Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 54 vom 30.12.1999 Seite 707 bis 728
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000
und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer
Vorschriften
Vom 17. Dezember 1999
Artikel I
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände
im Haushaltsjahr 2000
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2000)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Grundlagen |
|
§ 1 |
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände |
§ 2 |
Allgemeiner Steuerverbund |
§ 3 |
Aufteilung des Verbundbetrages |
§ 4 |
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes |
Zweiter Teil Allgemeiner Steuerverbund |
|
§ 5 |
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen |
§ 6 |
Aufteilung der Schlüsselmasse |
§ 7 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden |
§ 8 |
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Gemeinden |
§ 9 |
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die Gemeinden |
§ 10 |
entfällt |
§ 11 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise |
§ 12 |
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Kreise |
§ 13 |
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Kreise |
§ 14 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände |
§ 15 |
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landschaftsverbände |
§ 16 |
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landschaftsverbände |
§ 17 |
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Kreisen |
§ 18 |
Zuweisungen zur Modernisierung und Instandhaltung von Schulen und Jugendeinrichtungen und zur Förderung der technischen Ausstattung für das Lernen mit neuen Medien an öffentlichen Schulen |
§ 19 |
Zuweisungen zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung |
§ 20 |
Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
§ 21 |
Einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
§ 22 |
Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung und Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen |
§ 23 |
Kostenpauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz |
§ 24 |
Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen |
§ 25 |
Zuwendungen zu Landestheatern |
§ 26 |
Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen |
§ 27 |
Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten |
§ 28 |
Zuweisungen zu Sportstättenbauten |
§ 29 |
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum |
§ 30 |
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten |
§ 31 |
Abrechnung für das Haushaltsjahr 1998 |
Dritter Teil Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes |
|
§ 32 |
Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen |
§ 33 |
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs |
§ 34 |
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans |
Vierter Teil Umlagen, Umlagegrundlagen |
|
§ 35 |
Kreisumlage |
§ 36 |
Landschaftsumlage |
§ 37 |
Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet |
Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften und Verfahren |
|
§ 38 |
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach den §§ 17, 19 und 20 |
§ 39 |
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen |
§ 40 |
Einwohnerzahl, Gebietsfläche |
§ 41 |
Bewirtschaftung der Mittel |
§ 42 |
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen |
§ 43 |
Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen |
§ 44 |
Kürzungsermächtigung |
§ 45 |
Durchführungsvorschriften |
Erster Teil
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (allgemeiner Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.
(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
§ 2
Allgemeiner Steuerverbund
(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschafts-steuern) zur Verfügung. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer wird um den in § 33 Abs. 3 festgesetzten Betrag gekürzt.
Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23 vom Hundert an vier Siebteln der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (Landessteuer).
(2) Vom allgemeinen Steuerverbund sind die Tantiemen in Höhe von 3 000 000 DM abzuziehen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.
(3) Vom allgemeinen Steuerverbund sind 4 600 000 DM abzuziehen, die dem Land zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten zur Verfügung stehen.
(4) Vom allgemeinen Steuerverbund ist ein kommunaler Beitrag an den einheitsbedingten Gesamtlasten von 989 800 000 DM abzuziehen.
(5) Den Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit Haushaltsansätze und -ergebnisse voneinander abweichen, ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Die Abrechnung des Haushaltsjahres 1998 regelt § 31.
§ 3
Aufteilung des Verbundbetrages
(1) Die Mittel nach § 2 Absatz 1 betragen 15 061 600 000 DM.
Davon entfallen auf
1. Abzüge nach § 2 Absätze 2,
3 und 4 997 400 000 DM,
2. allgemeine Zuweisungen 12
829 000 000 DM,
3. zweckgebundene Zuweisungen
1 235 200 000 DM.
(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den §§ 5 bis 21, die zweckgebundenen Zuweisungen nach den §§ 22 bis 30 aufgeteilt.
