Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 23 vom 25.6.1999 Seite 211 bis 216

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

77

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

Vom 18. Mai 1999

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) am 18.5.1999 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 22. Januar 1998 (GV. NRW. S. 186) wie folgt zu ändern:

§ 12 erhält folgende Fassung:

§ 12
Beiträge
(§ 25 Abs. 2 Eifel-RurVG)

(1) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Eifel-Rur Verbandsgesetz (Eifel-RurVG) werden die Beiträge des Verbandes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Demnach gehören zu den beitragswirksamen Kosten auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Entsprechend der vermutlichen Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu verteilen. Soweit für Anlagegüter einzelner Kostenstellen die vertraglichen Darlehenstilgungen die Abschreibungen übersteigen, ist auch dieser Unterschiedsbetrag kostenstellenspezifisch beitragswirksam zu berücksichtigen.

(2) Der Beitrag für ein Wirtschaftsjahr wird in zwei Halbjahresbeträgen jeweils zum 15. April und 15. Oktober des Wirtschaftsjahres zu gleichen Teilen fällig. Der Beitragsbescheid ist mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit zuzustellen.

§ 16
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

1.
Bekanntmachungsanordnung

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom, 27. Mai 1999 Az.: IV C 2 – 53.46.01, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Eifel-RurVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekanntgemacht.

Düren, den 1. Juni 1999

Der Vorstand
Dr.  B ö c k e l s

Genehmigung

Gemäß § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. 1990 S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 18.5.1999 beschlossene Änderung des § 12 der Satzung des Verbandes.

Düsseldorf, den 27. Mai 1999

Im Auftrag

B e r g h o f f

GV. NRW. 1999 S. 214