Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 56 vom 29.12.2000 Seite 753 bis 788

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen

2127

Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Leichenwesen

Vom 3. Dezember 2000

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird im Benehmen mit dem Innenministerium für das Land Nordrhein-Westfalen verordnet:

I. Bestattung von Leichen

§ 1

(1) Leichen sind in Särgen aus einem Material zu bestatten, das im Boden von Begräbnisplätzen selbst verrottet (Erdbestattung).

(2) Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn dem Standesbeamten die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung eingereicht worden ist, und der Standesbeamte daraufhin die Eintragung des Sterbefalles vorgenommen hat.

(3) Eine Bestattung vor der Eintragung des Sterbefalles ist nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.

(4) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam einer oder einer unbekannten Person gefunden, ist die Bestattung nur zulässig, wenn sie durch die Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 Strafprozessordnung schriftlich genehmigt worden ist.

§ 2

(1) Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen der Verstorbenen verpflichtet. Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und die Geschwister.

(2) Hilfsweise trifft die Verpflichtung zur Beschaffung der Todesbescheinigung

1. die Person, in deren Wohnung oder sonstiger Unterkunft sich der Todesfall ereignet hat,

2. die Hauseigentümerin oder -verwalterin, den Hauseigentümer oder -verwalter,

3. wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist, die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter,

4. wenn der Tod auf einem Schiff eingetreten ist, die Schiffsführerin oder den Schiffsführer.

(3) Wird für die Bestattung der Leiche von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Deshalb sind, soweit Absatz 2 Anwendung findet, die dort genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die zuständige Ordnungsbehörde über den Todesfall zu unterrichten.

§ 3

(1) Die Ärztin und der Arzt dürfen die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn sie die Leiche persönlich besichtigt und untersucht haben (Leichenschau).

(2) Sie haben die Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über des Todesfall vorzunehmen.

(3) Falls keine andere Ärztin und kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen.

(4) Bei der Leichenschau ist insbesondere festzustellen,

1. ob der Tod eingetreten ist,

2. ob die oder der Tote eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit ärztlich behandelt worden ist oder ob Anzeichen einer gewaltsamen Todesart vorliegen,

3. aus welcher Ursache der Tod eingetreten ist und

4. ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von übertragbaren Krankheiten erfordern.

(5)Die Ärztin und der Arzt haben das Ergebnis ihrer Feststellungen in die Todesbescheinigung einzutragen. Die unterschriebene und gestempelte Todesbescheinigung ist den Angehörigen oder den sonst zur Anzeige verpflichteten Personen unmittelbar im Anschluss an die Leichenschau zur Vorlage beim zuständigen Standesbeamten auszuhändigen. In den Fällen, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, so dass sich die Ausfüllung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verzögert, ist den zur Anzeige verpflichteten Personen die unterschriebene und gestempelte Durchschrift des offenen Teils der Todesbescheinigung für den Standesbeamten zu übergeben.

§ 4

(1) Jede Leiche muss innerhalb von 120 Stunden, sie darf jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode bestattet werden.

(2) Die Bestattungsfrist verlängert sich, wenn der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalles nicht vor Ablauf von 120 Stunden nach dem Tode vornehmen kann, um bis zu 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Eintragung.

(3) Die Bestattungsfrist verlängert sich außerdem in Ortschaften, in denen an bestimmten Tagen Bestattungen nicht vorgenommen werden, um die innerhalb des Bestattungszeitraums (Absatz 1) liegenden Tage, sofern die örtliche Ordnungsbehörde nicht aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnet.

§ 5

(1) Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode genehmigen, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, dass an der Leiche die Merkmale des eingetretenen Todes mit Sicherheit festgestellt sind oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die örtliche Ordnungsbehörde aus gesundheitlichen Gründen eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden anordnen.

