Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 36 vom 5.12.2024 Seite 909 bis 924

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung

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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Vom 18. November 2024

Auf Grund des § 17 Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, des § 387 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und des § 88b Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung, in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung FM vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 167), verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2b Besteuerung der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden“.

b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Landesweite Servicehotline“.

c) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23b Prüfungszuständigkeit in den Fällen des § 2b“.

d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
„Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW)““.

e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Sitz und Zuständigkeitsbereich des LBF NRW (Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung)“.

f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Inkrafttreten“.

g) Die Angaben zu den §§ 26 bis 28 werden gestrichen.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b
Besteuerung der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden

Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig.“

3. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren

(1) Für Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Süd für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(2) Abweichend von Absatz 1 vereinnahmt die Geschäftsstelle des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LBF NRW, die Geldbeträge nach § 398a der Abgabenordnung.“

5. § 19a wird wie folgt gefasst:

§ 19a
Landesweite Servicehotline

Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils für alle Bezirke des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme von Anliegen und für die Erteilung von Auskünften aus den Bereichen der Veranlagung, der Erhebung und der Neuaufnahme innerhalb der landesweiten Servicehotline zuständig.“

6. Dem § 23a wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen ist die Prüfung der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld, hier liegt die Zuständigkeit für die Prüfung bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster.“

7. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

§ 23b
Prüfungszuständigkeit in den Fällen des § 2b

Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in den Fällen des § 2b das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.“

8. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Teil 3
„Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW)““

9. § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24
Sitz und Zuständigkeitsbereich des LBF NRW (Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung)

Für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung, ist das LBF NRW mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Zuständigkeit des LBF NRW umfasst auch Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung sowie die Funktion als zentrale Ansprechstelle für andere originär mit Geldwäsche befassten Behörden.“

10. Die §§ 25 bis 27 werden aufgehoben.

11. § 28 wird § 25.

12. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 21 Nummer 1 Buchstabe e sowie § 23 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und cc Dreifachbuchstabe bbb wird jeweils die Angabe „Moers“ durch die Angabe „Kamp-Lintfort“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2025 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. November 2024

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

GV. NRW. 2024 S. 923