Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 20 vom 31.5.1999 Seite 173 bis 180

Bekanntmachung der Genehmigung der 14. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe im Gebiet der Stadt Blomberg
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Bekanntmachung der Genehmigung der 14. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe im Gebiet der Stadt Blomberg

Bekanntmachung
der Genehmigung der 14. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Lippe
im Gebiet der Stadt Blomberg

Vom 26. März 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 14. September 1998 die Aufstellung der 14. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe im Bereich der Stadt Blomberg (Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 26. März 1999 - VI B 1 - 60.34.11 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 14. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Lippe und der Stadt Blomberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 4. Mai 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
P. W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 1999 S. 179