Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 11 vom 16.4.1999 Seite 79 bis 88

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

7823

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

Vom 23. März 1999

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1992 (GV. NRW. S. 76), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefaßt:

§ 5
Verfahren

(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 9 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen oder über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 21 a des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten schriftlich einzureichen. Sie muß folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Betriebes / Unternehmens, der Niederlassung sowie des Betriebsinhabers / Geschäftsführers,

2. Name und Anschrift der Personen, unter deren Leitung die Anwendung oder die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln erfolgen soll, und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen,

3. für in Nummer 2 genannte Personen Angaben über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,

4. Angaben über die Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen oder in denen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Sonstige) oder über die Art, in der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Endverbrauchshandel).

(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, ist dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

2. In § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 wird jeweils die Bezeichnung „Satz 1“ gestrichen.

3. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „6. September 1988 (GV. NRW. S. 367)“ durch die Angabe „20. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 690)“ ersetzt.

Artikel 2
Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 treten die Abschnitte IV und V außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten, Schlußformel

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags;

b) vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aufgrund der §§ 9 und 21 a des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 19. April 1988 (GV. NRW. S. 180).

Düsseldorf, den 23. März 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Michael  V e s p e r

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 1999 S. 87