Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 43 vom 11.9.2000 Seite 605 bis 610

20. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
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20. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

2022

20. Änderung
der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

Vom 22. Februar 2000

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 22. März 1967 (GV. NRW. S. 203) zuletzt geändert durch die 19. Satzungsänderung vom 11. November 1998 (GV. NRW. 1999 S. 3) wird wie folgt geändert:

A) - Geschäftsführung

1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

„2Gemeinsam mit den anderen Einrichtungen der Versorgungskasse kann sie unter der gemeinsamen Bezeichnung „Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe“ auftreten. 3Sie wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.“

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

2. In § 5Abs. 1 wird folgender Buchstabe i) angefügt:

„i) die Anhörung zur Bestellung eines Geschäftsführers“

3. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Leiter der Zusatzversorgungskasse“ durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3Der Leiter der Zusatzversorgungskasse und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4Sie können jederzeit das Wort verlangen.“

5. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

㤠7
Leitung und Vertretung

(1) Leiter der Zusatzversorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt der Leiter der Zusatzversorgungskasse nach Anhören des Kassenausschusses einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter.

(3) Der Geschäftsführer vertritt die Zusatzversorgungskasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit sich der Leiter der Zusatzversorgungskasse nicht die Vertretung im Einzelfall vorbehält.“

6. § 72 wird wie folgt geändert:

„Für das Haushalts-, Kassen- und Prüfungswesen sind die für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe geltenden Vorschriften nach Maßgabe dieser Satzung entsprechend anzuwenden:

a) Die Befugnisse des Rates nach der Gemeindeordnung werden vom Kassenausschuss, die des Bürgermeisters vom Leiter der Zusatzversorgungskasse und die des Kämmerers vom für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten wahrgenommen.“

Buchstaben b) bis h) bleiben unverändert.

B) - 36. Änderung der MS

1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „dem Aufnahmebescheid“ durch die Worte „der Entscheidung“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Feststellungsbescheides“ ersetzt durch die Worte „der Entscheidung“.

3. In § 16 Abs. 3 Buchst. b werden die Worte „und solange er in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Stundenvergütungen für mindestens 1.000 Stunden erhalten hat; die Zahl der Stunden ist dadurch zu ermitteln, daß die Bezüge (Vergütung, Zeitzuschläge, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß und Urlaubsvergütung) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres durch die für den Angestellten am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Stundenvergütung geteilt werden.“ durch die Worte „er mehr als geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - beschäftigt ist.“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 3 Buchst. o wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt:

„p) seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem im Sinne der §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z.B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen hat.“

5. § 35 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e erhält folgende Fassung:
„1,25 v. H. der Summe der arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage, die nach dem 31. Dezember 1998 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 52) aufgrund § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe zu entrichten waren oder zu entrichten gewesen wären, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde, soweit diese Beiträge über 1,25 v. H. der Summe des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen.“

6. § 66 Abs. 8 Buchst. d erhält folgende Fassung:
„arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage, die nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe entrichtet worden sind oder zu entrichten gewesen wären, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde.“

7. In § 60 Satz 2 werden die Worte „der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen“ durch die Worte „kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) - Fachvereinigung Zusatzversorgung“ ersetzt.

8. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen“ durch die Worte „kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) - Fachvereinigung Zusatzversorgung“ ersetzt.

9. In § 71 Abs. 3 werden die Worte „der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen“ durch die Worte „kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) - Fachvereinigung Zusatzversorgung“ ersetzt.

10. § 101 wird zu § 102 a.

§ 2
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt

a) Abschnitt A, Nummern 1 bis 6 am Tag nach der Veröffentlichung,

b) § 1 Nr. 3 (§ 16 Abs. 3) mit Wirkung vom 9. Oktober 1998,

c) § 1 Nr. 10 (§ 102 a Abs. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 und

d) § 1 Nr. 10 (§ 102 a Abs. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1986

in Kraft.

C) - (37. Änderung MS)

§ 1

1. In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „den“ durch das Wort „einen“ ersetzt.

2. In § 50 Abs. 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „im Ausland“ durch die Worte „außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

3. In § 53 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „im Ausland“ durch die Worte „außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

4. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 Buchst. e, Nummer 2 Buchst. e und Nummer 3 Buchst. e werden jeweils die Worte „ins Ausland“ durch die Worte „in Gebiete außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

5. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland“ durch die Worte „außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

6. § 61 erhält folgende Fassung:

㤠61
Aufwendungen für die Pflichtversicherung

(1) Das Mitglied hat für die versicherten Arbeitnehmer an die Kasse entweder

a) Umlagen (§ 62 Abs. 1) oder

b) höhere Beitragsumlagen (§ 63)

einschließlich eines tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Beitrages des Pflichtversicherten zur Umlage sowie zusätzliche Umlagen nach Maßgabe des § 62 Abs. 3 und 4 zu entrichten; es ist gegenüber der Kasse Schuldner.

(2) 1Die Verpflichtung zur Zahlung einer Beitragsumlage setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. 2Diese Vereinbarung endet unabhängig von der vereinbarten Laufzeit, wenn die Höhe der Umlage die vereinbarte Beitragsumlage erreicht oder übersteigt.

