Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 11 vom 16.4.1999 Seite 79 bis 88
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
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Vierte Verordnung zur Änderung der
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
auf den Gebieten des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes
Vom 23. März 1999
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbTG) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1998 (GV. NRW. S. 113), wird wie folgt geändert:
A.
§ 1 erhält folgende Überschrift:
§ 1 Zuständigkeiten
B.
§ 2 erhält folgende Überschrift:
§ 2 Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
C.
§ 3 erhält folgende Überschrift:
§ 3 Zuständigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten
D.
Die „Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis“ der Anlage wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Übersicht“ durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.2.1 eingefügt:
1.2.1 Baustellenverordnung
3. Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer 3.10 eingefügt:
3.10 Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)
4. Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.2.3 eingefügt:
4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung
5. Nummer 5.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:
5.3 Kinderarbeitsschutzverordnung
5.4 Mutterschutzgesetz
6. Die Nummern 6.1 und 6.1.1 erhalten folgende Fassung:
6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung und Verordnungen aufgrund des Siebten Buchs
Sozialgesetzbuch
6.1.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung
7. Nach Nummer 8.4 wird folgende Nummer angefügt:
8.5 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
E.
Die „Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis“ der Anlage werden wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „nachfolgenden“ gestrichen.
2. die Wörter „MAGS Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ werden durch die Wörter „MASSKS Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport“ ersetzt.
F.
Das Verzeichnis wird wie folgt geändert: 1)
1. Nach Nummer 1.1.8 werden folgende Nummern eingefügt:
1.2
Verordnungen aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes
1.2.1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV -) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1.1
§ 2 Abs. 2 Satz 1
Entgegennahme der Vorankündigung
zuständig: StAfA
2. In den Nummern 1.3.4, 1.4.4.1, 3.1.7, 3.2.6.3, 3.3.8, 3.7.13, 3.9.7, 4.3.1, 4.6.5 bis 4.6.7, 5.1.3, 6.1.2.4, 8.2.7.12, 8.2.9.4, 8.2.10.2, 8.2.10.3, 8.4.4.5 und 8.4.6.11 wird in der Spalte „Zuständig“ die Abkürzung „MAGS“ jeweils durch die Abkürzung „MASSKS“ ersetzt.
3. In der Nummer 3.1.8 wird in der Spalte „Zuständig“ die Abkürzung „MAGS“ durch die Abkürzung „LAfA“ ersetzt.
4. Die Nummern 3.3.5 und 3.3.10 werden gestrichen.
5. Die bisherigen laufenden Nummern 3.3.6 bis 3.3.9 erhalten die laufenden Nummern 3.3.5 bis 3.3.8.
6. Die Nummer 3.4 erhält folgende Fußnote:
Soweit im sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung die Übergangsvorschrift
des § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung (11 GSGV) anwendbar ist, werden
bis 30. Juni 2003 nach der am 23. März 1994 geltenden Fassung dieser Verordnung
Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 von der LAfA
getroffen.
7. In der Nummer 3.4.2 werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Wörter „Abs. 1“ gestrichen.
8. Die Nummer 3.4.3 wird gestrichen.
9. Die bisherigen laufenden Nummern 3.4.4 bis 3.4.6 erhalten die laufenden Nummern 3.4.3 bis 3.4.5.
10. In der neuen Nummer 3.4.3 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
11. Die Nummer 3.5.6 wird durch folgende Nummern 3.5.6 und 3.5.7 ersetzt:
3.5.6
§ 18 Abs. 2
Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen eines Unternehmens
zuständig: Bez.Reg.
3.5.7
§ 18 Abs. 5
Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen
zuständig: MASSKS
12. Die bisherigen laufenden Nummern 3.5.7 bis 3.5.9 erhalten die laufenden Nummern 3.5.8 bis 3.5.10.
13. Die Nummer 3.6 erhält folgende Fußnote:
Soweit im sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung die Übergangsvorschrift
des § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) anwendbar ist, werden
bis 30. Juni 2003 nach der am 23. März 1994 geltenden Fassung dieser Verordnung
Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 und 7 von der LAfA getroffen und die Bescheinigung nach § 12 Abs. 10 von
den StÄfA ausgestellt.
14. In der Fußnote zu Nummern 3.6.1 und 3.6.2.1 wird die laufende Nummer 3.6.2.1 durch die laufende Nummer 3.6.2 ersetzt.
