Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 9.4.1999 Seite 71 bis 78

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
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Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

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Verordnung
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit

Vom 15. März 1999

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 468), wird verordnet:

§ 1

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich diese Eigenschaft nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,

1. die Direktorin oder den Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen,

2. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,

3. die Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. Mai 1971 (GV. NRW. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), für meinen Geschäftsbereich außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. März 1999

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 1999 S. 74