Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 43 vom 10.11.1999 Seite 573 bis 578

Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung
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Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung

223

Gesetz
zur Modernisierung der Weiterbildung

Vom 19. Oktober 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz (WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.05.1982 (GV. NRW. S. 276) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „Jede und“ vor dem Wort „jeder“, und die Wörter „und zu vertiefen“ nach dem Wort „erwerben“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „staatlicher oder“ gestrichen und die Wörter „Teilnehmerinnen und“ vor dem Wort „Teilnehmer“ eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „jedermann“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Aufgaben der Weiterbildung

(1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein.

(2) Das in Absatz 1 genannte Bildungsangebot ist nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung zu planen und zu organisieren.“

4. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4
Sicherung der Weiterbildung

(1) Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden (§ 9) sowie anderer Träger (§ 14) gewährleistet werden.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen.“

5. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5
Zusammenarbeit

(1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.

(2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung und Fachinstitute einzubeziehen.

(3) Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen fördern.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Ministers“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der zuständige Minister“ durch die Wörter „Das zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Kultusminister“ ersetzt durch die Wörter „das zuständige Ministerium“.

7. Die Überschrift nach § 6 „II. Abschnitt“, „Aufgaben des Landes“ entfällt.

8. § 7 erhält folgende Fassung:

㤠7
Förderung der Weiterbildung

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach Maßgabe der §§ 13 und 16 an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden.“

9. §§ 8 und 9 entfallen.

10. Als neuer § 8 wird eingefügt:

㤠8
Stellen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

(1) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.

(2) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

(3) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unterrichtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag abgerechnet werden.

(4) An den geförderten Unterrichtsstunden müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Personen teilnehmen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Bei den geförderten Teilnehmertagen darf der Anteil der Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten, jährlich 15 vom Hundert der geförderten Teilnehmertage nicht übersteigen“.

11. § 10 wird § 9.

12. Der bisherige III. Abschnitt wird der II. Abschnitt.

13. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden als Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Sie können die Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Einwohnerinnen und“ vor dem Wort „Einwohnern“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „gemäß Abs. 1“ nach dem Wort „Gemeindeverbänden“ eingefügt.

14. § 12 entfällt.

15. § 13 wird § 11 und erhält folgende Fassung:

㤠11
Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt.

(2) Das Pflichtangebot der Volkshochschulen umfaßt Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt– und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen, sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind.

(3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200 Unterrichtsstunden jährlich.

(4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner je angefangene 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstunden jährlich.“

16. § 14 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ vor dem Wort „Mitarbeiter“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wörter „einer oder von einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter“.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ vor dem Wort „Mitarbeitern“ eingefügt.

17. §§ 15 bis 19 entfallen.

18. § 20 wird § 13 und erhält folgende Fassung:

㤠13
Zuweisungen des Landes

(1) Das Land erstattet dem Träger die im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden sowie für je 1.600 Unterrichtsstunden die Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle.

(2) Die Kostenerstattung erfolgt für Stellen, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.

(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt werden.“

19. § 21 entfällt.

20. Der IV. Abschnitt wird der III. Abschnitt.

21. § 22 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 23 und 24“ durch die Wörter ersetzt „§§ 15 und 16“.

b) In Absatz 2 entfallen die Wörter „Abs. 1“ und das Wort „Sachbereiche“ wird durch die Wörter „Inhalte und Bereiche“ ersetzt.

22. § 23 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den zuständigen Minister“ durch die Wörter „die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.“

c) In Absatz 2 Nr. 6 werden die Wörter „dem zuständigen Minister“ ersetzt durch die Wörter „der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt“.

d) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Satz: „Der Träger muss sich verpflichten, die Kapazitätsplanung im Benehmen mit betroffenen kommunalen Trägern aufzustellen“ ersetzt durch den Satz: „Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.“

e) In Absatz 2 Nr. 8 werden die Wörter „den zuständigen Minister“ ersetzt durch die Wörter „die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt“.

f) In Absatz 2 Nr. 10 werden die Wörter „§ 17“ ersetzt durch die Wörter „§ 4 Abs. 3“.

