Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 49 vom 15.12.1999 Seite 643 bis 654

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
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Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Bekanntmachung
der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Vom 12. Oktober 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 18. Juni 1998 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, beschlossen.

Diesen Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlass vom 12. Oktober 1999 - VI B 1 - 60.50 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei allen Kreisen und Gemeinden des Regierungsbezirks Düsseldorf zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 3. Dezember 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 1999 S. 649