Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 35 vom 30.7.2025 Seite 697 bis 702

Änderungen der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
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Änderungen der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

1101

Änderungen der
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Vom 9. Juli 2025

Die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2022 (Landtagsdrucksache 18/1, GV. NRW. 2023 S. 350), zuletzt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 18. Dezember 2024 (GV. NRW. 2025 S. 90) geändert, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 67 werden die Wörter „(nicht belegt)“ durch die Wörter „Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe zur Zwischenüberschrift XI. eingefügt:

„XI. Die oder der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“.

c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten“.

d) Die Angaben zu den bisherigen Zwischenüberschriften XI. bis XV. werden zu den Angaben der Zwischenüberschriften XII. bis XVI.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz (Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident), bis die neugewählte Präsidentin bzw. der neugewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt (Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung). Der Alterspräsidentin bzw. dem Alterspräsidenten steht die Sitzungsgewalt nur insoweit zu als es im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung erforderlich ist.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit der Landtag nichts anderes beschließt, beginnt die erste Sitzung nach der Benennung der vorläufigen Schriftführerinnen und Schriftführer mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt der Beschluss der Geschäftsordnung. Dem folgen die Verpflichtung der Mitglieder des Landtags (§ 2) sowie die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten (§ 3).“

3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags sowie dem Beschluss einer Geschäftsordnung werden die Präsidentin bzw. der Präsident und drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen. Die Wahl von Vizepräsidentinnen bzw. von Vizepräsidenten kann auch in einer folgenden Sitzung nachgeholt werden.“

5. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt bis zur Wahl der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten (Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 39 der Landesverfassung).“

6. In § 62 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „67“ ersetzt.

7. § 67 wird wie folgt gefasst:

„§ 67
Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung

Die Ausschüsse können von den Mitgliedern der Landesregierung alle für ihre Beratungen erforderlichen Auskünfte verlangen.“

8. Nach § 67 wird folgende Zwischenüberschrift XI. eingefügt:

XI.
Die oder der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen
“.

9. § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68
Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten

(1) Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen haben. Die oder der Polizeibeauftragte hat sich auf Verlangen des Ausschusses zu äußern.

(2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit des oder der Polizeibeauftragten an den Beratungen beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.“

10. Die bisherigen Zwischenüberschriften XI. bis XV. werden die Zwischenüberschriften XII. bis XVI.

11. § 6 der Anlage 1 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Bevor Bedienstete von Abgeordneten, Fraktionen und Gruppen oder andere Personen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhalten, sind sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich zu verpflichten.“

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:

„(10) Bei den Ermächtigungen nach Absätzen 6, 7 und 9 gelten die Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes NRW entsprechend.“

GV. NRW. 2025 S. 698