im Zweifelsfall kann die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine zuständige Behörde bestimmen.

§ 15
Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:

1.    Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,

2.    Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden,

3.    Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements, insbesondere in dem Gemeinsamen Zentrum des Bundes und der Länder für die Unterstützung der Rückkehr (ZUR),

4.    Aufgaben als Kontakt-, Koordination- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, Auslandsvertretungen, Regierungsstellen sowie zu Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,

5.    Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken, insbesondere zur Steuerung und Koordinierung der Rückkehr,

6.    ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt und

7.    Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.

(2) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die übrigen Ausländerbehörden, insbesondere

1.    bei Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden oder sich aufgrund richterlicher Anordnung in Haft oder sonstiger Unterbringung befinden,

2.    bei der organisatorischen Durchführung von freiwilligen Ausreisen und Abschiebungen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für freiwillige Ausreisen,

3.    beim Transport und der Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung von freiwilligen Ausreisen und zwangsweisen Rückführungen sowie

4.    bei Fahrten, die während der Unterbringung in einer Vollzugseinrichtung nach § 3 anfallen.

(3) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle aufenthalts-, asyl- und passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen, solange eine Wohnverpflichtung für eine Aufnahmeeinrichtung besteht oder diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Sie können die freiwilligen Ausreisen von ausländischen Personen, die sich in Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die ausländischen Personen sich aufgrund richterlicher Anordnung in Haft befinden.

(4) Die Zentralen Ausländerbehörden sind örtlich für den Regierungsbezirk zuständig, in dem sie gelegen sind.

(5) Zur Schwerpunktbildung kann die oberste Ausländerbehörde einzelne Zentrale Ausländerbehörden landesweit insbesondere für bestimmte Herkunftsstaaten oder Zielstaaten durch Verwaltungsvorschriften nach § 20 mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beauftragen.

(6) Der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wird die Aufgabe der Zentralen Flugabschiebung (ZFA) übertragen. Diese unterstützt das Land und die unteren Ausländerbehörden bei der Rückführung von Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.

(7) Der Zentralen Ausländerbehörde Köln wird die Aufgabe der Zentralen Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug von Rückführungen übertragen. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.

(8) Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist für die Zentrale Rückkehrkoordination (ZRK) zuständig. Mit der Zentralen Rückkehrkoordination wird die organisatorische und fachliche Unterstützung der Kommunen im Bereich des Rückkehrmanagements verstärkt. Die Zentrale Rückkehrkoordination bündelt und koordiniert die schon bestehenden Unterstützungsleistungen bei der Rückführung und steht den Kommunen als zentraler Ansprechpartner für alle Rückkehrfragen, auch für Fragen der freiwilligen Rückkehr, zur Verfügung. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.

(9) Den Zentralen Ausländerbehörden kann zur Unterstützung der Identitätsklärung ausreisepflichtiger Personen die Aufgabe der Auswertung mobiler Datenträger nach § 48 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes übertragen werden. Im Rahmen der Identitätsklärung kann auch eine Recherche in OSINT-Quellen (Open Source Intelligence), wie beispielsweise sozialen Netzwerken durchgeführt werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit, insbesondere für die Anordnung der Datenträgerauswertung, Sicherstellung und Rückgabe des Datenträgers, verbleibt bei der jeweiligen Ausländerbehörde. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt durch Erlass der obersten Ausländerbehörde.

§ 15a
Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen

(1) Die Zentrale Ausländerbehörde Essen ist zuständig für

1. Ausweisungen nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes, wenn

a)      ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer wiegt oder

b)      ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wiegt;

dies gilt auch dann, wenn über diese Ausweisungsinteressen hinaus weitere Ausweisungsinteressen bestehen,

2. Sicherheitsbefragungen und Sicherheitsgespräche im Sinne des § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Ist ein Ausweisungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 anhängig, entscheidet die Zentrale Ausländerbehörde Essen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.

(3) Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 geben, übersendet die untere Ausländerbehörde unverzüglich der Zentralen Ausländerbehörde Essen.

(4) Ist die Zentrale Ausländerbehörde Essen nach Absatz 1 Nummer 1 zuständig, ist sie auch zuständig für

1.    Maßnahmen nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes,

2.    Maßnahmen nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes,

3.    Maßnahmen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes, ausgenommen die Maßnahmen nach § 57 und den §§ 60c bis 61 des Aufenthaltsgesetzes, und

4.    die Fahndungsausschreibung nach § 50 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.

(5) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen nach Absatz 4 gilt auch, wenn die ausländische Person nach einer freiwilligen Ausreise, Abschiebung oder Zurückschiebung unerlaubt wieder einreist. § 14 Absatz 7 bleibt unberührt.

(6) Die im Übrigen aufenthaltsrechtlich zuständige untere Ausländerbehörde unterstützt die Zentrale Ausländerbehörde Essen in diesen Fällen bei der Aufgabenwahrnehmung.“

7. § 21 wird wie folgt geändert:

1.    Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.    In Absatz 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. November 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

GV. NRW. 2024 S. 921