Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 8.2.2000 Seite 25 bis 32

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen

20302

Vierzehnte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 25. Januar 2000

Aufgrund des § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1996 (GV. NRW. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Wechselschichten“ durch das Wort „Schichten“ ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, wöchentlich im Durchschnitt 38 ¿ Stunden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären, für Beamte im Schichtdienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit Regelarbeitszeit im Sinne des § 7, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst leisten muss. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Stundenzahl anzurechnen, die von dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist vorbehaltlich der Regelungen in § 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 LBG grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 50 Stunden, die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von Satz 2 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche Belange erfordern. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ermäßigt wird. Die tägliche Arbeitszeit ermäßigt sich in diesen Fällen entsprechend dem Umfang der bewilligten Ermäßigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche verteilt werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann auch eine andere Aufteilung der Arbeitszeit innerhalb des in Absatz 2 genannten Berechnungszeitraumes gestattet werden.

(4) Einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend, höchstens für die Dauer von sechs Monaten, eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (Arbeitsversuch) geboten ist.“

3. § 2 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist anzurechnen.“

4. In § 5 Abs. 6, erster Halbsatz sind hinter den Wörtern

„§§ 78 b“ ein Komma zu setzen und die Wörter „78 c, 78 d“ einzufügen.

5. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6

(1) In Dienststellen in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist durchgehend zu arbeiten; im übrigen ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Die Ruhepause beträgt bei durchgehender Arbeitszeit 30 Minuten nach Überschreitung einer Arbeitszeit von sechs Stunden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Bei geteilter Arbeitszeit beträgt die Ruhepause 90 Minuten. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

c) In Absatz 3 werden das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „zehn“ und die Wörter „ein Drittel“ durch die Wörter „die Hälfte“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

7. § 7 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass der Beamte Dienstbeginn und Dienstende innerhalb eines Zeitraumes von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr selbst bestimmt (gleitende Arbeitszeit); bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann bei den den obersten Dienst-behörden nachgeordneten Dienststellen als Dienstbeginn 6.30 Uhr vereinbart werden.“

b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Mittagspause“ durch das Wort „Ruhepause“ ersetzt.

c) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Bei den den obersten Dienstbehörden nachgeordneten Dienststellen ist auch eine Kernarbeitszeit montags und dienstags 8.30 bis 15.00 Uhr, mittwochs bis freitags 8.30 bis 14.30 Uhr oder eine geteilte Kernarbeitszeit zulässig, die mindestens die Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr umfassen muß.“

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitschuld, Zeitguthaben) sollen innerhalb des Kalendermonats ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, so sind bei einem Zeitguthaben bis zu 20 Stunden, bei einer Zeitschuld die gesamten Fehlzeiten in den folgenden Monat zu übertragen; die Fehlzeiten dürfen 10 Stunden nicht überschreiten. Das übertragbare Zeitguthaben erhöht sich in dem Umfang, in dem nach Absatz 2 Nr. 2 Dienst angeordnet worden ist. Die Kernarbeitszeit darf viermal im Monat bis zu jeweils einem halben Tag (Vormittag oder Nachmittag) oder einmal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag und zwei halben Tagen (Vormittag oder Nachmittag) oder zweimal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag für einen Ausgleich in Anspruch genommen werden; innerhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Berechnungszeitraums dürfen insgesamt nicht mehr als zwölf ganze Tage in Anspruch genommen werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 a Abs. 1 Buchstabe a LBG soll, sofern das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von den Regelungen zur Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden; bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann von den Regelungen zur Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Satz 2) und zur Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden.

e) In Absatz 3 a Nr. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „19.00“ durch die Zahl „19.30“ ersetzt. In Satz 4 werden das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „zehn“ und die Wörter „ein Drittel“ durch die Wörter „die Hälfte“ ersetzt.

g) In Absatz 7 sind hinter den Wörtern „§§ 78 b“ ein Komma zu setzen und die Wörter „78 c, 78 d“ einzufügen.

h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

Für Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen zulassen. Für den Bereich der Hochschulen kann die Entscheidung auf die Dienststellenleiter delegiert werden.“

8. § 8 Abs. 1 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, dass abweichend von § 7 a Abs. 3 Satz 4 im Monat Dezember die Kernarbeitszeit viermal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag für einen Zeitausgleich in Anspruch genommen wird; die Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit im Monat Januar des folgenden Jahres ist insoweit ausgeschlossen; die Fehlzeiten dürfen Ende Januar 10 Stunden nicht überschreiten.“

9. In § 10 Abs. 1 ist das Wort „Mittagspause“ durch das Wort „Ruhepause“ zu ersetzen.

10. a) Nach § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

㤠13
Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.“

b) Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 14 und 15.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Januar 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 26