Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 24 vom 5.5.2000 Seite 363 bis 378

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
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Norm
Normfuß
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes

282

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des technischen Umweltschutzes

Vom 21. März 2000

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), des § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), des § 38 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung, des Ausschusses für Kommunalpolitik, des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, des Verkehrsausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags verordnet:

Artikel I

Die „Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis“ in I. der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 31.8 werden die folgenden Nummern 31.9 bis 31.13 eingefügt:

„31.9 Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV)

31.10 Altauto-Verordnung (AltautoV)

31.11 Verpackungsverordnung (VerpackV)

31.12 Batterieverordnung (BattV)

31.13 Bioabfallverordnung (BioAbfV)“

2. Nach Nummer 51.4 wird die folgende Nummer 51.5 eingefügt:

„51.5 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)“

3. Nach der Nummer 7 werden die folgende Nummern 70 -71.1 eingefügt:

„70 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

71. Verordnungen des Bundes

71.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)“

4. Nach der Nummer 81 wird die folgende Nummer 82 angefügt:

„82 Gesetz zum NATO-Truppenstatut“

Artikel II

Die „Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis“ in II. Nr. 1 der Anlage zur ZustVOtU werden wie folgt geändert:

1. Nach den Worten „LDS Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ werden die Worte „ LEJ Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ eingefügt.

2. Die Worte „MAGS Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ werden durch die Worte „MASSKS Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport“ ersetzt.

Artikel III

Das „Verzeichnis“ in III. der Anlage zur ZustVOtU wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10.1.3 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.

2. In Nummer 10.1.8 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.

3. Nach Nummer 10.1.9 wird die folgende Nummer 10.1.10 eingefügt:

„10.1.10
§ 21 Abs. 1 Widerruf der Genehmigung
Zuständig sind die unter Nummer 10.1.1 genannten Behörden“

4. In Nummer 10.2.2 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „§ 25 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.

5. In Nummer 10.3.1 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 26 Satz 1“ ersetzt.

6. In Nummer 10.3.2 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 26 Sätze 1 und 2“ ersetzt.

7. In Nummer 10.3.9 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „MAGS“ durch die Angabe „MASSKS“ ersetzt.

8. In Nummer 10.6.7 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „MSV“ durch die Angabe „MWMTV“ ersetzt.

9. Die bisherigen Nummern 12.14 bis 12.14.4 werden durch die folgenden Nummern 12.14 bis 12.14.5 ersetzt:

„12.14
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung

12.14.1
§ 8 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige
StUA/BA

12.14.2
§ 8 Abs. 5
Entgegennahme der Berichte über ortsfeste Anlagen und Verlangen der Berichte oder Berichtsausfertigungen bei beweglichen Behältnissen
StUA/BA

12.14.3
§ 10
Befugnis zur Anordnung weitergehender Anforderungen
StUA/BA

12.14.4
§ 11 Abs. 1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
StUA/BA

12.14.5
§ 11 Abs. 2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von wiederkehrenden Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder i. S. von Nummer 3.2.2.1 der TA Luft
StUA/BA“

10. In den Nummern 12.17.1 bis 12.17.5 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „StUA“ jeweils durch die Angabe „StUA/BA“ ersetzt.

11. In Nummer 30.1.3 werden in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ die Worte „der Abfallbilanz“ durch die Worte „des Abfallwirtschaftkonzeptes“ ersetzt.     

12. In Nummer 30.1.14 wird in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Beseitigung“ ersetzt.

13. Nummer 30.1.20 wird wie folgt gefasst:

„30.1.20
§ 31 Abs. 2
Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb und zur wesentlichen Änderung einer Deponie
BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg

14. Nummer 30.1.21.2 wird wie folgt gefasst:

„30.1.21.2
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Genehmigung der wesentlichen Änderung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie

1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
KrOrdB

2. im Übrigen
BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg

15. Nummer 30.1.24 wird wie folgt gefasst:

„30.1.24
§ 32 Abs. 4 Satz 2
Nachträgliche Auflagen zu Planfeststellung oder Genehmigung

