Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 23 vom 25.6.1999 Seite 211 bis 216

Sechste Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei
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Sechste Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei

203012

Sechste Verordnung
zur Änderung
der Laufbahnverordnung der Polizei

Vom 12. Juni 1999

Aufgrund des § 187 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 730), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt „V. Ergänzende Vorschriften erhält folgende Fassung:

„§ 24 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen
§ 25 Fortbildung, Führungsfortbildung
§ 26 Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren“

b) Der Abschnitt „VI. Übergangs- und Schlußvorschriften erhält folgende Fassung:
„§ 27 Übernahme von Führungsaufgaben, Ausbildungsdauer
§ 28 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II
§ 29 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III
§ 30 Inkrafttreten“

2. § 8 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten. Die Erprobungszeit beträgt drei Monate. Dies gilt nicht für die Fälle des Aufstiegs nach Bestehen der II. oder III. Fachprüfung.“

a) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

3. § 8 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Von Absatz 7 Nrn. 1 und 2 kann der Landespersonalausschuss, von Absatz 7 Nr. 4 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.“

4. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Bewährungszeit verkürzt sich um ein Jahr bei einer Tätigkeit als Fachlehrer in zentralen polizeilichen Bildungseinrichtungen.“
Satz 3 wird gestrichen.

5. § 27 wird aufgehoben.

6. Die bisherigen §§ 28 - 31 werden die §§ 27 – 30.

7. Der neue § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) Absatz 1 wird einziger Absatz.

c) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

„2. als Beamte des Laufbahnabschnitts II des Polizeivollzugsdienstes (gehobener Dienst) mindestens ein Jahr bei einer Kreispolizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und ein Jahr bei einer anderen Kreispolizeibehörde, einer Polizeibehörde, einer Polizeieinrichtung, einem Innenministerium oder einer anderen nationalen oder internationalen Dienststelle tätig gewesen sind; Verwendungszeiten von weniger als einem halben Jahr werden dabei nicht berücksichtigt.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Juni 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 212