Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 9.5.2000 Seite 379 bis 388

Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, sachlicher Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie -
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Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, sachlicher Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie -

Bekanntmachung
der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
sachlicher Teilabschnitt
- Nutzung der Windenergie -

Vom 11. November 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 30. November 1998 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, sachlicher Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie - beschlossen.

Diesen Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlass vom 11. November 1999 - VI B 1 - 60.25.01 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim den Kreisen und Kommunen des Regierungsbezirks zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 10. April 2000

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2000 S. 386