Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 2 vom 27.1.2000 Seite 19 bis 24

Achte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Achte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Achte Änderung der Satzung der
Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 1. Juni 1999

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 1. Juni 1999 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71), zuletzt geändert durch die 7. Satzungsänderung vom 1.Dezember 1998 (GV. NRW. 1999 S. 516), wird wie folgt geändert:

I.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 38 erhält die Inhaltsübersicht folgende Fassung:

㤠39
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 40
Kostenerstattung

Abschnitt X
Bezügeberechnung:

§ 41
Leistungen der Bezügeberechnungsstelle

§ 42
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 43
Kostenerstattung

Abschnitt XI
Verwaltung der Versorgungsrücklagen:

§ 44
Verwaltungstreuhand der Versorgungskasse und Nachweis über den Stand der

Versorgungsrücklagen

§ 45
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 46
Gegenstand der Versorgungsrücklage und Zuführungstermine

§ 47
Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder

§ 48
Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)

Abschnitt XII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

b) Die §§ 47 bis 52 werden zu §§ 49 bis 54

2. § 1 wird wie folgt ergänzt:

Es wird folgender Absatz 5 bis 7 angefügt:

„(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskasse sind die Zusatzversorgungskasse, die Bezügeberechnungsstelle sowie die Beihilfekasse.

2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst; eine Pauschalierung ist zulässig. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen.

(6) 1Die Zusatzversorgungskasse hat eine eigene Satzung und bilanziert selbst. 2Ihr Vermögen wird als Sondervermögen vom Vermögen der Versorgungskasse und ihrer Einrichtungen getrennt geführt.

(7) 1Die Einrichtungen der Versorgungskasse können auch unter der gemeinsamen Bezeichnung „Rheinische Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse“ auftreten. 2Die betroffene Einrichtung (Abs. 5 und 6) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernimmt die Versorgungskasse die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung, der Vergütung, des Lohnes und der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskasse beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse im Sinne von § 72 EStG. 2Hierbei handelt die Versorgungskasse in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.“

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Versorgungskasse verwaltet für die Gemeinden, die Pflichtmitglieder sind, sowie für die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VKZVKG und in § 32 VKZVKG genannten übrigen Mitglieder und Einrichtungen auf deren Antrag die Sonderrücklagen nach § 12 EFoG.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird gestrichen.

bb) Satz 3 wird zu Satz 2.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben der Bezügeberechnungsstelle, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.“

c) Der bisherige § 3 Abs. 3 wird zu § 3 Abs. 4.

5. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.“

b) Satz 5 wird gestrichen.

6. § 6 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:

„a) die Umlagehebesätze und die Obergrenzen (§ 29),

b) Pauschalierung von Verwaltungskostenbeiträgen für Erstattungsmitglieder gem. § 1 Abs. 5 Satz 2.“

7. § 39 erhält folgende Fassung:

㤠39
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei der Versorgungskasse um den Aufgabenkreis „Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen“ erweitert, anderenfalls in diesem Umfang neu begründet.

(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Rechnungsjahres.

(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Versorgungskasse ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.“

8. § 40 erhält folgende Fassung:

㤠40
Kostenerstattung

(1) 1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein Verwaltungskostenbeitrag je beschiedenem Beihilfeantrag erhoben. 2Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 25 Aufwendungen gleichzeitig geltend gemacht, kann hierfür ein Zuschlag erhoben werden. 3Weitere Einzelheiten können nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

(2) Der vom Mitglied verursachte Beihilfeaufwand wird monatlich per Abschlagsverfahren zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag im Lastschriftverfahren eingezogen.“

9. Nach § 40 wird folgender Abschnitt X eingefügt:

„Abschnitt X
Bezügeberechnung

10. § 41 erhält folgende Fassung:

㤠41
Leistungen der Bezügeberechnungsstelle

1Die Bezügeberechnungsstelle der Versorgungskasse übernimmt im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder alle Aufgaben der Personalabrechnung und -zahlung für Beamte, Angestellte und Arbeiter einschließlich der daraus resultierenden monatlichen und jährlichen Nacharbeiten. 2Weitere Einzelheiten können nach Maßgabe einer hierzu ergangenen Durchführungsvorschrift durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.“

11. § 42 erhält folgende Fassung:

㤠42
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei der Versorgungskasse um den Aufgabenkreis „Personalabrechnung und -zahlung für Beamte, Angestellte und Arbeiter“ erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet.

(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.

(3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Rechnungsjahres.

(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Versorgungskasse ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.“

12. § 43 erhält folgende Fassung:

㤠43
Kostenerstattung

1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben bemisst. 2Weitere Einzelheiten können nach Maßgabe einer hierzu ergangenen Durchführungsvorschrift durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.“

13. Nach § 43 wird folgender Abschnitt XI eingefügt:

„Abschnitt XI
Verwaltung der Versorgungsrücklagen“

14. § 44 erhält folgende Fassung:

㤠44
Verwaltungstreuhand der Versorgungskasse und
Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen

(1)1Die Versorgungskasse verwaltet die vom Mitglied nach den Landesgesetzen zur Durchführung des § 14 a BBesG (Versorgungsfondsgesetz NW - EFoG -, Landesgesetz RhPf) zu bildende Versorgungsrücklage als Treuhänder im „Kommunalen Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)“.2Sie zeichnet dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwahrt diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen geleisteten Beiträge.3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds werden nicht begründet.

(2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm aus „Gesetzlichen Zuführungen“ und „Freiwilligen Zuführungen“ zum 31. Dezember des Vorjahres zuzurechnenden Fondsanteile.