§ 6

Auf Antrag von Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise genehmigen, dass die Leiche nach Ablauf der sich aus § 4 ergebenden Bestattungsfrist bestattet wird, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, dass die oder der Verstorbene nicht einer übertragbaren Krankheit erlegen ist und gesundheitliche Bedenken einer späteren Beerdigung nicht entgegenstehen.

§ 7

(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag von Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen.

(2) Steht keine Leichenhalle zur Verfügung und ist ein Verbleib der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle nicht genehmigt, so hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Aufbewahrung der Leiche zu sorgen.

(3) Leichenhallen im Sinne dieser Verordnung sind Leichenhallen oder -räume auf Friedhöfen, in Krematorien, Krankenhäusern, medizinischen Instituten, Altenheimen und Bestattungsunternehmen.

(4) Leichenhallen oder -räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie müssen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert und gegen das Eindringen von Tieren geschützt sein. Größere Anlagen sollten über Kühlfächer oder -zellen für Leichen verfügen.

(5) Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

§ 8

(1) Bei der Überführung von Leichen zum Platz der Aufbewahrung oder zum Bestattungsplatz ist darauf zu achten, dass dies in würdiger Form und in gesundheitlich unbedenklicher Weise geschieht. Hierzu ist ein Sarg zu benutzen, der so abgedichtet ist, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit verhindert wird. Bei Überführungen, die von der Ordnungsbehörde ohne Auftrag der Angehörigen zur vorläufigen Bergung oder Aufbewahrung von Leichen angeordnet werden, ist ein Transportsarg zu verwenden, der nach Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren ist.

(2) Die Überführung von Leichen in Fahrzeugen, die der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dienen oder gelegentlich dazu benutzt werden, ist unzulässig.

(3) Soll eine Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut überführt werden, kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie des § 1 Abs. 2 zulassen, sofern durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass dagegen keine Bedenken bestehen.

§ 9

Das öffentliche Ausstellen von Leichen und das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeierlichkeiten ist unzulässig. In besonderen Fällen können von der örtlichen Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.

§ 10

(1) Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt zusätzlich folgendes:

1. Die Leiche darf weder gewaschen noch aus- oder angekleidet werden. Soll die Leiche aus besonderen Gründen gewaschen werden, so darf dies nur mit Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde geschehen. Die Leiche ist in diesem Fall mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu waschen.

2. Zur Einsargung ist die Leiche in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen oder damit zu bedecken.

3. Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten Sarg zu legen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Torfmull oder aus anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt oder auf andere Weise gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit geschützt ist.

4. Der Sarg ist sofort zu verschließen. Er darf nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde wieder geöffnet werden.

5. Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muss der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht
zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden. Das Ausstellen der Leiche im Sterbehaus ist unzulässig.

6. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung gekommen sind, haben sich einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

§ 11

(1) Personen, welche die Reinigung, das Ankleiden und Einsargen von Leichen beruflich ausüben, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel- oder Friseurgewerbe oder als Hebamme oder als Entbindungspfleger beschäftigt sein. Geräte, die zum Rasieren, Frisieren und ähnlicher Behandlung von Leichen verwendet worden sind, sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und gesondert aufzubewahren.

(2) Personen, die aus beruflichen Gründen mit einer Leiche unmittelbar in Berührung kommen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen anlegen. Sie haben ihre Hände unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen.

(3) Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so müssen die in Absatz 2 genannten Personen ihre Hände, Überkleider und Schürzen vor Verlassen des Raumes, in dem die Leiche sich befindet, desinfizieren.

II. Ausgrabung von Leichen

§ 12

(1) Das Ausgraben einer Leiche ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Leiche bestattet worden ist, zulässig.

(2) Hat die oder der Bestattete bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass im Zeitpunkt des Todes eine solche Krankheit bestanden hat, kann die Genehmigung mit besonderen Auflagen und Bedingungen insbesondere hinsichtlich seuchenhygienischer Mindestliegezeiten und zu beachtender Schutzmaßnahmen verbunden werden.

