Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 6 vom 26.2.1999 Seite 45 bis 50

Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)
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Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)

2031

Verordnung
zur Änderung der Achten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
(BVOAng)

Vom 4. Februar 1999

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (Abubes VG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz verordnet:

Artikel I

Artikel II der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 3. September 1998 (GV. NRW. S. 550) wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 erhält folgende Fassung:

Für Bedienstete, die am 30. September 1998 freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ist § 1 Abs. 2a BVOAng in der ab 1. Oktober 1998 geltenden Fassung erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 entstehen.

2. Folgender Satz 4 wird angefügt:

Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und keinen Zuschuß nach § 257 SGB V erhalten, ist § 1 Abs. 2a BVOAng in der ab 1. Oktober 1998 geltenden Fassung erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2000 entstehen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Februar 1999

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 46