1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
KrOrdB

2. im Übrigen
BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg

16. Nummer 30.1.26 wird wie folgt gefasst:

„30.1.26
§ 35 Abs. 1
Nachträgliche Anordnungen / Betriebsuntersagung

1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall
KrOrdB

2. im Übrigen
BezReg/BA im Einvernehmen mit BezReg           

17. Nummer 30.1.28 wird wie folgt gefasst:

„30.1.28
§ 36 Abs. 2 Satz 1
Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung der Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen
1. bis zur Schlussabnahme i.S.v. Nr. 9.7.1 TA Abfall oder Nr. 10.7.1. TA Siedlungsabfall oder bei Deponien, die ihren Betrieb vor Inkrafttreten der TA Abfall oder der TA Siedlungsabfall eingestellt haben, sofern die Auflagen der Zulassung erfüllt sind
Zuständig sind die in Nr. 30.1.21.2 genannten Behörden   

2. im Übrigen
Gegenüber Kreisen und kreisfreien
Städten: BezReg/im Übrigen: KrOrdB/
BA“

18. Nummer 30.1.31.1 erhält die folgende Fassung:

„30.1.31.1
Überwachung der Entsorgung von Abfällen
1. durch die Kreise und kreisfreien Städte
BezReg

2. durch kreisangehörige Gemeinden
LRat

3. bezogen auf Beachtung abfallrechtlicher Satzungen
a) der Kreise
KrOrdB

b) der Gemeinden
OrdB

4. durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5 und 11

a) im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG
BezReg/BA

b) im Übrigen
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB/BA

5. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
OrdB

6. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers

7. soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird
KrOrdB

8. im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik gemäß TA Abfall oder TA Siedlungsabfall bei Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Abfällen
StUA/BA

9. im Übrigen
KrOrdB/BA“

19. Nummer 30.1.31.3 wird wie folgt gefasst:

„30.1.31.3
Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Deponien
1. Überwachung des Betriebs unbedeutender Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
KrOrdB

2. im Übrigen
StUA/BA“

20. In Nummer 30.1.31.7 erhält die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ die folgende Fassung: „Überwachung im Zusammenhang mit der Transportgenehmigungspflicht nach § 49 sowie der Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 und der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsvorschriften“.

21. Nummer 30.1.31.9 wird durch die folgenden Nummern 30.1.31.9 bis 30.1.31.10 ersetzt:

„30.1.31.9
Überwachung der Pflichten nach der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) vom 4. Juli 1997 (BGBl. I.S 1666) in der jeweils geltenden Fassung
30.1.31.9.1
Überwachung der Überlassungspflichten eines Altautobesitzers nach § 3 Abs. 1, eines Betreibers einer Annahmestelle nach § 3 Abs. 3 und eines Verwertungsbetriebes nach § 3 Abs. 4
KrOrdB

30.1.31.9.2
Überwachung der Pflichten des Betreibers eines anerkannten Verwertungsbetriebes zur Ausstellung eines Verwer-tungsnachweises sowie zur Beauftragung anerkannter Annahmestellen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Satz 4
KrOrdB

30.1.31.9.3
Überwachung der Pflichten des Betreibers von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen nach § 4 Abs. 1, Altautos und Restkarossen nach Maßgabe der Anforderungen des Anhangs umweltverträglich zu entsorgen
1. im Falle des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG
StUA

2. im Übrigen
KrOrdB

30.1.31.9.4
Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 5, Bescheinigungen nur im Fall der öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung der Befähigung zu erteilen
LUA

30.1.31.10
Überwachung, soweit von Nummern 30.1.31.1 bis 30.1.31.9.4 nicht erfaßt
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA“

22. Nummer 30.1.33 erhält die folgenden Fassung:

„30.1.33
§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Beseitigung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten
1. gegenüber dem Erzeuger oder Besitzer, soweit die Abfälle in einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG anfallen
BezReg/BA

2. gegenüber dem Entsorger im Fall des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG
BezReg/BA

3. gegenüber dem Betreiber einer Deponie
a) bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
KrOrdB

b) im Übrigen
BezReg/BA

4. gegenüber dem Einsammler oder Beförderer
BezReg

5. im Übrigen
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg, im Übrigen: KrOrdB/BA“

23. Nummer 30.1.34 erhält die folgende Fassung:

„30.1.34
§ 43 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige
1. soweit die Vorlage von Belegen sowie die Anzeige nach den Regelungen der NachweisV erfolgt
Zuständig sind die in Nummer 31.8 genannten Behörden

