Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 29 vom 19.7.1999 Seite 415 bis 418

Vierte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

1112

Vierte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 16. Juli 1999

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412), wird verordnet:

Artikel I

Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 1998 (GV. NRW. S. 509), wird wie folgt geändert:

1. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 wird aufgehoben; Nummer 7 und 8 werden Nummer 6 und 7. In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 4 und 7“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 4 und 6“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „(Absatz 3 Satz 1 Nr. 7)“ durch die Angabe „(Absatz 3 Satz 1 Nr. 6)“ ersetzt.

2. In § 74 werden unter § 61 die Wörter „die Feststellung nach Nummer 6 durch die Feststellung, welche Parteien und Wählergruppen mindestens 5 vom Hundert der im Stadtbezirk abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und an der Verteilung der Sitze aus den Listenwahlvorschlägen teilnehmen (§ 46a Abs. 6 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes),2 gestrichen und die Angaben 2Nummern 7 und 82 durch die Angaben 2Nummern 6 und 72 ersetzt.

3. In § 75d Satz 1 wird unter § 61 die Angabe „Nummern 4 bis 8“ durch die Angabe „Nummern 4 bis 7“ ersetzt.

4. In den Anlagen 18a und 20a wird jeweils die Nummer 3.22 – Alternative „Nur bei verbundenen Wahlen“ wie folgt geändert:

a) In Unterabschnitt a) Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „gezählt“ durch das Wort „geöffnet“ ersetzt. Es werden folgende drei Sätze angefügt: „Aus den Wahlumschlägen wurden die Stimmzettel herausgenommen und in gefaltetem Zustand nach Landratswahl, Kreistagswahl, Bürgermeisterwahl und Gemeinderatswahl sortiert. Alsdann wurden die Stimmzettel für die Landratswahl - Kreistagswahl – Bürgermeisterwahl – Gemeinderatswahl 1) in gefaltetem Zustand gezählt. Bei der Zahl der Wähler für die Landrats- und die Kreistagswahl wurden alle ausgesonderten Wahlumschläge – bei der Zahl der Wähler für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl wurden die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln für eine Wahl und die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gaben, -1) berücksichtigt.“

b) In Unterabschnitt a) Absatz 2 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.

c) In Unterabschnitt c) wird Satz 1 gestrichen. In Satz 2 werden die Wörter „, Wahlumschläge mit weniger Stimmzetteln als Wahlen oder“ durch die Wörter „und Wahlumschläge“ ersetzt.

5. In Anlage 26a werden in Abschnitt IV Nummer 2 die Wörter „weil sie weniger als 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben oder“ und in Nummer 4 die Wörter „die weniger als 5 vom Hundert der im Wahlgebiet insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben oder“ gestrichen.

6. In Anlage 26b werden in Abschnitt II/1. die Nummern 3 und 4 gestrichen; die bisherigen Nummern 5 bis 9 erhalten die Nummern 3 bis 7.

Artikel II

Übergangsvorschrift für die allgemeinen Kommunalwahlen 1999

Der Wahlleiter weist ergänzend zu der Wahlbekanntmachung nach § 24 der Kommunalwahlordnung in einer öffentlichen Bekanntmachung

a) auf die durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) erfolgte Aufhebung der Sperrklausel sowie

b) auf die durch dieses Gesetz für die Kommunalwahlen 1999 bis zum 37. Tag vor der Wahl verlängerte Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

hin.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Juli 1999

Für den Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 1999 S. 416