§ 4
Zuweisungen außerhalb
des allgemeinen Steuerverbundes
Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes. Im einzelnen gelten die §§ 32, 33 und 34.
Zweiter Teil
Allgemeiner Steuerverbund
Erster Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen
(Schlüsselzuweisungen, Pauschale Zuweisungen für Investitionen,
Bedarfszuweisungen)
A. Schlüsselzuweisungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse
§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft oder Umlagekraft bemisst. Belastungen, die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen entstehen, werden berücksichtigt. Die den Gemeinden aufgrund steigender Soziallasten entstehenden Mehrbelastungen und Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen sind bei der Ermittlung des normierten Bedarfs zur Festlegung der Aufgabenbelastung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§§ 8, 12 und 15) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 9) oder Umlagekraftmeßzahl (§§ 13 und 16) ermittelt.
§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse
Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Betrag von 11 606 700 000 DM
wird wie folgt aufgeteilt:
1. Schlüsselzuweisungen an
die Gemeinden 8 875 600 000 DM
2. Schlüsselzuweisungen an
die Kreise 1 358
000 000 DM
3. Schlüsselzuweisungen an
die Landschaftsverbände 1 373 100
000 DM
2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden
(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 8) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 9).
(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl
für die Gemeinden
(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Hundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die Schulstatistik 1998 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt. Dem Schüleransatz werden auch die Schüler neu errichteter Schulen hinzugerechnet, deren Träger die Gemeinden erstmals zu Beginn des Haushaltsjahres 2000 sind. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler auf die dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage aufgeteilt. Als Schülerzahlen werden die Schüler der einzelnen Schulformen mit dem in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt.
Soweit Schulen als Ganztagsschulen genehmigt worden sind, werden die Schüler der einzelnen Schulformen, die tatsächlich im Ganztagsbetrieb unterrichtet werden, mit dem in der Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt. Der Schüleransatz beträgt 98 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen. Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die zu Beginn des Haushaltsjahres die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.
(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand Juni 1999 ermittelten Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr hinzugerechnet. Die Arbeitslosen sind je nach Dauer der Arbeitslosigkeit nach folgender Staffel zu berücksichtigen:
Dauer der Arbeitslosigkeit |
Arbeitslosenzahl |
6 Monate bis unter 12 Monate |
fünffach, |
12 Monate bis unter 24 Monate |
sechsfach, |
24 Monate und länger |
siebenfach. |
(6) Als Zentralitätsansatz werden den einzelnen Gemeinden 15 vom Hundert der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Stand vom 30. Juni 1998 hinzu-gerechnet.
(7) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl
für die Gemeinden
(1) Die Steuerkraftmeßzahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer das
durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1999 geteilte Ist-Aufkommen in der
Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 mit 380 vom Hundert;
Soweit in dieser Zeit Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1999 geteilt und mit 380 vom Hundert vervielfältigt.
2. bei der Grundsteuer das
durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1999 geteilte Ist-Aufkommen in der
Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
für die Grundsteuer A mit 175 vom Hundert,
für die Grundsteuer B mit 330 vom Hundert;
3. bei dem Gemeindeanteil an
der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30.
Juni 1999
- zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (GV. NRW. 1997, S. 458) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 (GV. NRW. 1998, S. 762),
- abzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
4. bei dem Gemeindeanteil an
der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni
1999;
5. bei der
Gewerbesteuerumlage das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1999 geteilte
Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer
- in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 mit 84 vom Hundert,
- in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999 mit 83 vom Hundert.
Soweit in dieser Zeit Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.
§ 10
entfällt
3. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise
§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise
Der Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 12) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 13).
§ 12
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Kreise
(1) Die Ausgangsmeßzahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Kreises entspricht seiner Einwohnerzahl.
(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind.
Die Regelung in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 172 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen.
(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl
für die Kreise
Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 37 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
4. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände
§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände
Jeder Landschaftsverband erhält den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 15) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 16) als Schlüsselzuweisung.