2. im Falle der Einsammlung oder Beförderung von Abfällen
BezReg

3. im Übrigen
KrOrdB/BA“

24. Nummer 30.1.38 erhält die folgende Fassung:

„30.1.38
§ 45 Abs. 1 und 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Verwertung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.33 genannten Behörden“

25. Nummer 30.1.39 erhält die folgende Fassung:

„30.1.39
§ 46 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige
Zuständig sind die in Nr. 30.1.34 genannten Behörden“

26. In Nummer 30.1.50 erhält die Angabe in der Spalte „Zuständige Behörde“ die folgende Fassung: „BezReg/BA“

27. Nummer 30.1.51 erhält die folgende Fassung:

„30.1.51
§ 54 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter

1. gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG
StUA/BA

2. gegenüber dem Betreiber einer Deponie
Zuständig sind die in Nummer 30.1.31.3. genannten Behörden

3. gegenüber einem Besitzer im Sinne des § 26
BezReg am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers / BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers

4. im Übrigen
KrOrdB/BA“

28. Nummer 30.1.54.1 erhält die folgende Fassung:

„30.1.54.1
Absatz 1 Nrn. 1 und 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
OrdB

2. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers

3. im Übrigen
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg / im Übrigen: KrOrdB / BA“

29. In den Nummern 31.2.5 bis 31.2.7, 31.2.9 und 31.2.14 werden in der Spalte „Zuständige Behörden“ die Nummern „31.4.1“ durch „31.2.1“ ersetzt.

30. In den Nummern 31.6.4 und 31.7.3 wird die Spalte „Zuständige Behörde“ wie folgt gefaßt: „Zuständig sind die in Nummern 10.6.2, 10.6.3, 30.1.31.3, 30.1.31.4 und 30.1.31.6 genannten Behörden“

31. Nr. 31.8.4 wird wie folgt gefasst:

„31.8.4
§ 6 Abs. 2
Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der Ablichtung des Entsorgungsnachweises an die/das für den Erzeuger zuständige KrOrdB/BA
LUA“

32. Nummer 31.8.5 wird wie folgt gefasst:

„31.8.5
§ 6 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5 Satz 2, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der Ablichtung der Nachweiserklärungen an die/das für den Erzeuger zuständige KrOrdB/BA
LUA“

33. Nummer 31.8.10 wird wie folgt gefasst:

„31.8.10
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2
Entgegennahme einer Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises, Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an die/das für den Beförderer zuständige KrOrdB
LUA“

34. Nummer 31.8.11 wird wie folgt gefasst:

„31.8.11
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5 Satz 2, Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an die/das für den Beförderer zuständige KrOrdB
LUA“

35. In Nr. 31.8.14 werden in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ hinter dem Wort „Sammelentsorgungsnachweis“ ein Komma sowie die Worte „Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an die/das für den Beförderer zuständige KrOrdB“ angefügt. Die Worte „sowie deren Weiterleitung“ werden gestrichen.

36. Nummer 31.8.16 wird wie folgt gefasst:

„31.8.16
§ 11 Abs. 4
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und der Ablichtung der Nachweiserklärungen an die/das für den Erzeuger zuständige KrOrdB/ BA
LUA“

37. Nummer 31.8.19 erhält die folgende Fassung:

„31.8.19
§ 14 Abs. 1
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger, eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises einzuholen; Fristsetzung

1. gegenüber dem Erzeuger, soweit die Abfälle in einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG anfallen
BezReg/BA

2. im Übrigen
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg /im Übrigen KrOrdB /BA“

38. Nummer 31.8.21 wird wie folgt gefasst:

„31.8.21
§ 17 Abs. 2 und 3
Handhabung und Überprüfung der Begleitscheine

31.8.21.1
Entgegennahme, Erfassung der Daten, Formalabgleich und Weitergabe der Daten und Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) an die/das für den Erzeuger und Entsorger zuständige KrOrdB/BA
LUA

31.8.21.2
Entgegennahme der Begleitscheine und der erfaßten Daten, Überprüfung der Begleitscheine, Übersendung der Daten der überprüften Begleitscheine an die in Nr. 31.8.21.1 genannte Behörde
KrOrdB/BA“

