Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 22 vom 22.4.2025 Seite 395 bis 402
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
1101
Gesetz
zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 8. April 2025
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 76, ber. S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „9.602,66“ durch die Angabe „10.917,77“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2.453,42“ durch die Angabe „2.880,12“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Vorsitzende von Ausschüssen und vergleichbaren Gremien erhalten zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 2,5 Prozent, Vorsitzende von Unterausschüssen in Höhe von 1,25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1. Die betreffenden Gremien werden im Haushaltsplan festgelegt.“
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang sowie Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Mandat unter Zahlung von im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteilen zur Verfügung gestellt.“
b) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.“
3. § 8 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt.
„(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in der in § 5 Absatz 1 Landesreisekostengesetz festgelegten Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn das Mitglied des Landtags
a) einen eigenen Kraftwagen,
b) einen Kraftwagen gegen Entgelt,
c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden,
benutzt.“
4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
„§ 10 a
Versorgungszuschlag
(1) Ehemaligen Abgeordneten, die eine Altersrente nach § 10 Absatz 5 erhalten, und deren Hinterbliebenen, die eine Rente nach § 10 Absatz 6 erhalten, sowie Empfängern einer Versorgungsausgleichsrente nach § 21 der Satzung des Versorgungswerks wird ein Versorgungszuschlag aus Haushaltsmitteln des Landes gewährt. Der Versorgungszuschlag wird nur auf Rentenbestandteile geleistet, die auf Grundlage dieses Gesetzes sowie des Versorgungswerksgesetzes NRW gezahlt werden.
(2) Der individuelle Versorgungszuschlag wird so bemessen, dass der Gesamtbetrag der Rente nach Absatz 1, einschließlich des jährlichen Betrages der Leistungsverbesserungen nach § 33 Absatz 3 der Satzung des Versorgungswerks ohne Leistungen nach § 4 Absatz 4 Versorgungswerksgesetz und einschließlich des Versorgungszuschlages, jährlich zum 1. Juli um den nach § 15 Absatz 2 ermittelten Prozentsatz steigt. § 10 Absatz 7 findet Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt eine fiktive Anrechnung von Leistungsverbesserungen nach § 33 Absatz 3 der Satzung des Versorgungswerks bei Rentenempfängern, deren Ansprüche nicht nach § 16 Absatz 2 der Satzung des Versorgungswerks abgesenkt wurden.“
5. § 15 wird durch folgenden § 15 ersetzt:
„§
15
Anpassung der Abgeordnetenbezüge
(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 31. März die Feststellung über die Entwicklung des Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Anhand der prozentualen Veränderung des Nominallohnindex errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. § 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem Landtag zur Befassung zugeleitet.
(3) Soweit der sich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ergebende Betrag nicht erreicht ist, steigen die monatlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 jährlich zum 1. Juli um den Prozentsatz der jährlichen Anpassung nach Absatz 2, mindestens aber um 6,5 Prozent.
(4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014. Darüber hinaus entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Juli 2020. Die Anpassung zum 1. Juli 2021 errechnet sich abweichend von den Absätzen 1 bis 3 aus den Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise in den beiden vorausgegangenen Jahren.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 b) tritt mit Beginn der 19. Wahlperiode in Kraft.
Düsseldorf, den 8. April 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
GV. NRW. 2025 S. 396