§ 15
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl
für die Landschaftsverbände
(1) Die Ausgangsmeßzahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des jeweiligen Landschaftsverbandes mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 16
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl
für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 18 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
B. Pauschale Zuweisungen für
kommunale Investitionsmaßnahmen und pauschale Zuweisungen für kommunale Maßnahmen,
die besonderen Zwecken dienen
§ 17
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden und Kreisen
(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden 832 700 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden eine allgemeine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 558 800 000 DM. Der Betrag wird zu fünf Sechsteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Sechstel nach der Gebietsfläche verteilt.
(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte und Kreise zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 70 000 000 DM. Der Betrag wird nach der Zahl der Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die pauschale Zuweisung ist in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen.
(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 203 900 000 DM. Dieser Betrag soll der Belastungssituation der Gemeinden durch Maßnahmen im Abwasserbereich Rechnung tragen. Er kann bei der Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 390), außer Betracht bleiben. Der Betrag wird zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach der Gebietsfläche verteilt.
(5) Die DM-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.
§ 18
Zuweisungen zur Modernisierung und Instandhaltung
von Schulen und Jugendeinrichtungen
und
zur Förderung der technischen Ausstattung
für das Lernen mit neuen Medien an öffentlichen Schulen
(1) Für vordringliche Bedarfe in Einrichtungen, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen, werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen gewährt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 55 000 000 DM zur Verfügung.
Die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Betrages richtet sich nach einem vom Innenministerium und Finanz-ministerium festzusetzenden Sockelbetrag und nach der Zahl der nicht volljährigen Einwohner nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 31.12.1998 fortgeschriebenen Bevölkerungszahl.
(2) Zur Förderung investiver Maßnahmen, die der technischen Ausstattung für das Lernen mit neuen Medien in öffentlichen Schulen dienen, werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Ergänzung der Mittel aus der e-nitiative.nrw (Netzwerke für Bildung) pauschale Zuweisungen gewährt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 65 000 000 DM zur Verfügung.
Bei der Verteilung der Mittel sind die Zahl der Schüler und Schülerinnen nach der maßgeblichen Schulstatistik (§ 8 Abs. 4) sowie die Anzahl der Schulen, deren Träger die Gemeinden und Gemeindeverbände zu Beginn des Haushaltsjahres 2000 sind, zu berücksichtigen. Die Mittel sollen für Internetzugänge und Hardware in den Klassenräumen verwendet werden einschließlich der Vernetzung zwischen den Schulen.
§ 19
Zuweisungen zur Begleitung des Strukturwandels
und der Strukturanpassung
(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen, die in Zusammenhang mit dem Strukturwandel und der Strukturanpassung stehen, können den betroffenen Gemeinden pauschale Zuweisungen gewährt werden. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 45 000 000 DM zur Verfügung.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind als flankierende Hilfe insbesondere bestimmt für Zuweisungen an Gemeinden
1. mit besonderen Belastungen aufgrund altindustrieller Monostrukturen,
2. mit strukturellen Anpassungserfordernissen aufgrund wirtschaftlicher und landschaftlicher Besonderheiten im ländlichen Raum.