39. Nummer 31.8.22 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 31.8.23 bis 31.8.32 werden Nummern 31.8.22 bis 31.8.31 (neu); in der Spalte „Zuständige Behörde“ wird

a) in Nummer 31.8.28 die Angabe „31.8.28“ durch die Angabe „31.8.27“,
b) in Nummer 31.8.30 die Angabe „31.8.30“ durch die Angabe „31.8.29“,
c) in Nummer 31.8.31 die Angabe „31.8.26“ durch die Angabe „31.8.25“ und
d) in Nummer 31.8.32 die Angabe „31.8.30“ jeweils durch die Angabe „31.8.29“
ersetzt.

40. In Nummer 31.8.27 (neu) erhält die Spalte „Zuständige Behörde“ zu der Verwaltungsaufgabe „2. Erteilung der Anzeigennummer“ die Fassung: „KrOrdB/BA“

41. In Nummer 31.8.31 (neu) erhält in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe zu Nr. 10 die Fassung „Zuständig sind die in Nr. 31.8.25 genannten Behörden“.

42. Nummer 31.8.25 (neu) erhält die folgende Fassung:

„31.8.25
§ 27 Abs. 1
Verlangen der Vorlage von Nachweisbüchern
Zuständig sind die in Nummern 30.1.33 und 30.1.38 genannten Behörden“

43. Die Nummer 31.8.33 wird gestrichen.

44. Die Nummer 31.8.34 wird gestrichen.

45. Nach Nummer 31.9.2 werden die neuen Nummern 31.10 bis 31.13.31 eingefügt:

„31.10
Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung  

31.10.1
§ 4 Abs. 3
Annahme der Bescheinigung

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG
StUA/BA

2. im Übrigen
KrOrdB

31.10.2
§ 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nrn. 1 bis 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 1 bis 4
KrOrdB

Nr. 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 5
Zuständig sind die in Nummer 31.10.1 genannten Behörden         

Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 6
LUA

31.11
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I.S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung

31.11.1
§ 6 Abs. 3 Satz 3
Prüfung der Systembeteiligung
KrOrdB

31.11.2
§ 6 Abs. 3 Satz 11, auch i.V.m. § 16 Abs. 2
Feststellung der Einrichtung eines Systems
MURL

31.11.3
§ 6 Abs. 4
Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 11
MURL

31.11.4
§ 6 Abs. 6
Vorlage eines Konzepts zu langlebigen Verpackungen
LUA

31.11.5
§ 15
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nrn. 1 bis 6, 8, 9 und 14 bis 19
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 8, 9 und 14 bis 19
KrOrdB

Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 7
LUA

Nrn. 10 bis 13
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 10 bis 13
MURL

31.11.6
Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 7
Entgegennahme der Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
LUA

31.12
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV) vom
27. März 1998 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung

31.12.1
§ 4 Abs. 3
Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems
LUA

31.12.2
§ 10 Abs. 1
Entgegennahme des Berichts eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller
LUA

31.12.3
§ 10 Abs.2
Entgegennahme der Anzeige
LUA

31.12.4
§ 17
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nrn. 1, 5, 6 und 8 bis 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 1, 5, 6, 8 bis 11
KrOrdB

Nrn. 2 bis 4, 7 und 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 2 bis 4, 7 und 12
LUA

31.13
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) in der jeweils geltenden Fassung

31.13.1
§ 3 Abs. 3 Satz 2
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen in Anhang 2

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG
Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden im Einvernehmen mit DLWK und BezReg / BA im Einvernehmen mit DLWK und BezReg

2. im Übrigen
KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK und BezReg / BA im Einvernehmen mit DLWK und BezReg

31.13.2
§ 3 Abs. 7 Satz 2
Entgegennahme der Information über die Beeinträchtigung seuchen- und phyto-hygienischer Belange sowie der Untersuchungsergebnisse und eingeleiteter Maßnahmen

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BimSchG
Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden / BA

