Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 56 vom 29.12.2000 Seite 753 bis 788
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes |
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Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Fünfzehntes Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
Vom 12. Dezember 2000
Der Landtag hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NRW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 730), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „8875“ durch die Zahl „9053“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Zahl „8875“ durch die Zahl „9053“ und die Zahl „4438“ durch die Zahl „4527“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „2306“ durch die Zahl „2320“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „560“ durch die Zahl „572“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Zahl „795“ durch die Zahl „832“ und die Zahl „1237“ durch die Zahl „1294“ sowie die Zahl „1588“ durch die Zahl „1630“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 5 wird die Zahl „2548“ durch die Zahl „2577“ und die Zahl „941“ durch die Zahl „952“ ersetzt.
7. In § 6 Abs. 6 wird die Zahl „4860“ durch die Zahl „5112“ ersetzt.
8. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger jeweils einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Als Zuschuss ist die Hälfte des Höchstbeitrages zu zahlen, der bei Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI) für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Kranken- und Pflegekasse am Sitz des Landtags aufzuwenden wäre. Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt; so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.
Artikel II
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Ziffer 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Ziffer 7 tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2000
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Jochen D i e c k m a n n
GV.
NRW. 2000 S. 754