C. Bedarfszuweisungen
§ 20
Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden
(1) Für Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Kreisen werden 100 800 000 DM zur Verfügung gestellt. Sie sind bestimmt
1. in Höhe von 12 000 000 DM
für Zuweisungen an die Stadt Bonn zum Ausgleich besonderer Belastungen durch
Dienststellen des Bundes;
2. bis zur Höhe von 35 000
000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden und Kreise zum Ausgleich
besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten;
3. bis zur Höhe von 25 000
000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als
anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen; die empfangs-berechtigten
Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus
der Anlage 4 zu diesem Gesetz;
4. bis zur Höhe von 9 800 000
DM für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden des Landes zur Förderung
kommunaler Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit; die Aufteilung des zur
Verfügung stehenden Betrages richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde
zum 31. Dezember 1998; je Einwohner wird ein Betrag von 0,50 DM zugrunde gelegt;
5. bis zur Höhe von 14 100
000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten
bei der Erhebung von Abwassergebühren (§ 76 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386)); die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde
zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die
Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen außer Betracht;
6. bis zur Höhe von 2 400 000
DM für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden zur Förderung der Aktivitäten im
Sportbereich (z. B. Übungsleiter); die Aufteilung des zur Verfügung stehenden
Betrages richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember
1998; je Einwohner wird ein Betrag von 0,12 DM zugrunde gelegt;
7. bis zur Höhe von 2 500 000
DM für einmalige pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die im Zusammenhang mit
der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen
besondere Belastungen tragen; die Aufteilung des zur Verfügung stehenden
Betrages richtet sich nach der Anzahl der integrativ beschulten Schüler und
Schülerinnen an Regelschulen nach der maßgeblichen Schulstatistik (§ 8 Abs. 4).
(2) Für Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe der Landschaftsverbände werden 100 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Sie sind bestimmt
1. bis zur Höhe von 40 500
000 DM zur Milderung der Mehrbelastungen, die den Landschaftsverbänden aus der
Durchführung des Landesblindengeldgesetzes vom 11. November 1992 (GV. NRW. S. 447) entstehen; von dem Betrag entfallen auf den Landschaftsverband Rheinland
20 750 000 DM und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe 19 750 000 DM;
2. bis zur Höhe von 32 500
000 DM zur Milderung der Mehrbelastungen, die den Landschaftsverbänden durch
die vollstationäre Betreuung von Sozialhilfeempfängern in Einrichtungen
entstehen; der Betrag wird auf die Landschaftsverbände Rheinland und
Westfalen-Lippe nach der Zahl der am 31. Dezember 1998 in Einrichtungen
betreuten Sozialhilfeempfänger verteilt;
3. bis zur Höhe von 27 000
000 DM zur Milderung der Kosten, die den Landschaftsverbänden durch die
landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c der
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), entstehen; der Betrag wird zu
jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den
Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt.
§ 21
Einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von
Gemeinden und Gemeindeverbänden
(1) Für einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungssituationen und einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden 23 800 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Aus Mitteln nach Absatz 1 können auch Zuweisungen für Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung dienen, gewährt werden.
(3) Aus den Mitteln nach Absatz 1 können auch Zuweisungen zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, gewährt werden.
Zweiter Abschnitt
Zweckgebundene Zuweisungen
§ 22
Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung
und
Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds
für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen
(1) Für Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stadterneuerung werden 370 700 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 können bis zu 25 000 000 DM zur Gegenfinanzierung der zugesagten Bundesmittel für die Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt - eingesetzt werden.
(3) Für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen werden 5 000 000 DM bereitgestellt.
§ 23
Kostenpauschalen
nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
Für die Zahlung der Kostenpauschalen nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24), für ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 Nr. 1 FlüAG stehen im allgemeinen Steuerverbund 325 000 000 DM zur Verfügung.
§ 24
Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege
und
zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen
(1) Für Zuweisungen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände werden 14 300 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Für Zuweisungen zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden 8 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mittel nach § 22 Abs. 1 können bis zu einem Betrag von 4 500 000 DM für Zuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschal zur Verfügung gestellt werden.
§ 25
Zuwendungen
zu Landestheatern
Zur Unterstützung der Landestheater werden 26 200 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden den Empfängern als Festbetrag nach Maßgabe der Anlage 6 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellt.
