Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 25 vom 6.7.1999 Seite 225 bis 238

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1999/2000
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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1999/2000

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 1999/2000

Vom 18. Juni 1999

Aufgrund des § 10 Abs. 2 und des § 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1999/2000 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 29 bis 32 der Vergabeverordnung NW (VergabeVO NW) vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die freibleibenden Studienplätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NW vergeben.

(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 3 festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere 14 Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit nach § 29 VergabeVO NW zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.

§ 4

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz NW sind an der Fachhochschule Bielefeld im Studiengang Sozialpädagogik drei Studienplätze und im Studiengang Sozialarbeit ein Studienplatz vorweg abzuziehen.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt durch die Hochschule nach Maßgabe von § 31 VergabeVO NW.

§ 5

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 1999

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 1999 S. 229

Anlage 1
Zulassungszahlen in zentralen Verfahren; -Universitätsstudiengänge-

Anlage 2
Zulassungszahlen in zentralen Verfahren; - Fachhochschulstudiengänge-

Anlage 3
Zulassungszahlen für örtliche Zulassungsbeschränkungen - Universitätsstudiengänge-

Anlage 4
Zulassungszahlen für örtliche Zulassungsbeschränkungen - Fachhochschulstudiengänge-