(3) Die seuchenhygienischen Schutzmaßnahmen sind auch zu treffen, wenn die Ausgrabung richterlich in einem Gerichtsverfahren oder in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angeordnet wird.

(4) Bei der Wiederbestattung sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.

III. Beförderung von Leichen

§ 13

(1) Eine Leiche, die nicht an dem Sterbe- oder Auffindungsort bestattet werden soll, ist unverzüglich zum Bestimmungsort zu überführen und dort innerhalb der Bestattungsfrist nach § 4 Abs. 1, zuzüglich der für die Überführung benötigten Zeit, zu bestatten. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Bei der Beförderung einer Leiche sind mitzuführen:

1. Die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles oder die Bescheinigung des Standesbeamten, dass der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte,

2. eine Bestätigung des Bestattungsunternehmens darüber, dass die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten und hierfür ausgestatteten Fahrzeug (§ 16) befördert wird.

(3) Hat die oder der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass im Zeitpunkt des Todes eine solche bestanden hat, so ist eine ärztliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.

§ 14

Eine Überführung im Sinne des § 13 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn eine Leiche aus dem Freien in ein Gebäude derselben oder einer an diese angrenzende Gemeinde oder wenn eine Leiche aus einem Gebäude in ein anderes derselben oder einer an diese angrenzenden Gemeinde gebracht wird.

§ 15

(1) Leichen dürfen über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass nach dem Muster der Anlage befördert werden, der von der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen ist, in deren Bezirk sich die Leiche befindet.

(2) Zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses sind die in § 13 Abs. 2 aufgeführten Urkunden und Bescheinigungen sowie - gegebenenfalls in verschlossenem Umschlag - eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache vorzulegen.

§ 16

Zur Leichenbeförderung auf Straßen und Wegen über den Bereich einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus sind Fahrzeuge zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden (Leichenwagen). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Leiche befindet. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17

(1) Die Leiche muss bei der Beförderung in einem festen, gut abgedichteten Sarg liegen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.

(2) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen, sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.

(3) Bei der Beförderung auf dem Luftweg kann der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung versehen werden.

§ 18

(1) Jede Leiche muss bei der Beförderung auf Straßen und Wegen von einer zuverlässigen Person begleitet werden.

(2) Die Begleitperson - bei Eisenbahn-, Schiffs- oder Lufttransport die für die Überführung verantwortliche Person - hat dafür zu sorgen, dass

1. die für die Beförderung erforderlichen Bescheinigungen, bei der Beförderung über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland der Leichenpass, mitgeführt werden,

2. die Beförderung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,

3. die Leiche bei Beförderung auf Straßen und Wegen von dem Fahrzeug, auf dem sie befördert wird, nicht ohne zwingenden Grund heruntergenommen wird,

4. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt und

5. die Leiche am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einer Leichenhalle verbracht wird.

IV. Bußgeldvorschriften

§ 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 3 eine Leiche ohne Genehmigung oder Anordnung der Ordnungsbehörde bestattet,

2. entgegen § 1 Abs. 4 eine Leiche ohne schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft bestattet,

3. die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten nicht einhält oder

4. entgegen § 17 eine Leiche in einem Sarg befördert, der den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. als Ärztin oder Arzt entgegen § 3 Abs. 1 eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leiche persönlich besichtigt und untersucht zu haben,

2. als Ärztin oder Arzt entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall vornimmt,

3. als Ärztin oder Arzt entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 oder 3 die Todesbescheinigung oder wenigstens den offenen Teil der Todesbescheinigung den zur Anzeige verpflichteten Personen nicht unmittelbar nach der Leichenschau zur Vorlage beim Standesamt aushändigt oder

4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche in einem Fahrzeug überführt, das der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient oder gelegentlich dazu benutzt wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

V. Schlussbestimmungen

§ 20

Diese Verordnung gilt nicht für Skelette oder Skelettteile.

§ 21

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2000

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2000 S. 757