§ 26
Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, des Erwerbs und der Ersteinrichtung von Schulen und Volkshochschulen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 373 900 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 27
Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und des Erwerbs von Museen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 16 100 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 28
Zuweisungen zu Sportstättenbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und der Modernisierung von Sportstätten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 34 200 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 29
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung
im Emscher-Lippe-Raum
Zur Förderung von Maßnahmen der ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum einschließlich von Pflegemaßnahmen zur endgültigen Herstellung geförderter Projekte werden den im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden 30 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 30
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung
und Sanierung
von Altablagerungen und Altstandorten
Für Zuweisungen zur Förderung von Gefährdungsabschätzungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 31 800 000 DM zur Verfügung gestellt.
Dritter Abschnitt
Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes
§ 31
Abrechnung für das Haushaltsjahr 1998
(1) Für die Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes 1998 sind die Mittel nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (GV. NRW. 1997, S. 458) um den Betrag von 47 690 000 DM anzuheben.
(2) Der Abrechnungsbetrag wird für jede Gemeinde, jeden Kreis und Landschaftsverband ermittelt, indem die Schlüsselzuweisungen nach § 6 und die Investitionspauschale nach 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 um den Betrag nach Absatz 1 entsprechend dem Anteilsverhältnis dieser Zuweisungen zueinander angehoben werden. Die so ermittelten Beträge werden nach den §§ 5 bis 16 sowie § 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 aufgeteilt, der in 1998 gezahlten Schlüsselzuweisung und allgemeinen Investitionspauschale gegenübergestellt und saldiert. Der Unterschiedsbetrag ist den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden auszugleichen (Abrechnungsbetrag).
(3) Der Ausgleich erfolgt mit den entsprechenden Zuweisungen nach § 38 Abs. 3 anteilig zu den festgesetzten Terminen.
(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium errechnen den Abrechnungsbetrag und setzen ihn fest.
Dritter Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen
Steuerverbundes
Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
§ 32
Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen
(1) Den kreisfreien Städten und Kreisen, denen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Verteidigungslasten übertragen sind, erstattet das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans in Höhe von 6 500 000 DM die entstehenden persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, soweit sie vom Finanzministerium als erstattungsfähig anerkannt werden.
(2) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und der hierzu ergangenen lastenausgleichsrechtlichen Nebengesetze entstandenen notwendigen Verwaltungskosten in Höhe von 15 400 000 DM. Aus den gemäß Satz 1 bereitgestellten Mitteln sind die notwendigen Verwaltungskosten bei Sonderzuständigkeiten und Vororttätigkeiten voll zu erstatten.
Im übrigen werden die Zuweisungen unter Berücksichtigung der Fallzahlen im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter verteilt. Die Regelung der Einzelheiten sowie die Festsetzung und Abrechnung der Zuweisungen obliegen dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen. Wird eine einvernehmliche Regelung zwischen den Gebietskörperschaften nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.
§ 33
Kompensationsleistungen
an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des
Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1290), zusteht.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre festgesetzt ist.
(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr 2000 vorerst auf 800 000 000 DM festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.
(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
Zweiter Abschnitt
§ 34
Zuweisungen nach Maßgabe
des Haushaltsplans
Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Innenministerium und Finanzministerium unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekanntgegeben.
Vierter Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 35
Kreisumlage
(1) Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 2000 sind
- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999;
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;
- die Ausgleichsbeträge nach § 3 Solidarbeitraggesetz 2000;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1998 (GV. NRW 1997, S. 458) ergebenden Unterschiedsbeträge;
- die Kompensationsleistungen nach § 33.
Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.
§ 36
Landschaftsumlage
(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 LVerbO wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen sind
- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisfreien Städte abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999;
- die Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;
- die Umlagegrundlagen (§ 35 Abs. 1) und die Schlüsselzuweisungen (§ 11) der Kreise unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;
- die Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte nach § 3 Solidarbeitraggesetz 2000;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1998 ergebenden Unterschiedsbeträge der kreisfreien Städte;
- die Kompensationsleistungen an die kreisfreien Städte nach § 33.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 37
Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
Für die Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet gilt § 36 entsprechend.
