Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 15 vom 21.5.2001 Seite 193 bis 196

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung für die Laufbahn
des Justizwachtmeisterdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 23. April 2001

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1985 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 1998 (GV. NRW. S. 574), wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Lehrgang findet in zwei Einheiten von jeweils 4-wöchiger Dauer statt. Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Während jeder Lehrgangseinheit sind insgesamt 120 Stunden Unterricht von je 45 Minuten zu erteilen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. April 2001

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2001 S. 195