2. im Übrigen
KrOrdB / BA

31.13.3
§ 3 Abs. 7 Satz 3
Anordnung von Maßnahmen zur Behebung von Mängeln im Wiederholungsfall
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.4
§ 3 Abs. 8 Satz 1
Bestimmung der Untersuchungsstelle
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.5
§ 3 Abs. 8 Satz 2
Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 4
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.6
§ 3 Abs. 8 Satz 3
Entgegennahme des Vergleichbarkeitsnachweises und der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 5 Satz 3
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.7
§ 3 Abs. 8 Satz 4
Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 6
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.8
§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5
Zulassung von Ausnahmen bei Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg im Einvernehmen mit DLWK; im Übrigen: KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK

31.13.9
§ 4 Abs. 5 Satz 2
Änderungen des Untersuchungsumfangs

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImschG
Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden im Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK

2. im Übrigen
KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK

31.13.10
§ 4 Abs. 5 Satz 3
Änderung des Untersuchungsumfangs
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.11
§ 4 Abs. 6
Änderung des Untersuchungsumfangs für Bioabfallbehandler, die Mitglied einer anerkannten Gütegemeinschaft, aber kein Entsorgungsfachbetrieb sind
Zuständig sind die in 31.13.9 genannten Behörden

31.13.12
§ 4 Abs. 7 und 8
Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen und Entscheidung über das weitere Vorgehen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.13
§ 4 Abs. 9 Satz 1 und 4
Bestimmung der Untersuchungsstellen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.14
§ 4 Abs. 9 Satz 3
Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.15
§ 6 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen für die Aufbringung von Bioabfällen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.16
§ 6 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Aufbringung weiterer Bioabfälle und Gemische und Anordnung weiterer Untersuchungen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.17
§ 6 Abs. 3
Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung zum Aufbringen von Bioabfällen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten:
BezReg/BA im Einvernehmen mit unterer Forstbehörde; im Übrigen: KrOrdB/BA im Einvernehmen mit unterer Forstbehörde

31.13.18
§ 9 Abs. 1
Entgegennahme und Weiterleitung der Anzeige von Aufbringungsflächen für Bioabfälle und Gemische
KrOrdB / BA

31.13.19
§ 9 Abs. 2 Satz 2
Entgegennahme der Bodenuntersuchungsergebnisse
KrOrdB / BA

31.13.20
§ 9 Abs. 2 Satz 5
Untersagen einer erneuten Aufbringung
KrOrdB im Einvernehmen mit LWK / BA

31.13.21
§ 9 Abs. 2 Sätze 8 und 9
Bestimmung der Untersuchungsstelle; Bekanntgabe des Verbots der weiteren Aufbringung an den Bewirtschafter der Fläche
KrOrdB / BA

31.13.22
§ 9 Abs. 3
Zulassung weiterer Ausnahmen von der Untersuchungspflicht
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.23
§ 9 Abs. 4
Zulassung von Ausnahmen für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen bei geogen bedingt erhöhten Gehalten        
KrOrdB / BA im Einvernehmen mit DLWK           

31.13.24
§ 10 Abs. 2 Satz 1
Zulassung von Ausnahmen für die Abgabe, Verwendung und Aufbringung von weiteren Bioabfällen ohne Behandlung oder ohne Untersuchung
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.25
§ 10 Abs. 2 Satz 3
Verlangen von Untersuchungen auf Schwermetallgehalte
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.26
§ 11 Abs. 1
Anordnung zur Vorlage der Liste
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.27
§ 11 Abs. 2
Entgegennahme einer Mehrausfertigung des Lieferscheins
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg und LWK; im übrigen: KrOrdB und LWK / BA und LWK

31.13.28
§ 11 Abs. 3 Satz 1
Befreiung
1. von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörde

2. von Nachweispflichten
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB/BA

31.13.29
§ 11 Abs. 3 Satz 3
Entgegennahme der Listennachweise
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.30
§ 11 Abs. 3 Satz 5
Anordnung der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und geeigneten Nachweisen im Einzelfall sowie Widerruf der Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten
Zuständig sind die in Nr. 31.13.28 genannten Behörden

31.13.31
§ 13
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nr. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 1
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 2
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörde

Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 3
entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

entgegen § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 4
1. im Fall der Abgabe
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

2. im Fall der Aufbringung
Zuständig sind die in 31.13.8 genannten Behörden

Nr. 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 5
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 6
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 7
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 8
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 9
KrOrdB/BA

Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 10
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 11
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 12
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im übrigen KrOrdb/BA“

46. In Nummer 32.1 wird in der Spalte „Verwaltungsaufgabe das Wort „Abfallwirtschaft“ jeweils durch das Wort „Kreislaufwirtschaft“ ersetzt.

