Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 6 vom 9.2.1998 Seite 103 bis 110

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg"
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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg"

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Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens vom 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg"

Vom 30. Dezember 1997

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 das Verwaltungsabkommen zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg" abgeschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 30. Dezember 1997.

Ministerium für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Christiane Friedrich

Verwaltungsabkommen

über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines

Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen

Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg"

zwischen

dem Land Hessen,

vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden,

und

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

in Düsseldorf,

wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232) sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischem dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnunganlagen Tiefbohrung "Bromskirchen" in Bromskirchen, Kreis Waldeck-Frankenberg, Land Hessen, und Tiefbohrung "Struth"in Hallenberg, Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, ist die Bezirksregierung Arnsberg in Nordrhein-Westfalen. Diese handelt unter Anwendung des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Wiesbaden, den 5. 12. 1997

Für das Land Hessen

Die Ministerin für Umwelt, Energie,

Jugend, Familie und Gesundheit

N i m s c h

Düsseldorf, den 31. Oktober 1997

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel H ö h n

GV. NW.1998 S. 107