Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 13.1.1999 Seite 1 bis 12

19. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
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19. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

2022

19. Änderung
der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

Vom 11. November 1998

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 22. März 1967 (GV. NW. S.  203) zuletzt geändert durch die 18. Satzungsänderung vom 25. August 1998 (GV. NRW. S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c werden nach dem Wort „Entgelt“ die Worte „, den tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage“ eingefügt.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchst. a (nach Doppelbuchstabe nn) werden die Worte „0,0625 des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist“ durch die Worte „, vorbehaltlich des Absatzes 2 a, Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

„(2 a) Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten sind zu berücksichtigen, soweit

a) die Summe aus diesen Rentenanteilen und der maßgebenden Gesamtversorgung die sich bei Anwendung des Höchstvomhundertsatzes nach § 32 Abs. 3 b Satz 1 ergebende Gesamtversorgung übersteigt,

b) in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 bzw. Abs. 3 b Satz 4 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 32 Abs. 2 Satz 4 bzw. Abs. 3 b Satz 4 ergeben hätte, übersteigt,

c) in den Fällen des § 32 Abs. 5 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 32 Abs. 5 ergeben hätte, übersteigt.“

3. In § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Worte „Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), die nicht zugleich Umlagemonate sind“ durch die Worte „Zeiten, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) beruhen“ ersetzt.

4. In § 34 b Abs. 2 Satz 2 Buchst. c werden die Worte „Umlagemonate sind“ durch die Worte „sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind“ ersetzt.

5. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird der Punkt durch das Wort „zuzüglich“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) 1,25 v. H. der Summe der nach dem 31. Dezember 1998 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 52) aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung entrichteten Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage, soweit diese über 1,25 v. H. der Summe des jeweils zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflichtbeiträge“ die Worte „, nach Satz 1 Buchst. e berücksichtigte Beiträge zur Umlage“ eingefügt.

6. In § 35 a Satz 2 werden die Worte „und d“ durch die Worte „, d und e“ ersetzt.

7. In § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a (nach Doppelbuchstabe gg) werden die Worte „0,0375 - in den Fällen des Absatzes 4 0,0225 - des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist“ durch die Worte „Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; § 31 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwenden“ ersetzt.

8. In § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a (nach Doppelbuchst. ff) werden die Worte „bei einer Vollwaise 0,0125, bei einer Halbwaise 0,0075 des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist“ durch die Worte „Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; § 31 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwenden“ ersetzt.

9. In § 46 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

ee) die Änderung ausschließlich auf der durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) verbesserten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beruht,“

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „berücksichtigenden Bezüge“ die Worte „, soweit sich nach § 31 Abs. 2 a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 a, keine Änderung ergibt,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Bezüge“ die Worte „unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 2 a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 a,“ eingefügt.

11. In § 55 Abs. 4 b Satz 1 werden nach den Worten „zusammen mit“ die Worte „den nach § 31 Abs. 2 Buchst. a unberücksichtigten Rentenanteilen aus Kindererziehungszeiten und“ eingefügt.

12. In § 61 werden nach dem Wort „Umlagen“ die Worte „ - einschließlich eines tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Beitrages des Pflichtversicherten zur Umlage -“ eingefügt.

13. In § 66 Abs. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:

„d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung entrichteten Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage.“

14. In § 100 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Rente“ die Worte „in Höhe der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Bewertung dieser Zeiten“ eingefügt.

15. Es wird folgender § 101 eingefügt:

„§ 101
Übergangsregelung zu § 31 für Kindererziehungszeiten

(1) Hat die Versorgungsrente erstmals vor dem 1. Juli 1998 begonnen, ist § 31 Abs. 2 a bis zum Beginn einer gemäß § 46 a nach dem 30. Juni 1998 neu zu berechnenden Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3) nicht anzuwenden.

(2) Hat die Versorgungsrente erstmals vor dem 1. Juli 1998 begonnen, bleiben Rentenanteile, denen die verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) zugrunde liegt, bei Anwendung des § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 5 und § 100 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis zum Beginn einer gemäß § 46 a nach dem 30. Juni 1998 neu zu berechnenden Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3) unberücksichtigt.“

§ 2
Inkrafttreten

1Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nr. 15 (§ 101 Abs. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1986,

b) § 1 Nrn. 1, 5, 6, 12 und 13 am 1. Januar 1999

in Kraft.

Münster, den 11. November 1998

I n g e l m a n n

Vorsitzender des Kassenausschusses

K u r t h

Schriftführer

§ 3
Bekanntmachung

Die vorstehende 19. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe ist dem Minister für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 4.12.1998 angezeigt worden. Sie wird aufgrund des § 21 VKZVKG hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Münster, den 11. Dezember 1998

Der Leiter der
Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

In Vertretung

J o h n

Landesrat und stellvertretender Kassenleiter

GV. NRW. 1999 S. 3