47. Nach Nummer 32.2 wird folgende Nummer 32.3 (neu) eingefügt:

„32.3
§ 4a Abs. 2
Anordnungen zur Sicherstellung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung der Abfälle
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.1 genannten Behörden“

Die bisherigen Nummern 32.3 bis 32.5 werden Nummern 32.4 bis 32.6 (neu).

48. In Nummer 32.4 (neu) wird in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ die Angabe „§ 3 Abs. 3 AbfG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG“ ersetzt.

49. In Nummer 32.6 (neu) werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Worte „Satz 6“ durch die Worte „Satz 8“ ersetzt.

50. Die bisherige Nummer 32.6 wird Nummer 32.7 und erhält die folgende Fassung:

„32.7
§ 5a Abs. 4
Fristsetzung für einzelne Maßnahmen
BezReg

51. Nummer 32.7 (alt) wird gestrichen.       

52. In Nummer 32.8 erhält die Spalte „Zuständige Behörde“ folgende Fassung: „BezReg

53. In Nummer 32.10 wird in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ die Rechtsgrundlage „§ 3 Abs. 3 AbfG“ durch „§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG“ ersetzt.

54. Nach Nummer 32.10 wird folgende Nummer 32.11 (neu) eingefügt:

„32.11
§ 9 Abs. 4
Zustimmung zur Gebührensatzung
BezReg

55. Die bisherige Nummer 32.11 wird Nummer 32.12 (neu).

56. Nach Nummer 32.12 (neu) wird folgende Nummer 32.13 (neu) eingefügt:    

„32.13
§ 18 Abs. 1a
Festsetzung der Höhe des für die Entsorgung zu entrichtenden Entgeltes
BezReg

Die bisherige Nummer 32.12 wird Nummer 32.14.

57. Die Nummer 32.13 (alt) wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 32.14 bis 32.20 werden Nummern 32.15 bis 32.21.

58. Nummer 32.15 (neu) erhält die folgende Fassung:

„32.15
§ 20 Abs. 1
Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG
BezReg

59. In Nummer 32.17 (neu) wird in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch das Wort „Deponien“ ersetzt.

60. In Nummer 32.18 (neu) wird die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ wie folgt gefaßt: „Zustimmung zur Beauftragung von Stellen, die Aufgaben nach Satz 1 wahrnehmen“; in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „30.1.16.5“ durch die Angabe „30.1.31.3“ und die Angabe „30.1.16.6“ wird durch die Angabe „30.1.31.4“ ersetzt.

61. In Nummer 32.20 (neu) wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

62. In Nummer 32.21 (neu) wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

63. Nach Nummer 32.21 (neu) wird folgende Nummer 32.22 (neu) eingefügt:

„32.22
§ 25 Abs. 1a
Anordnung zur Untersuchung von Abfällen zur Verwertung

1. im Falle des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des BimSchG
StUA/BA

2. im Falle des Betriebs einer Deponie
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.3 genannten Behörden   

3. im Übrigen
KrOrdB/BA“

Die bisherigen Nummern 32.21 bis 32.23 werden Nummern 32.23 bis 32.25(neu).

64. Nummer 32.25(neu) erhält folgende Fassung:

„32.25 Daten über Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten

32.25.1
§ 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2
Entgegennahme der gemäß Abs. 1 übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie deren Führen in Dateien
LUA

32.25.2
§ 30 Abs. 2 Satz 2
Darstellung der nach Abs. 1 übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Karten
StUA

65. Die Nummern 32.24 (alt) bis 32.32 (alt) und Fußnote 2 zu Nrn. 32.24, 32.26, 32.28 (alt) werden gestrichen. Die bisherige Nummer 32.33 (alt) und 32.34 (alt) werden Nummer 32.26 und 32.27.

