Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 36 vom 14.9.1999 Seite 507 bis 514

Bekanntmachung der Vorweg-Genehmigung eines Teiles des aufgestellten Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Stadt Monheim
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Bekanntmachung der Vorweg-Genehmigung eines Teiles des aufgestellten Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Stadt Monheim

Bekanntmachung
der Vorweg-Genehmigung eines Teiles
des aufgestellten Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
im Gebiet der Stadt Monheim

Vom 28. Juni 1999

Der Bezirksplanungrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 18. Juni 1999 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, beschlossen:

Die Darstellung eines Bereiches zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze in der Stadt Monheim habe ich mit Erlass vom 28. Juni 1999 - VI B 1 - 60.50 - gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien vorweg genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes wird diese Darstellung mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziel der Raumordnung und Landesplanung.

Die Genehmigung des aufgestellten Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Mettmann und der Stadt Monheim zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung dieser Genehmigung des aufgestellten Gebeitsentwickungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 18. August 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 1999 S. 510