Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 36 vom 14.9.1999 Seite 507 bis 514

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei

20303

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die freie Heilfürsorge der Polizei

Vom 26. August 1999

Aufgrund des § 189 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol) vom 10. Oktober 1967 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 372), wird in § 8 wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „physikalische Heilbehandlung“ gestrichen.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Text wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:

„Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen.“

b) Die bisherigen Sätze 1, 2, 3 und 4 werden Sätze 2, 3, 4 und 5.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Text werden die folgenden neuen Sätze 1 und 2 vorangestellt:
„Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalische Therapie, der Sprachtherapie und die Beschäftigungstherapie.“

b) Die bisherigen Sätze 1, 2, 3 und 4 werden Sätze 3, 4, 5 und 6; dabei werden in dem bisherigen Satz 1 die Wörter „pysikalische Behnadlungsmaßnahmen“ durch das Wort „Heilmittel“ ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. August 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 509