(3)1Die Versorgungskasse berät die Mitglieder über Zeitpunkt und Höhe von Entnahmen aus „Freiwilligen Zuführungen“ zur Verstetigung der Umlage- bzw. Erstattungsbelastung. 2“Freiwillige Zuführungen“ können unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gegenüber der Versorgungskasse gekündigt werden.“

15. § 45 erhält folgende Fassung:

㤠45
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft wird gemäß § 2 Abs. 4 VKZVKG, § 12 Abs. 1 Satz 2 EFoG um den Aufgabenkreis „Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds“ erweitert.

(2) 1Im übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Versorgungskasse bei der Depotbank konkludent gestellt.

(3) 1Eine nach Absatz 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im übrigen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluß beendet werden. 2Eine Kündigung der gesetzlich erweiterten Mitgliedschaft nach Absatz 1 ist während der 15jährigen Bindungsfrist mit Ausnahme der „Freiwilligen Zuführungen“ ausgeschlossen.“

16. § 46 erhält folgende Fassung:

㤠46
Gegenstand der Versorgungsrücklagen und
Zuführungstermine

(1) Die vom Mitglied zu bildendenVersorgungsrücklagen setzen sich zusammen aus „Gesetzlichen Zuführungen (§ 12 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 EFoG) und „Freiwilligen Zuführungen“ (§ 12 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 2 EFoG).

(2) „Gesetzliche Zuführungen“ sind die erstmals 1999 fällig werdende „Pflichtzuführung“ (§ 5 Abs. 1 EFoG) in Höhe eines über 15 Jahre kontinuierlich von 0,2 % auf 3,0 % ansteigenden Prozentsatzes der Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres und die weiteren „Sollzuführungen“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 EFoG) aus Einsparungen durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 sowie aus strukturellen Maßnahmen bei der Beamtenbesoldung.

(3) 1Bewirken „Freiwillige Zuführungen“ nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine volle Kapitaldeckung der Versorgungsanwartschaften neu eingestellter Stelleninhaber, so kann die Versorgungskasse diese Stellen auf Antrag des freiwilligen Mitgliedes (§ 3 Abs. 2) von der Umlagepflicht nach § 29 Abs. 2 Buchstabe a) 1. Alternative freistellen. 2 § 29 Abs. 2 Buchstabe a) 2. Alternative bleibt hiervon unberührt. 3Soweit eine Freistellung nach Satz 1 erfolgt, entfallen die nach § 16 durch die Umlagegemeinschaft zu erbringenden Leistungen; die Versorgung für diese Stelleninhaber wird im Wege der Erstattung übernommen.

(4) 1Verbindlicher Zuführungstermin für die „Pflichtzuführung“ ist der 1. Juli eines jeden Jahres. 2 Die „Sollzuführungen“ sowie „Freiwillige Zuführungen“ können darüber hinaus auch am 1. Dezember eines jeden Jahres geleistet werden.

(5) 1Das Mitglied ermittelt die Höhe der „Gesetzlichen Zuführungen“ im Wege der Selbstveranlagung. 2Die Versorgungskasse gibt dazu die Höhe der vorjährigen Ist-Versorgungsausgaben rechtzeitig bekannt.“

17. § 47 erhält folgende Fassung:

㤠47
Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder

(1) 1Die rheinland-pfälzischen Mitglieder werden durch Bildung ihrer Versorgungsrücklagen bei der Versorgungskasse von der Verpflichtung frei, ein eigenes „Sondervermögen Versorgungsrücklage“ nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 GemO bilden zu müssen (§ 2 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen „Landesgesetzes über die Bildung von Rücklagen nach § 14a BBesG bei Dienstherren im kommunalen Bereich“). 2Eine Verpflichtung zur Leistung von „Sollzuführungen“ besteht nicht.

(2) Anstelle der „Pflichtzuführung“ zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 46 Abs. 2, 1. Halbsatz, Abs. 4 Satz 1) können die rheinland-pfälzischen Mitglieder die Zuführungen nach §14 a Abs. 2 BBesG anhand der in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Berechnungsformel ermitteln und am 15. Januar eines jeden Jahres den spitzabgerechneten Restbetrag für das Vorjahr sowie am 15. Juni eines jeden Jahres die Hälfte der im laufenden Jahr zu erwartenden Zuführung als Abschlag leisten.

(3) Für freiwillige Mitglieder gilt § 46 Abs. 3 entsprechend.“

18. § 48 erhält folgende Fassung:

㤠48
Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)

(1) 1Der von der Versorgungskasse gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte „Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)“ ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagengesellschaftsgesetz. 2Der KVR-Fonds ist ein gemischter Rentenfonds mit einer Quote von bis zu 30 % Aktien vornehmlich aus Standardwerten der Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion. 3Er folgt damit in Analogie zu dem für die Versicherungswirtschaft verbindlichen Rahmenbedingungen des § 54a Versicherungsaufsichtsgesetz den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 EFoG.

(2) 1Die Versorgungskasse trifft die Auswahl einer geeigneten Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank. 2Die Depotbank überwacht die Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des KAGG und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die Anteilseigner beraten die Kapitalanlagegesellschaft im Anlageausschuß in Grundsatzfragen der Anlagepolitik.

(3)Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds).

(4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Versorgungskasse entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert abgerechnet.“

19. Der bisherige Abschnitt X - Übergangs- und Schlussbestimmungen - wird nach § 48 zu Abschnitt XII.

20. Die bisherigen §§ 47 bis 52 werden zu §§ 49 bis 54.

II.
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Wiehl, den 1. Juni 1999

H e u k a m p

Vorsitzender des Verwaltungsrates

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Achte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 28.9.1999 - III A 4 - 37.65.20 - 535 II/99 - genehmigt. Sie wird nach § 3 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekanntgemacht.

Köln, den 21. Dezember 1999

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NRW. 2000 S. 20