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 38
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
der Zuweisungen
nach den §§ 17, 19 und 20
(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 6) und Zuweisungen nach den §§ 17, 19 und 20 werden durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landes-behörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 39 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die Ansätze, die nach den §§ 8 und 9, 12 und 13, 15 und 16 der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
Das Innenministerium und das Finanzministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.
(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6 und die Investitionspauschalen nach § 17 werden am 27. Januar mit einem Achtel, am 30. März, 29. Juni und 28. September mit jeweils einem Viertel sowie am 20. Dezember mit einem Achtel des festgesetzten Gesamtbetrages ausgezahlt.
(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Investitionspauschalen nach § 17 bis zum 27. Januar nicht erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin eine Abschlagszahlung in Höhe der ersten Zahlung für das vorangegangene Haushaltsjahr auszuzahlen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der Zahlung am 30. März verrechnet.
(5) Die Mittel zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung (§ 19) und die Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 20) werden zu gesonderten Terminen ausgezahlt.
(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanz-ministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.
(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können in jedem neuen Haushaltsjahr Abschlagszahlungen geleistet werden, wenn diese bereits vor der Verkündung eines Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Haushaltsjahr notwendig werden.
§ 39
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
(1) Das Berichtigungsverfahren hinsichtlich der von den Gemeinden gemeldeten Daten zur Festsetzung von einwohnerabhängigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund regeln das Innenministerium und das Finanzministerium. Ein Ausgleich wird nur vorgenommen, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen von mehr als 25 000 DM führen würde.
(2) Stellen sich in anderen Fällen Unrichtigkeiten bei den Zuweisungen nach diesem Gesetz heraus, so sind sie zu berichtigen. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisungen für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.
(3) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und Investitionspauschalen nach § 17 entnommen.
§ 40
Einwohnerzahl, Gebietsfläche
(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 31. Dezember 1998 fortgeschriebene Bevölkerung einschließlich der vom Innenministerium anerkannten Korrekturen.
(2) Der nach Absatz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl wird in allen Fällen mit Ausnahme der Aufteilung der Investitionspauschale nach § 17 Abs. 3 und der Bedarfszuweisungen nach § 20 die Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige sowie der Diplomaten und Mitglieder der fremden Missionen und Konsulate sowie deren Angehörige hinzugerechnet, sofern diese Personen nicht bereits berücksichtigt sind.
Die Zahl der hinzuzurechnenden Personen wird jährlich vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die maßgebliche Personenzahl in angemessenen Zeitabständen.
(3) Als Gebietsfläche (§ 17 Abs. 2 und 4) ist der Gebietsstand zugrunde zu legen, der zum 31. Dezember1998 im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
§ 41
Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel
1. für die
Schlüsselzuweisungen nach § 6
2. für die
Investitionspauschalen nach § 17
3. für die Zuweisungen zur
Modernisierung und Instandhaltung von Schulen und Jugendeinrichtungen und zur
Förderung der technischen Ausstattung für das Lernen mit neuen Medien in
öffentlichen Schulen nach § 18
4. zur Begleitung des
Strukturwandels und der Strukturanpassung nach § 19
4. für die Bedarfszuweisungen
nach §§ 20 und 21
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
(2) Die Bewirtschaftung der Mittel für
1. Zuweisungen zu Maßnahmen
der Stadterneuerung und Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds für den Erwerb und
die Nutzbarmachung von Brachflächen (§ 22)
2. Zuweisungen zu Maßnahmen
der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen
(§ 24)
3. Zuwendungen zu
Landestheatern (§ 25)
4. Zuweisungen zu
Schulbaumaßnahmen (§ 26)
5. Zuweisungen zu kommunalen
Museumsbauten (§ 27)
6. Zuweisungen zu
Sportstättenbauten (§ 28)
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien.
(3) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 23 regelt das Innenministerium.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt die Bewirtschaftung der Mittel nach §§ 29 und 30 und setzt die Zuweisungen nach § 29 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport und die Zuweisungen nach § 30 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium fest.
