Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 6 vom 9.2.1998 Seite 103 bis 110
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg" |
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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg"
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Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens vom 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 zur Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg"
Vom
30. Dezember 1997
Die Länder
Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 31. Oktober 1997 / 5. Dezember 1997 das
Verwaltungsabkommen zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung
des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen
"Bromskirchen und Hallenberg" abgeschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird
nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 30. Dezember
1997.
Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und
Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen
In
Vertretung
Christiane
Friedrich
Verwaltungsabkommen
über
die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
Tiefbohrungen
"Bromskirchen und Hallenberg"
zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch die
Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden,
und
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die
Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
in Düsseldorf,
wird gemäß § 140 Abs. 3 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des
Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232) sowie Art. 1
und 7 des Staatsvertrages zwischem dem Land Hessen und dem Land
Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen
auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen
geschlossen:
§
1
Zuständige Behörde für die
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnunganlagen
Tiefbohrung "Bromskirchen" in Bromskirchen, Kreis
Waldeck-Frankenberg, Land Hessen, und Tiefbohrung "Struth"in
Hallenberg, Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, ist die
Bezirksregierung Arnsberg in Nordrhein-Westfalen. Diese handelt unter Anwendung
des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium
Kassel, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt.
Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und
Entschädigungsverfahren.
§
2
Soweit sich über das
Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere
Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach
Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§
3
Dieses Verwaltungsabkommen
tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Wiesbaden, den 5. 12. 1997
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Für
das Land Hessen Die
Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit |
N i m s c h
Düsseldorf, den 31. Oktober
1997
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Für
das Land Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerin für Umwelt,
Raumordnung
und Landwirtschaft
Bärbel
H ö h n
GV. NW.1998 S. 107