Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 17 vom 11.6.2001 Seite 217 bis 230

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
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Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

2010

Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vom 28. März 2001

Aufgrund des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50), wird verordnet:

Artikel I

Die Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 12. August 1997 (GV. NRW. S. 258), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1998 (GV. NRW. S. 132), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „KostO NW“ durch die amtliche Abkürzung „KostO NRW“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 Euro“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 werden die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 werden die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „eine Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.

7. § 7 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Kopfspalte wird die Angabe „DM“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

bb)In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „50“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe „50 bis 200“ durch die Angabe „25 bis 100“ ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „25 bis 250“ ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe „50 bis 300“ durch die Angabe „25 bis 150“ ersetzt.

ff) In Nummer 8 wird die Angabe „50 bis 1000“ durch die Angabe „25 bis 500“ ersetzt.

gg) In Nummer 9 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

hh) In Nummer 10 wird die Angabe „50 bis 600“ durch die Angabe „25 bis 300“ ersetzt.

ii) In Nummer 11 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „25 bis 250“ ersetzt.

jj) In Nummer 12 wird die Angabe „50 bis 1000“ durch die Angabe „25 bis 500“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird die Angabe „10 bis 500“ durch die Angabe „5 bis 250“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b) wird die Angabe „10 bis 300“ durch die Angabe „5 bis 150“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. März 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr.  B e h r e n s

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2001 S. 218