Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 35 vom 31.8.1999 Seite 501 bis 506

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen

2031

Verordnung
über die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Juli 1999

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind

1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs,
2. die Bezirksregierungen,
3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts

jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind, und

4. die Unternehmen oder Zusammmenschlüsse, die für eine der in Nummer 1 und 2 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1977 (GV. NRW. S. 167) für meinen Geschäftsbereich außer Kraft.

Düsseldorf, den 27. Juli 1999

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 1999 S. 502