15. Die Nummern 3.6.2 bis 3.6.2.2 werden durch folgende Nummer 3.6.2 ersetzt:
3.6.2
§ 6
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: Zuständig sind die in Nummer 3.6.1 genannten Behörden
16. Die Nummern 3.6.4 und 3.6.5 werden gestrichen.
17. Die laufenden Nummern 3.6.6 bis 3.6.8 erhalten die laufenden Nummern 3.6.4 bis 3.6.6.
18. In der Nummer 3.7.5 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
19. In der Nummer 3.7.6 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
20. In der Nummer 3.7.7 wird in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ das Wort „wiederkehrenden“ durch die Wörter „darüber hinausgehenden“ ersetzt.
21. Nach der Nummer 3.9.9.2 werden folgende Nummern eingefügt:
3.10
Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl.I. S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
3.10.1
§ 4 Abs. 5
Gestattung des Inverkehrbringens
zuständig: LAfA/LOBA
22. Zwischen den Nummern 4.2.2.1 und 4.3 werden folgende Nummern eingefügt:
4.2.3
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 5. Mai 1998 (GV. NRW. S. 381) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.3.1
§ 2
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: StAfA
23. In der Nummer 4.3.1 werden in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ die Wörter „den Güterfernverkehr“ durch das Wort „Güterverkehr“ ersetzt.
24. Die laufende Nummer 4.4.3 erhält die laufende Nummer 4.4.4.
25. Als neue Nummer 4.4.3 wird eingefügt:
4.4.3
§ 7
Untersagung der Fortsetzung der Fahrt
zuständig: PolB
26. Die laufenden Nummern 5.3 bis 5.3.3 werden durch die laufenden Nummern 5.4 bis 5.4.3 ersetzt.
27. Zwischen Nummern 5.2.2 und der neuen Nummer 5.4 werden folgende Nummern eingefügt:
5.3
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1
§ 3
Feststellung der Zulässigkeit
zuständig: StAfA/BA
28. Die Nummern 6.1 bis 6.1.2.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:
6.1
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung und Verordnungen aufgrund des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch
6.1.1
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
6.1.1.1
Erstes Kapitel - Dritter Abschnitt
Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
zuständig: LAfA/LOBA
6.1.1.2
§ 15 Abs. 4 Satz 2
Erklärung des Benehmens
zuständig: MASSKS/MWMTV
6.1.1.3
§ 15 Abs. 4 Satz 3
Entscheidung über die Genehmigung
zuständig: MASSKS/MWMTV
6.1.2
Berufskrankheitenverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle
zuständig: LAfA/LOBA
29. Nach Nummer 7.1.2.6 wird folgende Nummer 7.1.2.7 eingefügt:
7.1.2.7
§ 15 Abs. 6
Erteilung der Genehmigung für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
zuständig: StAfA/BA
30. In der Nummer 7.1.6.1 werden in der Spalte „Verwaltungs-aufgabe“ nach dem Wort „Umgangs“ die Wörter „(mit Ausnahme des Verbringens)“ eingefügt und die Wörter „der Beförderung“ durch die Wörter „des Verbringens“ ersetzt.
31. Die Nummern 7.2.2 bis 7.2.2.3, 7.2.5 und 7.2.5.1 werden gestrichen.
32. Die laufenden Nummern 7.2.3 bis 7.2.4.5 erhalten die laufenden Nummern 7.2.2 bis 7.2.3.5 und die laufenden Nummern 7.2.6 bis 7.2.8.3 erhalten die laufenden Nummern 7.2.4 bis 7.2.6.3.
33. In der neuen Nummer 7.2.2.1 werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ nach der Zahl „19“ die Wörter „Abs. 2“ angefügt.
34. Nach Nummer 8.4.8.4 werden folgende Nummern angefügt:
8.5
Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV - vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung
8.5.1
§ 5 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2
Abgabe der Benehmenserklärung
zuständig: Zuständig sind die in Nummern 8.1.4.1 und 8.2.1.1 genannten Behörden
8.5.2
§ 16 Abs. 1 Satz 1
Entgegennahme der Meldung
zuständig: Zuständig sind die in Nummern 8.1.4.1 und 8.2.1.1 genannten Behörden
1) Hinweis: Reihenfolge der Darstellung der einzelnen
Zuständigkeitsanweisungen:
Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige
Behörde
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. März 1999
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsident
Michael V e s p e r
Der Innenminister
Fritz B e h r e n s
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k
Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
Ilse B r u s i s
GV. NRW. 1999
S. 84