23. § 24 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Absätze 2 bis 6 entfallen.

b) Als Absätze 2 bis 6 werden eingefügt:

„(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

(5) Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.

(6) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend.“

24. Der nach § 16 folgende V. Abschnitt wird der IV. Abschnitt.

25. § 25 wird § 17.

26. § 26 entfällt.

27. § 27 wird § 18.

28. § 28 wird § 19 und wird wie folgt geändert:

㤠19
Förderungsvoraussetzungen und –verfahren

(1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuß beim zuständigen Landesjugendamt.

Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:

1. Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage und

2. eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.

(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.“

29. § 29 entfällt.

30. Als § 20 wird eingefügt:

㤠20
Weiterbildungskonferenz

Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.“

31. Als § 21 wird eingefügt:

㤠21
Regionalkonferenz

(1) Zur Unterstützung der Neustrukturierung der Weiterbildung in der Region findet mindestens einmal jährlich eine Regionalkonferenz statt. Sie dient der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern.

(2) Die Bezirksregierungen laden hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und das zuständige Landesjugendamt ein. Die Teilnahme ist freiwillig.“

32. Abschnitt VI wird Abschnitt V.

33. § 30 wird § 22.

Artikel 2

Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 426 und S. 430), wird wie folgt geändert:

1. § 4 a erhält folgende Fassung:

㤠4 a
Weiterbildungskolleg

(1) Das Weiterbildungskolleg ist eine besondere Einrichtung des Schulwesens.

(2) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Ein Weiterbildungskolleg muss mindestens zwei Bildungsgänge umfassen.

(3) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu Abschlüssen der Sekundarstufe I. Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen zu Abschlüssen der Sekundarstufe II.

(4) Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den Volkshochschulen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, die Durchführung von schulabschlussbezogenen Unterrichtsveranstaltungen und den Einsatz von Lehrkräften. Die Bildungsangebote des Berufskollegs in der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen.“

1. In § 10 a wird als Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160 oder als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn die Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell
und der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell

§ 1
Änderung des Kommunalisierungsmodellgesetzes

Das Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell (Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

§ 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
für ein Kommunalisierungsmodell

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (1. DVO KommG NRW) vom 25. Juni 1998 (GV. NRW. S. 451), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird aufgehoben.

Artikel 4

Neubekanntmachung

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, das Weiterbildungsgesetz mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.

Artikel 5

§ 1
Übergangsvorschrift

(1) Der auf Unterrichtsstunden gem. § 13 Abs. 1 WbG entfallende Zuweisungsbetrag wird bis zum 31. Dezember 2004 als Pauschale in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stellenförderung gem. § 13 Abs. 1 WbG und dem Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel zugewiesen.

(2) Abweichend von § 15 Abs. 2 Nr. 2 WbG können sich am 1. Januar 2000 bereits anerkannte Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2004 zu entsprechend großen Einrichtungen zusammenschließen oder vergleichbare Kooperationen eingehen. Während dieser Übergangszeit werden abweichend von § 16 Abs. 5 WbG keine nach dem 1. Januar 2000 neu anerkannten Einrichtungen gefördert.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Abweichend davon tritt § 11 Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2000 in Kraft.

(3) Am 1. Januar 2000 treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Rahmenrichtlinien für die Aufstellung kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne vom 28. Juni 1983 (GV. NRW. S. 267),

2. die Verordnung über Einzelheiten der Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. Dezember 1983 (GV. NRW. S. 644) und

3. die Verordnung über die Förderung von Lehrveranstaltungen der Einrichtungen der Weiterbildung vom 9. Juli 1984 (GV. NRW. S. 467).

Düsseldorf, den 19, Oktober 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 1999 S. 574