66. Nummer 32.27 (neu) erhält die folgende Fassung:

„32.27
§ 35 Abs. 1
Treffen der notwendigen Anordnungen

1. zur Durchführung der Pflicht zur Getrennthaltung von Abfällen nach § 4a Abs. 1
Zuständig sind die in Nummer 30.1.31.1 genannten Behörden

2. zur Durchführung der Pflichten sowie zur Verhütung von Verstössen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Übrigen
Zuständig sind die in Nummer 30.1.31 genannten Behörden“

67. Nach Nummer 32.27 (neu) werden die folgenden Nummern 32.28 und 32.29 eingefügt:

„32.28
§ 42 a Abs. 1 
Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang der von den Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen
LUA

32.29
§ 42 a Abs. 3 
Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen
MURL“

68. Die bisherigen Nummern 32.35 bis 32.35.10 werden Nummern 32.30 bis 32.30.10.

69. Nach Nummer 41.2.7 wird folgende Nummer 41.2.7.1 neu eingefügt:

„41.2.7.1
Abschnitt 2: Asbest, Spalte 3, Abs. 4, Satz 2
Zulassung einer Fristverlängerung    
BezReg

Die bisherige Nummer 41.2.7.1 wird Nummer 41.2.7.2

70. Nach Nummer 41.2.7.2 (neu) wird folgende Nummer 41.2.7.3 neu eingefügt:

„41.2.7.3
Abschnitt 4: Dioxine und Furane, Spalte 3, Abs. 2, Satz 3
Anforderung einer aktualisierten Liste
BezReg

Die bisherigen Nummern 41.2.7.2 bis 41.2.7.4 werden Nummern 41.2.7.4 bis 41.2.7.6.

71. In Nummer 50.4.6 werden in der Spalte „Zuständige Behörde“ nach der Angabe „die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden“ ein Komma und die Angabe „LUA“ eingefügt.

72. Nummer 50.4.9 erhält die folgende Fassung:

„50.4.9
§ 25 Abs. 1 und 3
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3)

1. von pharmazeutischen Erzeugnissen
Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg / bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB

2. von Saatgut und Futtermitteln
StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster, jeweils unter Beteiligung des LEJ

3. im Übrigen
BezReg

73. In Nummer 50.4.10 werden in der Spalte „Zuständige Behörde“ nach der Angabe „die unter Nrn. 50.4.7 bis 50.4.9 aufgeführten Behörden“ ein Komma und die Worte „im Falle von Nr. 50.4.9 Nr. 2 die dort genannten StUÄ“ eingefügt.

74. Nach der Nummer 51.4.4 werden folgende Nummern 51.5 bis 51.5.7 eingefügt:

„51.5
Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung

51.5.1
§ 3 Abs. 1, 3 § 9
Erstellung oder Aktualisierung eines außerbetrieblichen Notfallplans
LUA

51.5.2
§ 3 Abs. 4
Unterrichtung der benannten Behörden
MURL

51.5.3
§ 4 Sätze 1, 3
Unterrichtung anderer Behörden und Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit
LUA

51.5.4
§ 5 Abs. 1, 2
Entgegennahme der Unterrichtung durch den Betreiber und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut und andere Behörden
StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster

51.5.5
§ 6
Sicherstellen der im Falle eines Unfalls erforderlichen Maßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden

51.5.6
§ 7 Abs. 1, 2
Analyse eines Unfalls, Abgabe von Empfehlungen, Unterrichtung des Robert Koch-Instituts und anderer Behörden
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden

51.5.7
§ 8 Abs. 1
Unterrichtung der benannten Behörden
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden“

75. In Nummer 7 „Bodenschutzrecht“ werden die Worte „z.Zt. unbesetzt“ gestrichen und die Nummern 70 bis 71.2.7 wie folgt eingefügt:

„70.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung

70.1
§ 5 Satz 2
Anordnung der Entsiegelung
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB/BA  

70.2
§ 9 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4
Ergreifen von Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes sowie zur Feststellung, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt; schriftliche Unterrichtung des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die getroffenen Feststellungen sowie die Ergebnisse der Bewertung und Entgegennahme eines darauf gerichteten Antrages
Bei stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die von Kreisen und kreisfreien Städten betrieben wurden: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

70.3
§ 9 Absatz 2
Untersuchungsanordnungen

70.3.1
Satz 1
Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.3.2
Satz 2
Verlangen der Untersuchung durch Sachverständige oder Untersuchungsstellen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.4
§ 10 Absatz 1
Sonstige Anordnungen zur Gefahrenabwehr und Vorsorge