(3) Die Versicherungsleistungen sind von der Tarifwahl unabhängig.“

7. § 63 erhält folgende Fassung:

㤠63
Beitragsumlagen

(1) 1Die Beitragsumlagen sind so auszugestalten, daß die Rückstellungen der Kasse deren künftige Verpflichtungen nicht übersteigen. 2Durch die Wahl der Beitragsumlage dürfen sich keine Auswirkungen auf andere Mitglieder ergeben.

(2) Die die Umlage (§ 62 Abs. 1) übersteigenden Beitragsteile der Beitragsumlagen werden verzinslich in einer gesonderten Rückstellung angesammelt.

(3) Bei einem Tarifwechsel in den Umlagetarif (§ 62 Abs. 1) wird der Anteil an der Rückstellung nach Absatz 2, der auf das Mitglied entfällt, nach Maßgabe der Vereinbarung mit der Umlage (§ 62 Abs. 1) verrechnet.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Anteil an der Rückstellung nach Absatz 2, der auf das Mitglied entfällt, auf den Ausgleichsbetrag nach § 13 Abs. 1 angerechnet.

(5) Für die tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung des Pflichtversicherten ist die jeweilige Umlage (§ 62 Abs. 1) maßgebend.“

8. Es wird folgender § 107 e neu eingefügt:

㤠107 e
Einmalzahlung 1999

1Versorgungsrentenberechtigte und versorgungsrentenberechtigte Hinterbliebene, die am 1. Juni 1999 einen Anspruch auf Versorgungsrente haben, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung, wenn das der Berechnung der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt den Betrag von 10 521,08 DM nicht überschritten hat.

2Als Einmalzahlung erhält der Versorgungsrentenberechtigte den seinem Bruttoversorgungssatz (§§ 32, 100 Abs. 1 bis 3 und 4 ggf. i. V. m. §§ 34 a, 34 b) entsprechenden Vomhundertsatz des Betrages von 170,-- DM; bei Versorgungsrentnern, deren gesamtversorgungsfähigen Entgelten Entgelte im Beitrittsgebiet zugrunde liegen, die mit einem Bemessungssatz unter 100 v. H. bemessen waren, tritt an die Stelle des Betrages von 170,-- DM der Betrag von 147,05 DM. 3Die Witwe erhält 60 v. H., die Halbwaise 12 v. H. und die Vollwaise 20 v. H. des Betrages, der sich für den Verstorbenen nach Satz 2 ergeben hätte. 4In den Fällen des § 46 Abs. 3 und 4 ist für die Berechnung der Einmalzahlung nur der Anspruch auf Versorgungsrente maßgebend, der nicht ruht.

5Hat die Versorgungsrente erstmals nach dem 1. Januar 1999 begonnen, verringert sich die Einmalzahlung für jeden vollen Kalendermonat, der zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem erstmaligen Rentenbeginn liegt, um ein Drittel des sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebenden Betrages.

6Die Einmalzahlung steht nicht zu, wenn die Versorgungsrente am 1. Juni 1999

a) aufgrund des § 55 (ohne Berücksichtigung des Absatzes 7) in voller Höhe ruht,

b) aufgrund des § 52 a Abs. 1 nicht gezahlt wird oder

c) nach §§ 31 Abs. 4, 40 Abs. 6 oder 41 Abs. 7 gezahlt wird.

7Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 und 6 sind jeweils die Verhältnisse nach der zum 1. Juni 1999 durchgeführten Anpassung (§ 47 Abs. 1) maßgebend.

8Stirbt der Berechtigte vor der Auszahlung, können nur seine versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. 9Die Zahlung an einen Berechtigten befreit gegenüber allen Berechtigten.“

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

D). - 38. Änderung der MS

§ 1

1. § 107 e wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Einmalzahlung und Anpassung 1999“

b) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem BBVAnpG 99 gilt folgendes:

Hat das gesamtversorgungsfähige Entgelt den Betrag von 10.521,08 DM überschritten, sind die Entgelte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 zum 1. Dezember 1999 zu erhöhen und ist die Anpassung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 zum 1. Dezember 1999 durchzuführen.“

2. § 108 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc werden die Worte „Buchst. d vor dem 2. Januar 2002“ durch die Worte „vor dem 2. Dezember 2002“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Tritt der Versicherungsfall in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c oder e bis g ein, ruht die Leistung in voller Höhe bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der beitragsfrei Versicherte eine Leistung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d erhalten könnte.“

c) Im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 1 gilt“ durch die Worte „Sätze 1 bis 3 gelten“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Münster, den 22. Februar 2000

H o f f s t ä d t

Vorsitzender des Kassenausschusses

K u r t h

Schriftführer

E ). Bekanntmachung

Die vorstehende20. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe hat der Minister für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 15.5.2000 -III A4 - 37.36.30-3213/00 - genehmigt. Sie wird aufgrund des § 21 VKZVKG hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Münster, den 8. August 2000

Kommunale Zusatzversorgungskasse
Westfalen-Lippe

J o h n

Landesrat und Geschäftsführer

GV. NRW. 2000 S. 606