§ 42
Förderungsgrundsätze
für alle zweckgebundenen Zuweisungen
(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 75 Abs. 4 GO verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 43
Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen
(1) Zuweisungen gemäß den §§ 22, 24, 25, 27, 28 und 29 können ausnahmsweise auch an nichtkommunale Träger gewährt werden, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt. Mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 24 Abs. 3 dürfen Zuweisungen nur gewährt werden, wenn sich der nichtkommunale Träger verpflichtet, die Einrichtung in dem für gemeindliche Einrichtungen üblichen Rahmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zugleich sicherstellt, dass die Einrichtung bei Wegfall oder Vermögenslosigkeit des nichtkommunalen Trägers an die Gemeinde oder den Gemeindeverband zurückfällt.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zweckgebundene Zuweisungen auch zur Durchführung von Maßnahmen eines nichtkommunalen Trägers gewährt werden, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluß auf dessen Entscheidungen ausüben kann und rechtsverbindlich sicherstellt, dass die empfangenen Zuweisungen für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend eingesetzt werden.
§ 44
Kürzungsermächtigung
Das Innenministerium und das Finanzministerium sind ermächtigt, allgemeine oder zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
§ 45
Durchführungsvorschriften
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 GFG 2000
Anlage 2 zu § 8 Abs. 4 GFG 2000
Anlage 3 zu § 8 Abs. 4 GFG 2000
Anlage 4 zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 GFG 2000
Anlage 5 zu § 20 Abs. 1 Nr. 5 GFG 2000
Anlage 6 zu § 25 GFG 2000
Artikel II
Gesetz
zur
Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen
Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 2000
(Solidarbeitraggesetz - SBG 2000)
§ 1
Grundlagen
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen von dem vom Land zu leistenden Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit (Annuitätsleistungen zum Fonds „Deutsche Einheit“ und Zahlungen im Länderfinanzausgleich) einen ihrer Finanzkraft entsprechenden Anteil von 44 vom Hundert.
(2) Der vom Land zu leistende Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf 4 977 000 000 DM festgesetzt.
(3) Der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu erbringende Anteil am Solidarbeitrag nach Absatz 2 wird vorläufig auf 2 189 800 000 DM festgesetzt.
(4) Die Höhe des nach diesem Gesetz zwischen den Gemeinden auszugleichenden Solidarbeitrages zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf 1 824 640 000 DM festgesetzt.
Dieser Betrag wird von den Gemeinden über die einheitsbedingte Minderung der Gemeindeschlüsselmasse im Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 und über die erhöhte Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Gemeindefinanzreformgesetz in Höhe von 29 vom Hundert und die Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz erbracht.
(5) Den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes für das Haushaltsjahr 2000 und das im Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 festgelegte Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund zugrunde zu legen; aufgrund des Ergebnisses des Haushaltsjahres ist die endgültige Festsetzung spätestens im Haushaltsjahr 2002 vorzunehmen. Die endgültige Festsetzung für das Haushaltsjahr 1998 regelt § 5.
§ 2
Berechnung des auszugleichenden Solidarbeitrages jeder Gemeinde
(1) Der Anteil jeder einzelnen Gemeinde am auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 1 Abs. 4 wird nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden berechnet. Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt
- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9 GFG 2000) abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (GV. NRW. 1997, S. 458) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 (GV. NRW. 1998, S. 762);
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7 GFG 2000) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 5 und § 31 GFG 2000;
- die Kompensationsleistungen nach § 33 GFG 2000.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den Betrag nach Absatz 1 für jede Gemeinde vorläufig fest.
§ 3
Berechnung der Anrechnungsbeträge jeder Gemeinde
(1) Auf den nach § 2 Abs. 1 vorläufig ermittelten Anteil jeder Gemeinde am auszugleichenden Solidarbeitrag werden jeder Gemeinde die auf sie entfallenden Beträge nach § 1 Abs. 4 Satz 2 angerechnet.