70.4.1
Satz 1
Maßnahmen zur Pflichterfüllung treffen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.4.2.
Satz 2
Verlangen einer Sicherheitsleistung für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- / Überwachungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.5
§ 10 Absatz 2
Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für wirtschaftliche Nachteile
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.6
§ 10 Absatz 2
Festsetzung des angemessenen Ausgleichs
BezReg

70.7
§ 13
Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplan

70.7.1
Absatz 1
Verlangen von Sanierungsuntersuchungen sowie der Vorlage eines Sanierungsplanes
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.7.2
Absatz 2
Verlangen der Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplanerstellung durch Sachverständige
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.7.3
§ 13 Absatz 6 Satz 1
Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.8
§ 14
Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes; Erstellung oder Ergänzung durch Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.9.
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10
§ 15
Eigenkontrollmaßnahmen

70.10.1
Absatz 2 Satz 1
Verlangen der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.2
Absatz 2 Satz 3
Anordnen einer längeren Aufbewahrungszeit der Aufzeichnungen über Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.3
Absatz 2 Satz 4
Anordnen von Eigenkontrollmaßnahmen nach Dekontaminations-, Sicherungs-, und Beschränkungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.4
Absatz 2 Satz 5
Verlangen der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen durch einen Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.5
Absatz 3
Anforderung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.11
§ 16 Absatz 1
Anordnungen zur Pflichterfüllung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.12
§ 17 Absatz 1 Satz 2
Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
DLWK und StUA

70.13
§ 18 Satz 2
Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach § 18 Satz 1 erfüllen
LUA

70.14
§ 26
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 70.1 bis 70.13 zuständigen Behörden

71. Verordnungen des Bundes

71.1 Bundes – Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554 )

71.1.1
§ 3 Abs. 5 Satz 2
Feststellung, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können
Zuständig sind die in
Nr. 70.2 genannten
Behörden

71.1.2
§ 5
Anforderung an die Sanierung

71.1.2.1
Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme eines Beleges über das Erreichen des Sanierungszieles
Zuständig sind die in
Nr. 70.2 genannten
Behörden

71.1.2.2
Absatz 3 Satz 4
Entgegennahme eines Beleges über die Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen
Zuständig sind die in
Nr. 70.2 genannten
Behörden

71.1.2.3
Absatz 5 Satz 3
Erteilung des Einvernehmens
DLWK

71.1.3
§ 7
Feststellung, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können
Zuständig sind die in
Nr. 70.2 genannten
Behörden

71.1.4
§ 8 Abs. 6 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens
DLWK

71.1.5 
§ 12
Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien

71.1.5.1
Absatz 10
Ermittlung von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden und Mitteilung an die nach Nr. 71.2.5.2. zuständige Behörde
LUA

71.1.5.2
Absatz 10 Satz 2
Festlegung der Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte
Zuständig sind die in
Nr. 70.2 genannten
Behörden

71.1.5.3
Absatz 10 Satz 3
Zulassung von Abweichungen
Zuständig sind die in
Nr. 70.2 genannten
Behörden

71.1.6 
Anhang 2 Nr. 4
Ermittlung von Grundlagen für gebietsbezogene Festsetzungen und Mitteilung an die zuständige Behörde
LUA

71.1.7
Anhang 2 Nr. 4
Treffen gebietsbezogener Festsetzungen
Zuständig sind die in
Nr. 70.2 genannten
Behörden

76. Nach Nummer 81.1 werden die folgenden Nummern 82 und 82.1 angefügt

„82
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung

82.1
Art. 21b
Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen oder Maßnahmen nach Art. 21b Abs. 1; Nachforderung von Angaben oder Unterlagen
BezReg

Artikel IV

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 eine abweichende Regelung getroffen wird.

(2) Die Nummern 31 bis 36, 38 und 39 des Artikels III treten am 1.6.2001 in Kraft. In Abstimmung mit dem Landesumweltamt, den übrigen zuständigen Behörden und den Nachweispflichtigen kann bereits vor dem 1.6.2001 die Übersendung von Unterlagen oder Daten im Sinne der Nachweisverordnung an das Landesumweltamt erfolgen.

Düsseldorf, den 21. März 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2000 S. 364