Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 6 vom 21.2.2000 Seite 53 bis 72

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)

281

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)

Vom 25. Januar 2000

§ 1
Staatliche Ämter für Arbeitsschutz

Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen.

§ 2
Bergämter

In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.

§ 3
Sonstige Rechtsvorschriften

Zuständigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im Übrigen auf die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung wird erlassen von der Landesregierung:

a) hinsichtlich der §§ 1 und 2 in Verbindung mit den Nummern 2 bis 2.1.4 der Anlage auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung,

b) hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nr. 2 Ziffer 2 der Anlage auf Grund des § 120 e Abs. 2 der Gewerbeordnung,

c) hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nr. 4.6 der Anlage auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 3, 14 Abs. 1 Satz 3, 15 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Satz 3 auf Grund des Gesetzes über den Ladenschluss,

d) hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nr. 5.1 Ziffer 2 der Anlage auf Grund des § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

e) hinsichtlich der §§ 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 5.4 Ziffer 1 der Anlage auf Grund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes

f) sowie vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nrn. 5.1, 5.4 und 6.4 des Verzeichnisses auf Grund der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 3, 24 Satz 1 in Verbindung mit 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes sowie §§ 9 Abs. 3 und 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes und

g) im Übrigen auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Düsseldorf, den 25. Januar 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

GV. NRW. 2000 S. 54