(2) Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird
- das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1998 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 zugrunde gelegt und mit den für 1998 geltenden Vervielfältigern nach § 1 Abs. 4 vervielfältigt,
- das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1999 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Juni 1999 zugrunde gelegt und mit den für 1999 geltenden Vervielfältigern nach § 1 Abs. 4 vervielfältigt.
Soweit in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese entsprechend berücksichtigt.
Der Anteil jeder Gemeinde am Gesamtaufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 wird ermittelt. Die vorläufige Mehrbelastung jeder einzelnen Gemeinde wird mit diesem Anteil am Ansatz für die erhöhte Gewerbesteuerumlage im Landeshaushalt 2000 berechnet.
(3) Zur vorläufigen Berechnung des Betrages, um den die jeweilige Schlüsselmasse nach Absatz 1 gemindert ist, wird die Gemeindeschlüsselmasse nach § 6 Nr. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 um den Anteil der gemeindlichen Schlüsselmassenminderung an der Verbundmassenminderung nach § 2 Abs. 4 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 erhöht. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 festgelegten Aufteilung der gemeindlichen Schlüsselmasse (§ 6 Nr. 1 GFG 2000) zu allen anderen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund (§ 6 Nr. 2 und 3, §§17 bis 30 GFG 2000). Der erhöhte Betrag wird nach den Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2000 auf jede Gemeinde aufgeteilt. Er wird mit der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung für jede Gemeinde saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt die vorläufige über die Minderung der Schlüsselmasse erbrachte gemeindliche Leistung dar.
(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen die vorläufigen Beträge nach Absatz 2 und 3 für jede Gemeinde fest.
§ 4
Berechnung des Ausgleichsbetrages jeder Gemeinde
(1) Weicht der auf jede Gemeinde entfallende Anteil am auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 2 von den Anrechnungsbeträgen nach § 3 ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen.
Minderzahlungen sind nachzuzahlen. Überzahlungen werden erstattet. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 ist den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 zugrunde zu legen.
§ 5
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages 1998
(1) Nach der Haushaltsrechnung des Landes 1998 erbringen die Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Belastungen aus der Deutschen Einheit einen endgültigen Anteil am Solidarbeitrag von 2 096 291 571 DM.
(2) Nach der Haushaltsrechnung des Landes 1998 und dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund beträgt der zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag 1 785 947 774 DM.
(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 2 bis 4 wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 1998 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im allgemeinen Steuerverbund 1998 zugrunde gelegt.
Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 1998 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 zugrunde zu legen.
§ 6
Verfahren, Termine
(1) Für jede einzelne Gemeinde werden die Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 vorläufig und nach § 5 Abs. 3 endgültig durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS) zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
(2) Die sich für die einzelne Gemeinde nach den vorstehenden Vorschriften ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 38 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2000 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen am 29. Juni und 20. Dezember verrechnet. Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 übersteigende Zahlungsverpflichtung ist zu den in Satz 1 genannten Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.
(3) Die §§ 39 und 44 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2000 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.
Artikel III
Das Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW S. 390), wird wie folgt
geändert:
§ 5 Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Von Gebühren sind befreit
1. das Land, die Gemeinden
und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre
wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte
sonstige Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des
Kultur-, Tief- und Straßenbau handelt,
2. die Bundesrepublik und die
anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3. die Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der
Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 der
Abgabenordnung dient.
Die Gebührenbefreiung gilt nicht für gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 Satz 1 ÖGDG erbrachte Leistungen.“
Artikel IV
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:
§ 130 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„In Nummer 11 wird nach dem Wort "Prüfung" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
12. das Verfahren bei der Errichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechts- und Prüfungswesen.“
Artikel V
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 1999
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
zugleich für den Innenminister
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport
Ilse B r u s i s
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 1999 S. 718